Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 485/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen