Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 5/14

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -  Gummersbach vom 28.04.2014 (Az.: 44 Lw 5/014) zurückgewiesen:

Der Tenor der Entscheidung wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird folgendes Hoffolgezeugnis erteilt:

Mit dem Tode der 18. Juni 2011 verstorbenen Frau F. C geboren C2, zuletzt wohnhaft in Hilden, geboren am 0. August 1918 in X, jetzt M,

ist deren Sohn, Herr D C, geboren am 00. Juni 1947, wohnhaft Ustraße xxx, M2,

Hoferbe des im Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth von L Blatt 9xx und Blatt 1xxx eingetragenen Hofes geworden.

2.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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