Teilurteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 192/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 127/14 - wird zurückgewiesen, soweit es den Antrag auf Zahlung von 59.903,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten (Anträge zu 1. und 2.) betrifft.

Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage wird die Berufung insgesamt zurückgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf einen Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschlusskosten sowie auf einen Mindestrückkaufswert verfolgt. Sie wird ferner insgesamt zurückgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf Rückerstattung zu Unrecht erhobener Stornoabzüge in Bezug auf die Verträge mit den Versicherungsnummern 2-YY 9xx40xx und 4-YY 9xx40xx verfolgt.

Zurückgewiesen wird die Berufung schließlich, soweit der Kläger  mit der Klage Auskunft über den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Vorlage entsprechender Unterlagen (Hilfsanträge zu a. und b.) in Bezug auf die Verträge mit den Versicherungsnummern 5-YY 9xx40xx und 6-YY 9xx40xx verlangt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei noch im Jahr 2013 zum Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. bzw. zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt gewesen. Die Belehrungen über das Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht seien fehlerhaft gewesen. Auf § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil diese Bestimmung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Auch das Policenmodell als solches sei europarechtswidrig. Die Klageforderung hat der Kläger ferner darauf gestützt, dass die Beklagte sich wegen unterlassener Aufklärung über Kick-back-Zahlungen und wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrungen schadensersatzpflichtig gemacht habe.

 

Hilfsweise hat er geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm den Mindestrückkaufswert. Dieser betrage die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug. Auch Abschlusskosten dürften nicht berücksichtigt werden. Das gelte auch für die 1992 bzw. 1994 geschlossenen Verträge.

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