Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 254/12

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 217 O 144/12 – vom 24.07.2012 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3.) gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 24.06.2012 um 12:28:26 CET die IP-Adresse  87.1xx.xxx.xx zugewiesen war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.


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