Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 119/11
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 19/10 – wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 13. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 19/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der am xx.xx 1952 geborene Kläger war bei dem Beklagten seit Ende der 90er Jahre in hausärztlicher Behandlung und nimmt diesen im Zusammenhang mit der über Jahre hinweg gehenden Behandlung seines Bluthochdrucks (arterielle Hypertonie) und wegen des Nichterkennens eines Schlaganfalls im Dezember 2005 sowie wegen der Behandlung der Symptome des Klägers zu dieser Zeit auf Zahlung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.
4Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe es unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen des Klägers behandlungsfehlerhaft unterlassen, die im Jahre 2003 begonnene medikamentöse Therapie mit Plavix 75 und ASS 100 bzw. zumindest einem dieser Medikamente fortzuführen. Außerdem habe er dem Kläger fehlerhaft zur Behandlung des Bluthochdrucks Diuretika verordnet. Der Beklagte habe es dann im Dezember 2006 behandlungsfehlerhaft unterlassen, die Diagnose eine Schlaganfalls zu stellen und ihn deswegen sofort in ein Krankenhaus einzuweisen. Wäre er, Kläger, bereits am 05. Dezember 2006 vom Beklagten in ein Krankenhaus zur weiteren Abklärung und Behandlung eingewiesen worden, so wäre das am 08. Dezember 2008 beim Kläger festgestellte Schlaganfallgeschehen samt dessen Folgen verhindert worden.
5Der Kläger beantragt,
61.
7den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung ab 2003 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 300.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen – seit dem 01. August 2007 zu zahlen;
82.
9den Beklagten zu verurteilen, als materiellen Schadensersatz an den Kläger weitere 118.621,50 Euro zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8 % Zinsen – seit dem 01. August 2007;
103.
11festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen und alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlungen ab 2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
12Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ist den Vorwürfen des Klägers entgegengetreten.
13Wegen aller Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T [schriftliches Gutachten vom 2. Februar 2010 (Bl. 308 – 351 d. A.)], das dieser in dem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin am 21. März 2011 mündlich erläutert hat [S. 2 – 6 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 21. März 2011, Bl. 397 ff., 397R – 399R d. A.)]. In dieser Weise sachverständig beraten ist das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass dem Beklagten dem Grunde nach der Vorwurf zu machen sei, dass er im Rahmen der gegebenen Symptomatik am 05. Dezember 2006 und im Hinblick auf das für ihn erkennbar gewesene Klägerbefinden an diesem Tag ein unbedingt erforderlich gewesenes weitergehendes befundsicherndes Handeln, wie es dann erst am 08. Dezember 2006 erfolgte, unterlassen habe, und dass dem Kläger dadurch ein vermeidbar gewesener immaterieller Schaden insofern entstanden sei, als der Kläger durch die Verzögerung von drei Tagen entsprechende Ängste und Beeinträchtigungen erlitten habe, die aus der Wahrnehmung der Symptome und aus der Unkenntnis von deren Ursache und der Unsicherheit über deren richtige Behandlung erwachsen seien. Auf der Basis dieser Feststellungen hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen künftigen immateriellen und alle weitergehenden und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlungen am 5. Dezember 2006 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die weitergehende Klage hat das Landgericht mit der Begründung, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weitergehende schadensursächliche Befunderhebungs- oder sonstige Behandlungsfehler nicht festgestellt werden könnten, abgewiesen.
15Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klaganträge, soweit das Landgericht ihnen nicht entsprochen hat, unverändert weiterverfolgt.
16Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, dass der Beklagte nicht nur für die Verzögerung der Therapie um drei Tage einzustehen habe, sondern für sämtliche schweren gesundheitlichen Schäden, die sich in der Folgezeit beim Kläger ergeben hätten. Denn der Beklagte habe nicht bewiesen, dass diese schweren Folgen auch bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Befunderhebung und Therapie nicht hätten vermieden werden können. Der Sachverständige habe vielmehr ausgeführt, dass eine Milderung der Folgen im Falle ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Befunderhebung und Therapie nicht unwahrscheinlich oder gar fern liegend sei. Den Nachteil, dass der Sachverständige insoweit sichere Feststellungen nicht habe treffen können, müsse der Beklagte tragen, weil er dies durch die unterlassene rechtzeitige Befunderhebung selbst verursacht habe. Im Übrigen habe auch das Landgericht dadurch, dass es zu Recht dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen habe, zu erkennen gegeben, dass es Folgen der Behandlungsverzögerung nicht ausschließen könne. Der Kläger wiederhole zudem seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den Behandlungsfehlern, die seitens der privaten Sachverständigen beschrieben worden seien, wobei eine ergänzende Sachverständigenbegutachtung anzuordnen sei, soweit die exakte Zuordnung verschiedener Schlaganfallgeschehen eine Rolle spiele. Es bleibe auch ausdrücklich der Vorwurf aufrecht erhalten, dass die im Jahre 2003 begonnene Therapie mit Plavix 75 und ACC 100 nicht konsequent fortgeführt worden sei. Denn mit einer konsequenten Fortführung dieser Therapie hätte das Schlaganfallgeschehen zumindest herausgezögert werden können. Beim Kläger habe es sich auch nach Einschätzung des Gerichtssachverständigen um einen Hochrisikopatienten gehandelt. Im Hinblick darauf und wegen des schwer einstellbaren Hochdrucks hätten die Möglichkeiten einer differenzierten Hochdrucktherapie wirklich ausgeschöpft werden müssen.
17Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verfolgt mit seiner Anschlussberufung seinen erstinstanzlichen Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, unverändert weiter.
18Zur Begründung tritt er dem Berufungsvorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen und trägt ergänzend insbesondere vor, dass das Landgericht in Bezug auf die Behandlung am 5. Dezember 2006 zu Unrecht einen haftungsbegründenden Fehler angenommen habe. Der Kläger sei seit 1998 bei dem Beklagten in hausärztlicher Behandlung gewesen und im Hinblick darauf habe der Beklagte die physischen und psychischen Probleme des Klägers sehr genau gekannt. Der Kläger habe einerseits erhebliche Schlaganfallangst gehabt, andererseits aber auch gravierende Probleme mit der Compliance. Er habe zahlreiche Behandlungsempfehlungen des Beklagten ignoriert. Am 5. Dezember 2006 habe der Beklagte auch an ein Schlaganfallgeschehen gedacht, festgestellt, dass die Diagnose angesichts des Beschwerdebildes unklar sei, und deshalb die sofortige stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus empfohlen. Diese habe der Kläger verhindert, indem er sich geweigert habe, ein Krankenhaus aufzusuchen. Der Beklagte habe deshalb dem Kläger dringend empfohlen, zumindest sofort einen Radiologen und eine Neurologin in C aufzusuchen, mit der auf Veranlassung des Beklagten noch während der Behandlung am 5. Dezember 2006 ein Termin vereinbart worden sei. Diesen habe der Kläger indes nicht wahrgenommen. Der Kläger habe vielmehr den Beklagten unter Hinweis darauf, dass er ihn in der Vergangenheit doch auch bei derartigen Beschwerden immer hinbekommen habe, darum gebeten, es bei der Behandlung durch ihn zu belassen. Die fehlende Compliance zeige sich auch darin, dass der Kläger am 6. Dezember 2006 den Beklagten nicht aufgesucht habe, obwohl es ihm ausweislich seines Vorbringens im vorliegenden Prozess an diesem Tag sehr schlecht gegangen sei, und dass er bei dem Behandlungstermin am 7. Dezember 2006 erneut die dringende Empfehlung des Beklagten zur stationären Aufnahme oder zumindest zur Konsultation der Neurologin in C nicht befolgt habe. Da der Kläger sich beharrlich geweigert habe, die Empfehlungen des Beklagten zu befolgen und sich stationär einweisen zu lassen, habe der Beklagte keine Möglichkeit gehabt, für eine Krankenhauseinweisung des Klägers Sorge zu tragen. Eine Haftung des Beklagten entfalle dementsprechend jedenfalls wegen des gravierenden Mitverschuldens des Klägers. Unabhängig von Vorstehendem sei es aber auch nicht aufgrund entsprechender Leitlinien geboten gewesen, den Kläger am 5. Dezember 2006 mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus einzuliefern. Vielmehr habe die Behandlung des Klägers durch den Beklagten vom 5. bis 8. Dezember 2006 dem Standard entsprochen, der für einen Hausarzt zugrunde zu legen sei. Es sei im Übrigen keineswegs sicher, dass sich bereits am 5. Dezember 2006 ein Schlaganfall ereignet habe.
19Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung und tritt dem Vorbringen des Beklagten hierzu im Einzelnen entgegen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der Schriftsätze des Klägers vom 4. Juni, 18. Juni (nebst Anlage) 2014 [Bl. 788 – 791 und 797/798 (i. V. m. 799/800) d. A.] und des Beklagten vom 2. und 26. Juni 2014 sowie 14. Juli 2014 [Bl. 787 = 786 und 801 – 805 sowie 806 – 808 d. A.] sowie auf das Vorbringen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen am 18. April 2012 und am 12. Mai 2014 [Protokolle, Bl. 534 f. und 780 ff. d. A.] Bezug genommen.
21Der Senat hat weiteren Beweis durch Einholung eines schriftlichen internistisch-kardiologischen Gutachtens des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. T2 [Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie und internistische Intensivmedizin; Chefarzt der Abteilung für Kardiologie und Internistische Intensivmedizin des St. W-Krankenhauses M] nebst mündlicher Erläuterungen am 12. Mai 2014 sowie durch Einholung eines schriftlichen neurologischen Zusatzgutachtens des Sachverständigen Dr. P [Facharzt für Neurologie; Chefarzt der Neurologischen Abteilung des St. W-Krankenhauses M]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Priv.-Doz. Dr. T2 vom 8. September 2013 [Bl. 607 – 627 d. A.] und auf das Protokoll seiner mündlichen Erläuterungen am 12. Mai 2014 [(S. 5 – 8 des Protokolls vom 12. Mai 2014, Bl. 780 ff., 782 – 783R d. A.)] sowie auf das schriftliche Zusatzgutachten des Dr. P vom 15. August 2013 [Bl. 628 – 651 d. A.] Bezug genommen.
22II.
23Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten sind zulässig. In der Sache hat die Anschlussberufung des Beklagten in vollem Umfange Erfolg, während die Berufung des Klägers unbegründet ist.
24Dem Kläger stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis dafür nicht gelungen, dass dem Beklagten bei der umstrittenen Behandlung schadensursächliche Fehler unterlaufen sind:
25Hinsichtlich der Behandlung des Klägers durch den Beklagten bis zum 4. Dezember 2006 und insoweit insbesondere hinsichtlich der vom Beklagten verordneten Medikation vermochte der Kläger weder einen Behandlungsfehler des Beklagten noch einen Ursachenzusammenhang zwischen der Behandlung und dem Anfang Dezember 2006 eingetretenen Hirninfarktgeschehen zu beweisen [näher dazu unten zu 5.]. In Bezug auf die Behandlung ab dem 5. Dezember 2006 ist demgegenüber zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass dem Beklagten ein Diagnosefehler unterlaufen ist, der zu einer um drei Tage verzögerten Krankenhauseinlieferung des Klägers wegen des Verdachts auf Hirninfarkt geführt hat [näher dazu unten zu 2.]. Diese dreitägige Verzögerung als solche vermag aber weder immateriellen noch materiellen Schadensersatz zu begründen [näher dazu unten zu 6.]. Und dem Kläger ist auch der Beweis dafür nicht gelungen, dass diese dreitägige Verzögerung für die vielen von ihm behaupteten gesundheitlichen und sonstigen Beeinträchtigungen ursächlich geworden ist [näher dazu unten zu 3.], wobei ihm Beweiserleichterungen insoweit weder unter dem Gesichtspunkt des groben Behandlungsfehlers noch unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsmangels zugutekommen [näher dazu unten zu 4.].
26- 27
1.
Bei dieser Beurteilung folgt der Senat, soweit es die Behandlung des Klägers bis 4. Dezember 2006 geht, dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Gerichtssachverständigen des Dr. T [schriftliches Gutachten vom 2. Februar 2010 (Bl. 308 – 351 d. A.) nebst mündlicher Ergänzung am 21. März 2011 (S. 2 – 6 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung u. Beweisaufnahme vom 21. März 2011, Bl. 397 ff., 397R – 399R d.A.)]. Insoweit überzeugt dieses Gutachten den Senat nicht zuletzt deshalb, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist. Zu den Fragen im Zusammenhang mit der Behandlung des Klägers durch den Beklagten am 5. Dezember 2006 bzw. den beiden Folgetagen sowie zu den damit zusammenhängenden Kausalitätsfragen vermochte das Gutachten des erstinstanzlich tätig gewesenen Gerichtssachverständigen Dr. T demgegenüber nicht zu überzeugen, weil es insoweit nicht frei von Widersprüchen ist und insgesamt keine hinreichend fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten vermag. Im Hinblick darauf sah sich der Senat veranlasst, insbesondere zu diesem Komplex einschließlich der Kausalitätsfragen insoweit ein neues Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. T2 einzuholen, der seinerseits mit Zustimmung des Senates ein neurologisches Zusatzgutachten des Sachverständigen Dr. P eingeholt und zum Gegenstand seines Gutachtens gemacht hat. Das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. T2 [Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie und internistische Intensivmedizin; Chefarzt der Abteilung für Kardiologie und Internistische Intensivmedizin des St. W-Krankenhauses M; schriftliche Gutachten vom 8. September 2013 (Bl. 607 – 627 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 12. Mai 2014 (S. 5 – 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Senat am 12. Mai 2014, Bl. 780 ff., 782 – 783R d. A.)] einschließlich des neurologischen Zusatzgutachtens des Sachverständigen Dr. P [Facharzt für Neurologie; Chefarzt der Neurologischen Abteilung des St. W-Krankenhauses M; schriftliches Gutachten vom 15. August 2013 (Bl. 628 – 651 d. A.] überzeugt den Senat nicht zuletzt deshalb, weil beide Sachverständigen ihre jeweiligen Feststellungen auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen einschließlich der Gutachten der Parteisachverständigen des Klägers Dr. T3 [schriftliches Gutachten vom 4. Januar 2008, Bl. 26 – 32 d. A. nebst schriftlicher Ergänzung vom 12. Mai 2009, Bl. 127 – 132 d. A. nebst weiterer schriftlicher Ergänzung vom 16. Mai 2010, Bl. 246 – 249 d. A.] und Prof. Dr. O [schriftliches Gutachten vom 21. März 2009, Bl. 33 – 70 d. A. nebst schriftlicher Ergänzung vom 13. November 2010, Bl. 274 – 287 d. A. nebst weiterer schriftlicher Ergänzung vom 4. März 2011 (Bl. 363 – 368 d. A.)] sowie der Parteisachverständigen des Beklagten Dr. W2 [schriftliches Gutachten vom 15. Dezember 2008, Bl. 110 – 117 i. V. m. 118 - 126 d. A.] und Prof. Dr. Dr. Q [gutachterliche Stellungnahme vom 14. April 2008, Anl. B 11, AH zu Bl. 150 ff. d. A.] sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien getroffen und ebenso eingehend wie überzeugend begründet haben; zudem hat Dr. T2 diese Gutachten unter eingehender Auseinandersetzung mit den hiergegen von den Parteien erhobenen Einwendungen sowie unter Berücksichtigung der weiteren schriftlichen Ergänzungsgutachten der Parteisachverständigen des Klägers Dr. T3 [schriftliches Ergänzungsgutachten vom 12. November 2013 (Bl. 682 – 683R d. A.] und Prof. Dr. O [schriftliches Ergänzungsgutachten vom 8. November 2013 (Bl. 680 – 681R d. A.] und des Gutachtens des weiteren Parteisachverständigen des Klägers Prof. Dr. U [schriftliches Gutachten vom 7. Oktober 2013 (Bl. 674 – 679R d. A.)] in überzeugender Weise mündlich ergänzend erläutert und ergänzt.
29- 30
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass dem Beklagten bei der Behandlung des Klägers am 5. Dezember 2006 einschließlich der beiden Folgetage ein Diagnosefehler unterlaufen ist, der zu einer um drei Tage verzögerten Krankenhauseinweisung des Klägers wegen des Verdachts auf Gehirninfarkt geführt hat:
32Denn ausweislich seiner Behandlungsdokumentation hat der Beklagte die von dem Kläger am 5. Dezember 2006 geklagten Beschwerden ausschließlich als Ausprägung bzw. Folge eines HWS-Syndroms eingeordnet und ist er ausschließlich der Verdachtsdiagnose eines HWS-Syndroms nachgegangen. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass in der relativ ausführlichen Dokumentation zu dem Behandlungstag 5. Dezember 2006 von dem Beklagten als Verdachtsdiagnose ausschließlich ein HWS-Syndrom aufgeführt wird. Hierauf bezogen sich auch die von ihm ergriffenen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen. Die Verdachtsdiagnose HWS-Syndrom war für den Beklagten zudem der Grund für die von ihm empfohlene MRT-Untersuchung, was sich aus dem Eintrag „Bitte um MRT des Schädels bei Parästhesien in der rechten Gesichtshälfte, rechter Arm und re. Hüfte seit einigen Wochen. Ich denke an die HWS….Bitte um Rö.- und MRT der HWS“ [vgl. den Computerausdruck der Behandlungsunterlagen des Beklagten, Anlage zu Bl. 224 d. A.] ergibt. Soweit der Beklagte im Verlauf des Prozesses wiederholt schriftsätzlich vorgetragen hat, dass zu seinen – wie er es nennt – „Arbeitshypothesen“ auch der Verdacht auf Apoplex gehört habe, kann dies nicht dahin verstanden werden, dass der Beklagte neben der Verdachtsdiagnose HWS-Syndrom auch differentialdiagnostisch dem Verdacht auf Apoplex nachgegangen wäre. Denn dies widerspräche in eklatanter Weise seiner eigenen Behandlungsdokumentation. Dieses Vorbringen des Beklagten kann vielmehr – sofern es nicht lediglich in der Annahme, dass es seine prozessuale Position verbessern könne, prozesstaktisch motiviert sein sollte – nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte aufgrund des Beschwerdebildes zunächst auch an die Möglichkeit eines Apoplex gedacht, diese Möglichkeit aber abschließend verworfen und als Verdachtsdiagnose ausschließlich das HWS-Syndrom seinen weiteren Überlegungen sowie Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zugrunde gelegt hat. Auch die Maßnahmen des Beklagten am 6. und 7. Dezember 2006 waren von seiner Verdachtsdiagnose HWS-Syndrom bestimmt.
33Nach den Feststellungen der Gerichtssachverständigen Dr. T2 und Dr. P ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei dem Umstand, dass der Beklagte die von dem Kläger am 5. Dezember 2006 geklagten Beschwerden einem HWS-Syndrom zugeordnet hat, nicht lediglich um einen bloßen Diagnoseirrtum handelt, der vom Ansatz her nicht zu einer Haftung des Beklagten führen könnte, sondern um einen Diagnosefehler. Denn nach der übereinstimmenden und überzeugend begründeten Einschätzung der Sachverständigen Dr. T2 und Dr. P hätte aufgrund der vom Kläger geschilderten Symptome die primäre Diagnose Schlaganfall lauten müssen und war die Diagnose HWS-Syndrom nicht zuletzt auch im Hinblick auf die dem Beklagten zur fraglichen Zeit bereits seit langem bekannt gewesenen Risikofaktoren beim Kläger nicht vertretbar [auf die rechtliche Einordnung der falschen Diagnose HWS-Syndrom wird unten zu 4. a.) noch näher einzugehen sein].
34- 35
3.
Dieser Diagnosefehler des Beklagten hat dazu geführt, dass der Kläger um drei Tage verzögert, nämlich erst am 8. Dezember 2006 und nicht bereits am 5. Dezember 2006 wegen des Verdachts auf Hirninfarkt in ein Krankenhaus eingeliefert worden ist. Den Beweis dafür, dass diese Verzögerung für die vielen von ihm behaupteten gesundheitlichen und sonstigen Beeinträchtigungen ursächlich geworden ist, hat der Kläger indes nicht führen können:
37a)
38Insbesondere hat der Kläger nicht beweisen können, dass es in der Zeit nach dem 5. Dezember 2006 zu weiteren Infarktgeschehen gekommen ist, die bei einer Krankenhauseinlieferung bereits am 5. Dezember 2006 hätten verhindert werden können. Nach den überzeugenden Ausführungen in dem neurologischen Ergänzungsgutachten des Gerichtssachverständigen Dr. P können vielmehr insoweit belastbare Feststellungen nicht getroffen werden, wobei es seiner Einschätzung nach sehr unwahrscheinlich ist, dass es nach dem 5. Dezember 2006 zu weiteren Infarktgeschehen gekommen ist. Zur Begründung hat Dr. P insbesondere ausgeführt, dass sich aus den Akten und den Befunden der CCT- und MRT-Untersuchungen ein mehrzeitiges Geschehen mit wiederholten Hirninfarkten in den Tagen bis zum 8. Dezember 2006 nicht ableiten ließe. Bereits am 5. Dezember 2006 hätten die neurologischen Ausfälle in Form einer Gefühlsstörung rechts und einer Gangunsicherheit sowie mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die rechtsseitige Gesichtsfeldstörung bestanden. Die späteren Bildbefunde könnten das Alter der Läsionen nicht taggenau sicher zuordnen. Die Angabe in den Bildbefunden, dass eine Läsion frischer aussehe als eine andere, sei aufgrund seiner [des Sachverständigen Dr. P] gutachterlichen Erfahrung nicht verlässlich. Auch der Aufnahmebefund in der Stroke Unit der Universitätsklinik C2, der insgesamt als eher leicht bewertet worden sei, spreche gegen ein neues, wesentlich schwereres Defizit als drei Tage zuvor in der Praxis des Beklagten. Diese Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dr. P überzeugen den Senat. Und sie werden von dem Kläger letztlich auch nicht mit Substanz angegriffen. Der Kläger hat zwar zu den Fragen in diesem Zusammenhang ein Gutachten des Parteisachverständigen Prof. Dr. U [schriftliches Gutachten vom 7. Oktober 2013 (Bl. 674 – 679R d. A.)] vorgelegt. Aber auch der Parteisachverständige Prof. Dr U gelangt in seinem Gutachten nicht zu der klaren Feststellung, dass es nach dem 5. Dezember 2006 zu weiteren Infarktgeschehen gekommen sei. Vielmehr betont Prof. Dr. U, dass belastbare Feststellungen insoweit nicht möglich seien. Seine Feststellungen und Einschätzungen unterscheiden sich von denen des Gerichtssachverständigen Dr. P lediglich dahin, dass er anders als der Gerichtssachverständige, der weitere Infarktgeschehen nach dem 5. Dezember 2006 für sehr unwahrscheinlich hält, solche weiteren Infarktgeschehen für wahrscheinlich hält. Diese Divergenz in den beiden Gutachten kann indes dahinstehen. Denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist, dass beide Sachverständige übereinstimmend zu der Feststellung gelangt sind, dass nicht hinreichend sicher aufklärbar ist, ob es in der Zeit nach dem 5. Dezember 2006 beim Kläger zu weiteren Infarktgeschehen gekommen ist. Eine für den Kläger günstigere Bewertung ergibt sich aus dem Gutachten des Parteisachverständigen Prof. Dr. U dementsprechend nicht. Und das Gutachten sowie der darauf basierende Vortrag des Klägers bieten auch keine Veranlassung für eine weitergehende Aufklärung. Denn im Kern sind sich der Partei- und der Gerichtssachverständige mit überzeugender Begründung einig, dass belastbare Feststellungen zu der Frage, ob es nach dem 5. Dezember 2006 weitere Infarktgeschehen gegeben hat, die durch eine frühere Krankenhauseinweisung hätten verhindert werden können, nicht getroffen werden können. Dementsprechend bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung zu der Frage, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der Sekundärinfarkt-Prophylaxe ab dem 5. Dezember 2006 eventuelle weitere Infarktgeschehen tatsächlich hätten verhindern können.
39Und es besteht auch keine Veranlassung für die Vernehmung der Familienangehörigen des Klägers als Zeugen. Denn der Kläger hat seine Familienangehörigen als Zeugen dafür benannt, dass es ihm in der Zeit ab dem 5. Dezember 2006 von Tag zu Tag schlechter gegangen sei. Dies kann indes als wahr unterstellt werden, ohne dass sich hieraus eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergäbe. Denn auch wenn die Familienangehörigen des Klägers aus ihrer laienhaften Sicht den Eindruck gehabt haben sollten, dass sich sein Zustand seit dem 5. Dezember 2006 kontinuierlich verschlechtert habe, ergäbe sich daraus nicht hinreichend sicher, dass sich in der Zeit nach dem 5. Dezember 2006 weitere Infarktgeschehen ergeben haben müssen, die durch eine frühere Krankenhauseinweisung hätten verhindert werden können. Denn entsprechende Zeugenaussagen könnten nicht ohne Berücksichtigung der sachverständigen Begutachtung gewürdigt werden. Und die Sachverständigen Prof. Dr. U und Dr. P sind übereinstimmend zu der Feststellung gelangt, dass sich die Frage nach eventuellen weiteren Infarktgeschehen nach dem 5. Dezember 2006 auf der Basis der vorhandenen bildgebenden Diagnostik nicht hinreichend sicher klären lasse. Im Übrigen haben sich die Leitsymptome, nämlich das Taubheitsgefühl in der rechten Gesichtshälfte und am rechten Arm sowie die Gesichtsfeldstörung, die im Verlauf zu den Gangunsicherheiten geführt hat, auch nach dem Vortrag des Klägers bereits am 5. Dezember 2006 gezeigt. Ergänzend sei angemerkt, auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Vernehmung der vom Kläger als Zeugen benannten Familienangehörigen ein eindeutiges Bild zu dem Krankheitsverlauf des Klägers ergeben hätte. Denn zum einen zeigen die vom Kläger vorgelegten schriftlichen Aussagen seiner Tochter, seines Sohnes und seines Schwiegersohnes vom 9. bzw. 10. April 2011 [Anlagen 4, 5 und 6 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 19. November 2013, Bl. 666 ff., 684, 685 und 686 d. A.], dass diese in Einzelpunkten unterschiedliche Wahrnehmungen hatten, was im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der schriftlichen Aussagen die umstrittenen Ereignisse schon mehr als vier Jahre zurücklagen, und im Hinblick auf die persönliche Betroffenheit der Familienangehörigen gut nachvollziehbar ist. Und zum anderen ist auch das Vorbringen des Klägers selbst zu den Abläufen nicht frei von Widersprüchen, was im Hinblick auf seine unmittelbare Betroffenheit und die zeitlichen Zusammenhänge ebenfalls durchaus gut nachvollziehbar ist. So will der Kläger etwa einmal bereits am 5. Dezember 2006 und an anderer Stelle seines Vorbringens erst am 7. Dezember 2006 in der Praxis des Beklagten infolge seiner Gesichtsfeldstörung gegen einen Türrahmen gestoßen sein.
40b)
41Dem Kläger ist auch in Bezug auf die zahlreichen von ihm behaupteten gesundheitlichen und sonstigen Beeinträchtigungen der Beweis dafür nicht gelungen, dass diese hätten verhindert oder abgemildert können, wenn er bereits am 5. Dezember 2006 und nicht erst am 8. Dezember 2006 wegen des Verdachts auf Hirninfarkt ins Krankenhaus eingeliefert worden wäre.
42aa)
43Dies gilt zunächst für diejenigen vom Kläger geklagten Beeinträchtigungen, die der Sachverständige Dr. P nicht hat objektivieren können bzw. hinsichtlich derer er einen Zusammenhang mit dem umstrittenen Infarktgeschehen ausgeschlossen hat, nämlich für vom Kläger behauptete Beschwerden: Gelenkschmerzen in der rechten Körperhälfte, Einschränkungen der Einsetzbarkeit des rechten Armes, Angewiesensein auf die Betreuung durch die Ehefrau wie ein Kind, sehr starke Konzentrationsschwäche [nach den Feststellungen des Sachverständigen sind diesbezügliche Störungen allenfalls in leichter Form auf den Infarkt zurückführbar], sehr starke Vergesslichkeit [nach den Feststellungen des Sachverständigen sind auch diesbezügliche Störungen allenfalls in leichter Form auf den Infarkt zurückführbar], fehlendes Gefühl für Zeit und Raum, die Unfähigkeit, am kulturellen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen [nach den Feststellungen Sachverständigen allenfalls als Ausprägung der infarktbedingten psychischen Beeinträchtigungen auf das Infarktgeschehen zurückführbar], mangelnde Fähigkeit, sich normal zu artikulieren sowie Unfähigkeit zur Ausübung seiner früheren Hobbys wie Kochen und Heimwerken [wären nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht nur möglich, sondern auch gut für den Kläger zur Abmilderung der von ihm behaupteten infarktbedingten psychischen Beeinträchtigungen]. Soweit der Gerichtssachverständige Dr. P die vorstehenden behaupteten Beeinträchtigungen nicht hat objektivieren können bzw. diesbezüglich einen Zusammenhang mit dem umstrittenen Infarktgeschehen ausschließen konnte, überzeugen die Feststellungen des Sachverständigen den Senat und sind diese vom Kläger auch nicht mit Substanz angegriffen worden.
44bb)
45Eine Kausalität der verzögerten Behandlung für die vom Kläger geklagten Beeinträchtigungen kann aber auch für diejenigen Umstände nicht festgestellt werden, die nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P sicher auf das umstrittene Infarktgeschehen zurückgeführt werden können, nämlich die halbseitige Einschränkung des Gesichtsfeldes nach rechts einschließlich der darauf beruhenden dauerhaften Fahruntüchtigkeit, die leichte Lesestörung sowie die leichte Gefühlsstörung der rechten Gesichtshälfte und des rechten Armes:
46Denn diese Folgen hätten durch eine frühere Behandlung lediglich dann sicher vermieden werden können, wenn sie nicht durch das erste Infarktgeschehen, sondern durch ein weiteres, nach dem 5. Dezember 2006 eingetretenes Infarktgeschehen verursacht worden wären, das durch eine stationäre Infarktbehandlung bzw. Sekundärinfarktprophylaxe bereits ab dem 5. Dezember 2006 hätte verhindert werden können. Hiervon kann indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil aus den oben ausgeführten Gründen nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass es nach dem 5. Dezember 2006 zu weiteren Infarktgeschehen gekommen ist.
47Ansonsten wäre ein Verhindern oder Abmildern der festgestellten infarktbedingten Beeinträchtigungen des Klägers allenfalls dann möglich gewesen, wenn bei ihm eine Lyse-Therapie hätte durchgeführt werden können. Denn eine Lyse-Therapie kann nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P dazu führen, ein verschlossenes Hirngefäß wieder zu eröffnen, wobei allerdings die Wiedereröffnungsrate mit dieser Therapie lediglich bei 50 % liegt und eine Besserung der neurologischen Ausfälle im Verlauf nur bei jedem siebten Patienten gelingt, der innerhalb der ersten 90 Minuten nach Beginn der Symptomatik entsprechend behandelt wird, wobei die Besserungsrate bis zu viereinhalb Stunden nach Beginn weiter absinkt. Eine Lyse-Therapie wäre indes beim Kläger auch dann nicht mehr möglich gewesen, wenn er bereits am 5. Dezember 2006 unmittelbar nach seinem Eintreffen in der Praxis des Beklagten an diesem Tag in ein Krankenhaus mit Stroke Unit eingeliefert worden wäre. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P ist eine Lyse-Therapie nur in dem engen Zeitfenster von viereinhalb Stunden nach Beginn der Symptomatik zugelassen und sinnvoll. Und dieses Zeitfenster war beim Kläger auch nach seinen eigenen Angaben seit langem verstrichen als er die Praxis des Beklagten aufgesucht hat. Dabei sind die Angaben des Klägers auch insoweit – menschlich vor dem Hintergrund seiner Erkrankung durchaus verständlich – nicht frei von Widersprüchen. Denn einerseits hatte er gegenüber den behandelnden Ärzten und teilweise auch im vorliegenden Verfahren angegeben, dass die fraglichen Symptome bereits am 4. Dezember 2006 aufgetreten seien und dazu geführt hätten, dass er an diesem Tag zunächst einen Augenarzt aufgesucht habe, während er im Verlaufe des Prozesses auch vorgetragen hat, dass die Beschwerden erst in der Nacht vom 4. auf den 5. Dezember 2006 aufgetreten seien. Diese Divergenzen im Klägervortrag können indes dahinstehen. Denn das Zeitfenster von viereinhalb Stunden, innerhalb dessen eine Lyse-Therapie hätte durchgeführt werden können, war bei der Konsultation des Beklagten am 5. Dezember 2006 in jedem Falle bereits abgelaufen.
48Abgesehen von der hier nicht mehr möglich gewesenen Lyse-Therapie ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P auch in einer Stroke Unit lediglich möglich, den Blutdruck, Blutzucker und die Temperatur genau einzustellen sowie Komplikationen und Sekundärinfarkten vorzubeugen. Diese Maßnahmen können nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P indes allenfalls bei schwer betroffenen Patienten zu einer Verbesserung der Prognose führen. Der Kläger gehörte nach der Einschätzung des Dr. P aber nicht zu der Gruppe von schwer betroffenen Patienten, so dass nicht festgestellt werden kann, dass diese Maßnahmen für ihn eine relevante Änderung des Verlaufs ergeben hätten.
49Die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. P überzeugen den Senat und entsprechen im Übrigen auch den Erkenntnissen des Senates aus anderen Arzthaftungsprozessen, in denen medizinische Streitfragen im Zusammenhang mit Infarktgeschehen zur Begutachtung und Entscheidung angestanden haben. Die Feststellungen des Dr. P werden zudem auch vom Kläger nicht mit Substanz angegriffen. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Aufklärung insoweit nicht veranlasst.
50cc)
51Aus den soeben zu bb) ausgeführten Gründen kann eine Kausalität der Behandlungsverzögerung auch für diejenigen vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, die nach den überzeugend begründeten und vom Kläger nicht mit Substanz angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. P lediglich für die erste Zeit nach Dezember 2006 auf das umstrittene Infarktgeschehen zurückgeführt werden können, nämlich die behauptete Gangunsicherheit [auf Dauer allenfalls als Folge der Gesichtsfeldstörung und einer daraus resultierenden besonderen Vorsicht als Infarktfolge interpretierbar], das starke Bedürfnis nach Ruhe und Schlaf sowie die stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit [das Ruhe- und Schlafbedürfnis sowie die eingeschränkte Leistungsfähigkeit können auf Dauer allenfalls in sehr leichter Form auf das Infarktgeschehen zurückgeführt werden].
52Gleiches gilt für die vom Kläger behaupteten psychischen Beeinträchtigungen, für die ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Infarktgeschehen einschließlich seiner sicher feststehenden Folgen nach den Feststellungen des Dr. P nicht ausgeschlossen werden kann, sowie für diejenigen vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen, für die sich nach dem Gutachten des Dr. P allenfalls durch die möglicherweise auf das umstrittene Infarktgeschehen zurückführbaren psychischen Probleme des Klägers ein Zusammenhang mit dem Infarktgeschehen ergeben könnte, nämlich für die sehr negative Selbsteinschätzung und für die Minderwertigkeitsgefühle sowie möglicherweise infolgedessen für die Ängstlichkeit und Verkrampftheit sowie für das Gefühl von Verunsicherung insbesondere im Kontakt mit anderen Menschen sowie die Unfähigkeit, am kulturellen, gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
534.
54Somit ist dem Kläger der Beweis dafür nicht gelungen, dass die von ihm behaupteten gesundheitlichen und sonstigen Beeinträchtigungen auf dem Diagnosefehler des Beklagten und auf der daraus resultierenden dreitägigen Verzögerung der Krankenhauseinweisung wegen des Verdachts auf Hirninfarkt beruhen. Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität kommen dem Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des groben Diagnosefehlers noch unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsmangels zugute.
55a)
56Von einem zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität führenden groben Diagnosefehler kann hier nicht ausgegangen werden. Bei dieser Beurteilung steht dem Senat durchaus die Einschätzung des Sachverständigen Dr. P vor Augen, dass beim Kläger bei einer Gesamtschau der von ihm geklagten Beschwerden vor dem Hintergrund des bekannten Risikoprofils die Diagnose eines Hirninfarktes als Ursache für die geklagten Beschwerden mit der Folge einer sofortigen Krankenhauseinweisung als Differentialdiagnose hätte in Betracht gezogen werden müssen. Im Hinblick darauf kann hier auch nicht lediglich von einem bloßen Diagnoseirrtum ausgegangen werden, sondern liegt ein potentiell haftungsbegründender Diagnosefehler vor. Bei einem Diagnosefehler kommt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität allerdings nur dann in Betracht, wenn der Fehler als grob zu bewerten ist und einen schweren Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst darstellt; dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt, wobei wegen der bei Stellung einer Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten die Schwelle, von der ab eine Fehldiagnose als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist und zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität führt, hoch anzusetzen ist [BGHZ 188, 29, Juris-Rn. 20 m. w. N. – st. Rspr.]. Von einem fundamentalen Diagnosefehler kann demnach nur ausgegangen werden, wenn ein eindeutiges Krankheitsbild in einer fundamentalen Weise, die aus medizinischer Sicht nicht mehr verständlich ist, verkannt wird. Davon kann aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier nicht ausgegangen werden:
57Es fehlt bereits an einem in dem vorgenannten Sinne eindeutigen Krankheitsbild. Die Gerichtssachverständigen Dr. P und Dr. T2 haben hierzu im wesentlichen Kern übereinstimmend insbesondere ausgeführt, dass Infarkte im hinteren Stromgebiet klinisch häufig schwieriger zu erkennen seien, weil die Sehstörungen ohne genauere Untersuchungserkenntnisse leicht übersehen werden könnten, und weil auch die Ausprägung der Symptome weniger typisch und konstant sei, als beispielsweise bei einem Infarkt des mittleren Stromgebietes mit Mundwinkellähmung und Armschwäche. Die Symptome seien zudem nicht leicht zuzuordnen. So könnten etwa die vom Kläger geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Armes ohne weiteres als von der Halswirbelsäule herrührend gedeutet werden. Auch für die vom Kläger geklagte Taubheit in der rechten Gesichtshälfte und für die Gesichtsfeldausfälle mit den daraus resultierenden Gangunsicherheiten gebe es vergleichsweise harmlose Erklärungen, weil die Taubheit in der rechten Gesichtshälfte etwa auf einer Zahnerkrankungen oder auf einer Erkrankung im Bereich der Nasennebenhöhle hätte beruhen können und die Gesichtsfeldausfälle auf einer Migräne. Hinzukomme, dass von Orthopäden bei Symptomen wie Schwindel oder Gefühlsstörungen auch im Gesicht und sogar im Bereich der Zunge eine Verursachung durch die Halswirbelsäule durchaus häufig angenommen werde, wobei Entsprechendes auch in einschlägigen Standardwerken vertreten werde. Diese Ausführungen der beiden Gerichtssachverständigen überzeugen den Senat und werden vom Kläger auch nicht mit Substanz angegriffen.
58Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das Krankheitsbild eines Hirninfarktes in einer fundamentalen Weise verkannt hätte, die aus medizinischer Sicht nicht mehr verständlich wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger tatsächlich in der Vergangenheit an gravierenden Problemen mit der Halswirbelsäule gelitten und eine vergleichsweise große Anzahl von sonstigen Krankheiten bzw. Beschwerdebildern der verschiedensten Art aufgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist es nach der übereinstimmenden Einschätzung der Gerichtssachverständigen Dr. P und Dr. T2 aus medizinscher Sicht nicht als gänzlich unverständlich zu bewerten, dass der Beklagte die von dem Kläger geklagten Beschwerden der Diagnose eines HWS-Syndroms zugeordnet hat.
59Die vorstehend wiedergegebene Einschätzung der beiden Gerichtssachverständigen einschließlich der von diesen dafür gegebene Begründung überzeugt den Senat, und führt in der rechtlichen Bewertung dazu, dass der dem Beklagten unterlaufene Diagnosefehler nicht mit der Folge einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität als fundamentaler Diagnosefehler qualifiziert werden kann. Eine andere, für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von diesem in seinem Schriftsatz vom 4. Juni 2014 zitierten Gerichtsentscheidungen des Bundesgerichtshofs [BGH, VersR 2008, 221 und BGH, VersR 2010, 72], des OLG Hamm [OLG Hamm, Entscheidung vom 9. November 2012, 26 U 142/09] und des LG München [Entscheidung vom 28. Mai 2003, VersR 2004, 649; die Entscheidung ist vom LG München, nicht vom OLG München, wie der Kläger vorgetragen hat]. Denn diese Entscheidungen betreffend überwiegend Herzinfarktpatienten mit spezifischen Befundsituationen, und enthalten hierzu Bewertungen, die eine Verallgemeinerung nicht zulassen und insbesondere auf die im hier vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung anstehenden Fragen nicht übertragen werden können. Zudem enthält keine der zitierten Entscheidungen Anhaltspunkte dafür, dass die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum groben Diagnosefehler, der zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität führt, im Allgemeinen oder in Fallkonstellationen, die mit der hier zur Entscheidung anstehenden vergleichbar wären, Einschränkungen erfahren hätte.
60Und es gibt auch entgegen der beim Kläger offenbar bestehenden und von ihm bereits in dem Verhandlungstermin am 12. Mai 2014 angesprochenen Vorstellung keinen feststehenden Rechtssatz dahin, dass es immer dann, wenn ein Symptom zumindest auch auf eine lebensbedrohliche Erkrankung hindeuten kann, einen groben Fehler darstelle, wenn nicht vor anderen Maßnahmen zunächst durch entsprechende diagnostische Maßnahmen die lebensbedrohliche Erkrankung ausgeschlossen wird. Denn nicht in jedem Falle stellt die von einem Arzt vorgenommene falsche Einordnung eines Symptoms, das auch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung auftreten kann, einen groben Diagnosefehler dar. Bei einer falschen Einordnung eines entsprechenden Symptoms bleibt vielmehr lediglich dann allein die Qualifikation als grober Diagnosefehler, wenn ein Symptom ganz eindeutig für ein klares Krankheitsbild steht und wenn es aus medizinischer Sicht schlechterdings nicht anders als ein Hinweis auf die fragliche lebensbedrohliche Krankheit gedeutet werden kann. Unter eindeutigen Symptomen in diesem Sinne hat der Kläger indes bei den umstrittenen Konsultationen des Beklagten im Dezember 2006 auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht gelitten.
61b)
62Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität kommt dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsmangels zugute. Denn der Fehler des Beklagten bestand darin, dass er Symptome und von ihm erhobenen Befunde falsch gedeutet hat, nicht hingegen darin, dass er es unterlassen hat, einer von ihm getroffenen Verdachtsdiagnose in ausreichendem Maße mit geeigneten Untersuchungsmaßnahmen nachzugehen. Vielmehr war sein diagnostisches [und auch sein therapeutisches] Vorgehen vor dem Hintergrund der (Fehl-) Diagnose HWS-Syndrom nach der überzeugenden Feststellung des Sachverständigen Dr. T2, der der Kläger auch nicht widersprochen hat, folgerichtig.
635.
64Schadensursächliche Fehler können auch hinsichtlich der Behandlung des Klägers durch den Beklagten bis zum 4. Dezember 2006 nicht festgestellt werden. Insoweit folgt der Senat – ebenso wie das Landgericht [vgl. die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 7 der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt] – den Feststellungen des erstinstanzlich tätig gewesenen Gerichtssachverständigen Dr. T, die dieser insoweit ebenso umfassend wie überzeugend begründet hat, die der Kläger mit seiner Berufung nicht mit Substanz angegriffen hat mit der Folge, dass eine weitergehende Aufklärung insoweit nicht veranlasst war, und gegen die der Kläger sich im Übrigen nach entsprechenden Hinweisen des Senates insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2012 im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens auch nicht mehr gewehrt hat. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. T waren die Blutdruckeinstellung und die Behandlung des Blutdruckes im Übrigen aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden und ergab sich auch aus dem Umstand, dass die Blutdruckeinstellung letztlich nicht erfolgreich und effizient war, kein Indiz für eine Fehlerhaftigkeit. Schadensursächliche Fehler können nach dem auch insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. T auch in Bezug auf die Verabreichung von ASS nicht festgestellt werden. Dies gilt ungeachtet der zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachenfrage, ob der Beklagte dem Kläger [von einer operationsbedingten, korrekt vorgenommenen Pause abgesehen] durchgängig die Einnahme von ASS empfohlen und von einer förmlichen Verordnung ausschließlich aus Kostengründen abgesehen hat, weil das von ihm dem Kläger angeratene selbstständige Besorgen des rezeptfreien Medikaments für den Kläger billiger gewesen wäre als das Besorgen mit Rezept. Denn auch wenn der Beklagte entgegen seinem Vorbringen nicht so verfahren wäre, und die Einnahme von ASS fehlerhaft nicht angeraten hätte, könnte eine Ursächlichkeit dieses Fehlers für den weiteren Verlauf nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. T nicht festgestellt werden, weil in der medizinischen Wissenschaft Einigkeit darüber besteht, dass ein Schlaganfallgeschehen – jedenfalls, soweit es um die Vermeidbarkeit eines ersten Schlaganfallgeschehens geht – durch die Verabreichung von ASS nicht zuverlässig verhindert werden kann. Auch in Kombination mit Clopidogrel kann nach dem Gutachten des Dr. T ein möglicher ursächlicher Zusammenhang mit einem Schlaganfallgeschehen nicht festgestellt werden.
656.
66Somit verbleibt als potentiell haftungsbegründender Umstand ausschließlich die als Folge des Diagnosefehlers des Beklagten festgestellte Verzögerung der Einweisung in ein Krankenhaus mit Stroke Unit wegen des Verdachts auf Hirn-infarkt um drei Tage.
67Diese Verzögerung vermag indes für sich genommen eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld nicht zu rechtfertigen. Denn der Kläger hätte auch dann, wenn er bereits am 5. Dezember 2006 in ein Krankenhaus mit Stroke Unit wegen des Verdachts auf Hirninfarkt eingeliefert worden wäre, unter den Ängsten und Beeinträchtigungen gelitten, die das Landgericht ausweislich S. 7 der angefochtenen Entscheidung als Grundlage für das zuerkannte Schmerzensgeld angesehen hat. Zwar mag es einen Unterschied machen, ob ein Patient Symptome wahrnimmt, ohne zu wissen, worauf sie beruhen und wie sie richtig zu behandeln sind, oder ob ein Patient sicher weiß, dass er einen Hirninfarkt erlitten hat und dass die von ihm wahrgenommenen Symptome auf diesem Hirninfarkt beruhen und möglicherweise nicht reversibel sind. Aber zum einen lässt sich schwer beurteilen, in welcher der beiden Situationen die Ängste und sonstigen Beeinträchtigungen für den betroffenen Patienten quälender sind. Immerhin bleibt dem betroffenen Patienten in der Zeit der Unkenntnis der Diagnose die Hoffnung, dass die Symptome eine harmlose Ursache haben könnten. Und zum anderen könnte Grundlage für ein Schmerzensgeld allenfalls die „Differenz“ zwischen den Ängsten und der sonstigen Beeinträchtigungen sein, die der Kläger tatsächlich durchlitten hat, und den Ängsten und Beeinträchtigungen, die er bei einer Krankenhauseinweisung bereits am 5. Dezember 2006 in der fraglichen Zeit durchlitten hätte. Und diese „Differenz“ für die Dauer von drei Tagen lässt nicht mit einem Geldbetrag bemessen, jedenfalls nicht mit einem Betrag, der die Bagatellgrenze überstiege.
68Auch für die vom Landgericht getroffene Feststellung besteht kein Raum, weil der Kläger nicht hat beweisen können, dass die als Folge des Diagnosefehlers des Beklagten festgestellte Verzögerung der Einweisung in ein Krankenhaus mit Stroke Unit wegen des Verdachts auf Hirninfarkt um drei Tage für ihn zu nachteiligen Folgen geführt hat, und weil nicht mit einer für eine Feststellung der Schadensersatzpflicht hinreichenden Sicherheit angenommen werden kann, dass die dreitägige Verzögerung als solche in der Zukunft zu haftungsbegründenden Folgen führen könnte.
697. Prozessuale Nebenentscheidungen:
70Die Schriftsätze des Klägers vom 4. Juni, 18. Juni (nebst Anlage) 2014 [Bl. 788 – 791 und 797/798 (i. V. m. 799/800) d. A.] und des Beklagten vom 2. und 26. Juni 2014 sowie 14. Juli 2014 [Bl. 787 = 786 und 801 – 805 sowie 806 – 808 d. A.] bieten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
72Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Es geht im vorliegenden Verfahren im wesentlichen um Tatsachenfragen und im übrigen um die Anwendung geltenden Rechts sowie der hierzu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten und allgemein anerkannten Grundsätze und damit um eine Einzelfallentscheidung.
73Berufungsstreitwert: 618.621,50 Euro
74[ 610.621.50 Euro Berufung;
75vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011, Bl. 497 d. A.
76+ 8.000,00 Euro Anschlussberufung;
773.000 Euro (vom LG zuerkanntes Schmerzensgeld)
78_________________ + 5.000 Euro (vom LG zuerkannte Feststellung)
79618.621,50 Euro ]
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 9 O 19/10 2x (nicht zugeordnet)
- 791 und 797/79 2x (nicht zugeordnet)
- 26 U 142/09 1x (nicht zugeordnet)