Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 68/14

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs.2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für beide Rechtszüge soll in Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem        angefochtenen Urteil auf 13.584,65 € festgesetzt werden.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.


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