Teilurteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 192/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 127/14 - wird zurückgewiesen, soweit es den Antrag auf Zahlung von 59.903,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten (Anträge zu 1. und 2.) betrifft.
Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage wird die Berufung insgesamt zurückgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf einen Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschlusskosten sowie auf einen Mindestrückkaufswert verfolgt. Sie wird ferner insgesamt zurückgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf Rückerstattung zu Unrecht erhobener Stornoabzüge in Bezug auf die Verträge mit den Versicherungsnummern 2-YY 9xx40xx und 4-YY 9xx40xx verfolgt.
Zurückgewiesen wird die Berufung schließlich, soweit der Kläger mit der Klage Auskunft über den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Vorlage entsprechender Unterlagen (Hilfsanträge zu a. und b.) in Bezug auf die Verträge mit den Versicherungsnummern 5-YY 9xx40xx und 6-YY 9xx40xx verlangt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vier Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsbeginn zum 1. März 1992 (2-YY 9xx40xx), zum 1. Oktober 1994 (4-YY 9xx40xx) und zum 1. Dezember 1998 (5-YY 9xx40xx und 6-YY 9xx40xx) ab. Mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 2013 bzw. vom 16. Dezember 2013 erklärte der Kläger jeweils den Widerspruch bzw. Widerruf, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte bestätigte die Kündigungen und zahlte an den Kläger die Rückkaufswerte (9.462,75 € + 34.937,02 € + 13.403,29 € + 2.744,89 €) aus.
4Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten in erster Linie die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei noch im Jahr 2013 zum Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. bzw. zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt gewesen. Die Belehrungen über das Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht seien fehlerhaft gewesen. Auf § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil diese Bestimmung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Auch das Policenmodell als solches sei europarechtswidrig. Die Klageforderung hat der Kläger ferner darauf gestützt, dass die Beklagte sich wegen unterlassener Aufklärung über Kick-back-Zahlungen und wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrungen schadensersatzpflichtig gemacht habe.
Hilfsweise hat er geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm den Mindestrückkaufswert. Dieser betrage die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug. Auch Abschlusskosten dürften nicht berücksichtigt werden. Das gelte auch für die 1992 bzw. 1994 geschlossenen Verträge.
5Der Kläger hat beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.903,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2014 zu zahlen;
72. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.428,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
8hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,
9a) in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
10b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen;
11c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und
12d) einen Betrag in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. September 2011 zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte hat angeführt, die Belehrungen seien wirksam. Das Policenmodell stehe im Einklang mit europäischem Recht. Selbst wenn der Kläger noch habe widersprechen können, stünden ihm Ansprüche weder nach § 152 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 2 VVG n.F., auf die abzustellen sei, noch nach § 812 BGB zu. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien zudem verjährt. Gleiches gelte für einen Schadensersatzanspruch wegen einer etwaig fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht oder wegen sonstiger Beratungspflichtverletzungen. Zu den Hilfsanträgen hat die Beklagte ausgeführt: Die Rückkaufswerte seien dem Kläger bekannt. Mit deren Auskehrung habe er mehr als den Mindestrückkaufswert erhalten. Ein Stornoabzug sei nicht vorgenommen worden.
16Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2014, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
17Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.
18Zum Vertrag aus 1992 wird angeführt, es habe nicht offen bleiben können, ob über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Das BGH-Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 52/12 – sei nicht einschlägig, da hier Widerspruch und Kündigung zeitgleich erklärt worden seien. In Bezug auf den 1994 geschlossenen Vertrag sei nicht § 5a VVG, sondern ebenfalls § 8 VVG einschlägig, was das Landgericht nicht beachtet habe. Zu den Verträgen aus 1998 komme es auf die Widerspruchsbelehrungen an, die nicht ordnungsgemäß seien. Diese seien deshalb fehlerhaft, weil die nach § 10a VAG erforderlichen Dokumente nicht im einzelnen in der Belehrung aufgeführt seien. So habe es etwa das Landgericht Kiel entschieden (Anlage BB 2) und das OLG Hamm habe angedeutet, so entscheiden zu wollen. Fehlerhaft sei auch die Belehrung über die Jahresfrist, weil diese, da europarechtswidrig, keine Anwendung finde. Ferner hätte der Widerspruchsadressat benannt werden müssen; auch sei darüber zu belehren gewesen, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen könne. Das Policenmodell als solches sei europarechtwidrig.
19Schadensersatzansprüche werden ausdrücklich mit Blick auf die aktuellen Entscheidungen des IV. Zivilsenats zur Übertragbarkeit der Kick-back-Rechtsprechung auf Versicherungsverträge nicht weiter verfolgt.
20Zu den Hilfsanträgen wird ausgeführt: Zwar habe er, der Kläger, mehr als den Mindestrückkaufswert erhalten. Es sei aber bestritten, dass die Beklagte keinen Stornoabzug erhoben habe.
21Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
22Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
23II.
24Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache, soweit Entscheidungsreife besteht, keinen Erfolg.
25A. Hauptanträge
261.
27Verträge mit den Versicherungsnummern 2-YY 9xx44xx und 4-YY 9xx44xx
28Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge. Der Kläger war nicht berechtigt, dem zum 1. März 1992 bzw. zum 1. Oktober 1994 geschlossenen Vertrag gemäß § 8 Abs. 4 VVG in der bis 28. Juli 1994 gültigen Fassung noch im Jahr 2013 zu widersprechen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. stand dem Kläger das Recht zu, die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung binnen 10 Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags schriftlich zu widerrufen. Das gilt auch für den zum 1. Oktober 1994 geschlossenen Vertrag, denn auf diesen findet gemäß Art. 16 § 11 des 3. Durchführungsgesetzes/EWG (BGBl. 1994, 1630) § 5a VVG noch keine Anwendung.
29Die Frist von 10 Tagen hat der Kläger in Bezug auf beide Verträge nicht gewahrt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Widerrufsfrist allerdings erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (BGH, VersR 2013, 1513). Ob die hier vorliegenden Belehrungen insbesondere in ihrer drucktechnischen Gestaltung auf der Rückseite der Anträge (Anlagen B 2 und B 4) ausreichen, erscheint zweifelhaft, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man unterstellt, die Belehrungen seien unzureichend, war der Kläger 2013 nicht mehr zum Widerruf berechtigt.
30Das Widerrufsrecht bzw. etwaige aus einer fehlerhaften Belehrung folgende Ansprüche (s. dazu im Einzelnen das Senatsurteil vom 3. Februar 2012 - 20 U 140/11 -, in juris dokumentiert, Rz. 27) sind verwirkt.
31Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. etwa BGHZ 84, 280, 281; BGH, NJW 2008, 2254; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242, Rn. 87). Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. war es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggf. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können. Im Ansatz zutreffend mag sein, dass einer Verwirkung die wegen fehlender oder unzutreffender Belehrung mangelnde Kenntnis vom Widerrufsrecht entgegenstehen kann (vgl. BGH, VersR 2014, 817). Dies aber ist nur ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände. Entscheidend ist der Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer, der sich möglicherweise voreilig zu einem Vertragsabschluss entschieden hat, eine rechtliche Handhabe zu geben, um den Vertrag nicht fortsetzen zu müssen. Dieser Zweck verblasst im Laufe der Zeit und tritt dann in den Hintergrund, wenn der Versicherungsnehmer den abgeschlossenen Vertrag über viele Jahre hinweg fortführt und so zu erkennen gibt, dass er am Vertrag festhalten will. Vorliegend hat der Kläger seinen dahingehenden Willen nicht nur durch die laufenden Beitragszahlungen, sondern vor allem dadurch in besonderer Weise bestätigt, dass er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten 1999 in Bezug auf beide Verträge Policendarlehen in Anspruch genommen und die Rechte aus den Verträgen 2011 verpfändet hat. Ferner hat er zum Vertrag 2-YY 9xx44xx zum 1. Dezember 2009 eine Beitragsbefreiung beantragt. Dadurch hat er seinen Vertragsbindungswillen deutlich dokumentiert. Bei dieser Sachlage hält der Senat unter Einbeziehung des Umstandes, dass die Verträge 19 bzw. fast 22 Jahre lang durchgeführt worden sind, ein Widerrufsrecht für verwirkt. Der Frage, ob Verwirkung anzunehmen ist, kommt auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, denn es sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Dass auch ein einem Verbraucher eingeräumtes Widerrufsrecht unter besonderen Umständen als verwirkt angesehen werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 2005, 180, Rz. 23/24; vgl. zu allem auch die Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2014 und vom 9. April 2014 - 20 U 192/13 - sowie das Senatsurteil vom 19. September 2014 - 20 U 69/14 -).
32Indem der Kläger nach Vertragsbeginn über viele Jahre hinweg die vereinbarten Prämien gezahlt, 1999 Policendarlehen in Anspruch genommen, 2001 die Rechte aus den Verträgen verpfändet und 2009 zum Vertrag 2-YY 9xx44xxdie Beitragsbefreiung beantragt hat, hat er der Beklagten klar zu erkennen gegeben, dass er an den Verträgen festhalten will; hierauf konnte und durfte die Beklagte sich einrichten. Unter diesen Umständen hat der Kläger ein etwa seit 1992 bzw. 1994 noch fortbestehendes Widerrufsrecht sowie etwaige aus einer fehlerhaften Belehrung über dieses Recht folgende Schadensersatzansprüche verwirkt.
332.
34Verträge mit den Versicherungsnummern 5-YY 9xx44xx und 6-YY 9xx44xx
35a)
36Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die beiden zum 1. Dezember 1998 geschlossenen Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn jeweils zum 1. Dezember 1998 zustande gekommen. Der Kläger hat den Vertragsschlüssen nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Die erst mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 2013 bzw. vom 16. Dezember 2013 erklärten Widersprüche waren verfristet.
37Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
38Dass der Kläger sämtliche notwendigen Vertragsunterlagen mit den Versicherungsscheinen erhalten hat, ist nicht im Streit. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (GA 60/62) ist der Kläger nicht entgegentreten.
39Die Widerspruchsbelehrungen, die sich in den Versicherungsscheinen vom 20. November 1998 (Anlagen K 3 und K 7) befinden, sind formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lauten jeweils:
40Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Der Lauf dieser 14-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen; abweichend hiervon erlischt Ihr Recht zum Widerspruch jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
41Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Es reicht die allgemeine Angabe, dass der Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen sein muss. Es muss nicht notwendig darauf hingewiesen werden, dass mit den Verbraucherinformationen die Verbraucherinformation nach § 10a VAG mit der dazugehörigen Anlage D gemeint ist; auch muss der Inhalt dieser Anlage nicht näher erläutert werden. Die Verbraucherinformationen sind Bestandteil der übersandten Unterlagen; sie sind vorliegend zudem gesondert auf der jeweiligen Seite 5 der Versicherungsscheine erwähnt (Anlagen K 3 und K 7). Von daher erschließt sich dem Versicherungsnehmer ohne weiteres, was mit den in der Belehrung angeführten „maßgeblichen Verbraucherinformationen“ gemeint ist.
42Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Dem ist hier ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass die Widerspruchsbelehrungen auf Seite 2 des Versicherungsscheins vollständig durch Fettdruck und Platzierung unmittelbar über den Unterschriften der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten handelnden Personen hervorgehoben ist.
43Die Formulierung, dass der Vertrag bei nicht fristgerechtem Widerspruch als geschlossen gilt, ist hinreichend transparent; dem Versicherungsnehmer wird verdeutlicht, dass der Vertrag bei Nichtausübung des Widerspruchsrechts wirksam ist.
44Über die Rechtsfolgen des Widerspruchs muss nicht belehrt werden; das verlangt § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht. Ebenso bedurfte es - anders als etwa gemäß § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB - nicht der Benennung des Widerspruchsadressaten; unabhängig davon findet sich auf Seite 2 unten der Versicherungsscheine Name und Anschrift der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Es muss auch nicht - anders als nach § 360 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB - darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruch ohne Angaben von Gründen erfolgen kann.
45Die Belehrung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. hingewiesen worden ist. Damit wurde der damals maßgebende Gesetzestext wiedergegeben. Dass die Bestimmung auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet, steht erst seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 fest
46b)
47§ 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. Das Policenmodell steht auch im Einklang mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Das hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 – (VersR 2014, 1065) entschieden, und dies entspricht auch der bisherigen ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt etwa Urt. v. 11. Juli 2014 - 20 U 68/14 -, Urt. v. 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 -). Der Senat hält hieran fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den vorstehend zitierten Entscheidungen.
48Der Senat ist auch nicht gehalten, die Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dazu besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil die Europarechtskonformität des Policenmodells außer Zweifel steht (so jetzt ausdrücklich BGH, aaO, Rz. 16; das hat auch der Senat in früheren Entscheidungen so vertreten, s. etwa Urt. v. 22. März 2013 - 20 U 178/12 -). Eine Vorlagepflicht scheidet darüber hinaus jedenfalls deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu auch BVerfG, WM 2014, 647, Rz. 48 f.)
49Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, aaO, Rz. 32 ff.). Dem schließt sich der Senat an.
50Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rn. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versiche-rungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen.
51Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er die Verträge bis zu den Widerspruchserklärungen 15 Jahre durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat.
52c)
53Ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Widerspruchsbelehrung scheitert daran, dass die Beklagte vorliegend korrekt belehrt hat.
54Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über etwaige Kick-back-Zahlungen verlangt der Kläger ausdrücklich nicht mehr.
55B. Hilfsanträge
56Die Klage hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg, soweit über diese abschließend befunden werden kann.
571.
58Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger ausweislich der Berufungsanträge weiterhin einen Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert ohne Einbeziehung von Abschlusskosten verfolgt. Hierzu fehlt es an einer Berufungsbegründung. Der Kläger bestätigt vielmehr ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, dass er mehr als den Mindestrückkaufswert erhalten hat.
592.
60Auch in Bezug auf einen Stornoabzug ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen, soweit es die Verträge 2-YY 9xx40xx und 4-YY 9xx40xx betrifft. Die Gesamtabweisung einer Stufenklage ist dann zulässig, wenn die Prüfung ergibt, dass dem Hauptanspruch eine materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, NJW 2002, 1042, Rz. 20). Der Anspruch ist hier gerichtet auf Rückerstattung eines zu Unrecht erhobenen (nämlich nicht wirksam vereinbarten) Stornoabzugs. In den Vertragsbedingungen zu den beiden Verträgen ist zwar jeweils in § 4 Ziff. 4 ein Stornoabzug vorgesehen („abzüglich eines in unserem Geschäftsplan vorgesehenen Abzugs“). Aber das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 (VersR 2001, 841) aufgestellt hat, können nicht auf Verträge, für die das alte Recht zu § 176 VVG a.F. weiter gilt (vgl. § 11 c VAG a.F., Art. 16 § 6 Satz 2 des 3. Durchführungsgesetzes/EWG [BGBl. 1994, 1630]), übertragen werden. Hierfür sind weiterhin die Grundsätze maßgebend, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. November 1994 (BGHZ 128, 54 ff.) aufgestellt hat. Das Transparenzgebot ist mit der Verweisung auf den Geschäftsplan gewahrt. Der Geschäftsplan als solcher ist nicht in den Vertrag einbezogen und unterliegt deshalb auch keiner Inhaltskontrolle (vgl. OLG Köln - 5. Zivilsenat -, VersR 2002, 600; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 556; so jetzt auch Römer/ Langheid, VVG, 4. Aufl., § 169 VVG, Rz. 58)
613.
62Verträge aus 1998
63In Bezug auf diese beiden Verträge ist allerdings der Rückkaufswert ohne Stornoabzug geschuldet. Ein solcher Abzug ist zwar vorliegend jeweils in den Bedingungen geregelt (§ 6 Abs. 3 der Produktbedingungen für die Vario-Dynamik-Police [Anlage K 3] bzw. § 5 Abs. 3 der Produktbedingungen für die Rentenversicherung [Anlage K 7]). Diese Klauseln sind aber wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 b) BGB) unwirksam, weil der notwendige Hinweis an den Versicherungsnehmer, ihm werde der Nachweis gestattet, der Beklagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden, fehlt (vgl. BGHZ 194, 208, Rz. 60).
64Daraus folgt, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über den Stornoabzug zusteht (vgl. BGH, VersR 2013, 1381). Diese Auskunft hat die Beklagte vorliegend indes erteilt, indem sie angegeben hat, ein Stornoabzug sei nicht erhoben worden. Damit ist der Auskunftsanspruch erfüllt, so dass der Auskunftsanspruch unbegründet ist. Die inhaltliche Richtigkeit ist keine Voraussetzung für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs (vgl. Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 254, Rn. 49). Der Kläger kann auch nicht die Vorlage entsprechender Unterlagen (wie mit Buchst. b. beantragt) verlangen, sondern hat nur Anspruch auf eine Auskunft in geordneter Form und nicht auf Rechnungslegung (vgl. BGH, VersR 2013, 1381).
65Auch wenn die Auskunft ergeben hat, dass dem Kläger weitergehende Zahlungsansprüche nicht zustehen dürften, können weder der Antrag zu c. noch die noch unbezifferte Leistungsklage (Antrag zu d.) derzeit in Bezug auf den Stornoabzug abgewiesen werden. Die Gesamtabweisung einer Stufenklage ist - wie bereits ausgeführt - nur dann zulässig, wenn die Prüfung ergibt, dass dem Hauptanspruch eine materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, NJW 2002, 1042, Rz. 20). Das ist hier nicht der Fall, denn grundsätzlich besteht ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Stornoabzüge. Es ist damit Sache des Klägers zu entscheiden, wie er auf die erteilte Auskunft prozessual reagiert. Über die weiteren Stufen verhandelt der Senat auf Antrag einer Partei (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 254, Rn. 11 m.w.N.).
66Zur Zulassung der Revision besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 keine Veranlassung mehr. Auch im Übrigen stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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