Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 118/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


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