Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 204/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 277/11 – wird zurückgewiesen. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.


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