Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 360 Zusammenhängende Verträge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 22 U 194/24
12. September 2025
22 U 194/24 12. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 19/23
8. Oktober 2024
XI ZR 19/23 8. Oktober 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 226/22
15. Mai 2024
VIII ZR 226/22 15. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 133/21
10. November 2022
24 U 133/21 10. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 32 U 5462/19
30. März 2020
32 U 5462/19 30. März 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 6 U 338/18
29. Oktober 2019
6 U 338/18 29. Oktober 2019
Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 425 C 9251/18
2. Juli 2019
425 C 9251/18 2. Juli 2019
Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 O 141/18
12. November 2018
318 O 141/18 12. November 2018
Urteil vom Landgericht Heilbronn - Ve 6 O 311/17
24. Januar 2018
Ve 6 O 311/17 24. Januar 2018
Urteil vom Landgericht Hamburg (5. Zivilkammer) - 305 O 129/16
22. März 2017
305 O 129/16 22. März 2017