Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 119/11

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 19/10 – wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 13. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 19/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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