Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 109/13

Tenor

1.              Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.7.2013 (32 O 539/12) wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3.              Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet


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