Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 67/13
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den ihre Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 15.03.2013 (-43 O 73/12-) verwerfenden Beschluss des Senats vom 09.07.2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
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G r ü n d e:
2Der Senat hat mit Beschluss vom 09.07.2013 die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 15.03.2013 (-43 O 73/12-) wegen Nichterreichens der Berufungssumme gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die hiergegen durch die Beklagte eingelegte „Rechtsbeschwerde“ ist unzulässig, so dass auch diese zu verwerfen war. Denn die Beklagte hat die Rechtsbeschwerde beim insofern nicht zuständigen Gericht eingelegt. Der Senat ist zur Entscheidung auch berufen, da die Beklagte, die auf die Verfügung vom 02.08.2013 nicht reagiert hat, zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Entscheidung des Senats begehrt.
3Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof, § 133 GVG. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim nicht zuständigen Oberlandesgerichts genügt nicht (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 575 Rn. 4; Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013, § 575 Rn. 3), was schon daraus folgt, dass es im Verfahren der Rechtsbeschwerde kein Abhilfeverfahren gibt (Zöller/Heßler, a.a.O. Rn. 5) und Rechtsbeschwerden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 21.03.2002, -IX ZB 18/02-, zitiert nach juris) wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden können. Die beim Oberlandesgericht eingelegte Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
4Das durch die Beklagte als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel kann auch nicht zugunsten der Beklagten als „Gegenvorstellung“ gegen die Verwerfung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 09.07.2013 eingestuft werden. Denn die Beklagte ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 02.08.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt worden ist, was nicht ausreichend sei. Dabei ist ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Nachdem die Beklagte hierauf aber nicht reagiert hat, hat sich der Senat außerstande gesehen, das insofern eindeutig als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten als „Gegenvorstellung“ einzustufen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6Streitwert für das Beschwerdeverfahren: Euro 300,00
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Referenzen
- GVG § 133 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 43 O 73/12 2x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 18/02 1x (nicht zugeordnet)