Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 46/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 2010 ver­kün­dete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 388/09 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

 

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag über die Krankentagegeldversicherung, Versicherungs-Nr. D-65X.XXX, nicht zum 1. September 2008 beendet ist, sondern über den 13. Mai 2009 fortbesteht.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 82% und die Beklagte zu 18% zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Voll­streckung gegen Sicherheits­leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreck­baren Betrags abwen­den, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu voll­streckenden Betrags leistet.

 

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.


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Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung mit einem Tagessatz von zuletzt 117,37 € und monatlichen Beiträgen von zuletzt 52,79 € (GA 126) über den 31. August 2008 hinaus sowie um Leistungen aus diesem Versicherungsverhältnis wegen behaupteter Arbeits­unfähigkeit für die Zeit vom 5. März 2009 bis zum 29. Mai 2009.

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