Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 181/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 24. 10. 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 212/13 – dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) gemäß Ziff. IV (Rückruf) und V (Vernichtung) des Tenors entfällt und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch die vorstehende Abänderung erhalten hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt:

-          Für den Unterlassungsanspruch (Tenor zu I) 50.000 EUR,

-          für den Auskunftsanspruch (Tenor zu III) 2.500 EUR,

-          ansonsten für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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