Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 67/13

Tenor

  • I. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den ihre Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 15.03.2013 (-43 O 73/12-) verwerfenden Beschluss des Senats vom 09.07.2013 wird als unzulässig verworfen.

  • II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.


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