Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 WLw 5/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 21.09.2015 – 44 Lw 5/15 – teilweise abgeändert und der Geschäftswert auf 44.174, -- € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die nach § 83 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 S. 3 GNotkG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, hat teilweise Erfolg.
3Der Geschäftswert für eine positive Hoferklärung des Hofeigentümers nach § 4 Abs. 1 HöfeVfO bestimmt sich nach § 36 GNotKG nach billigem Ermessen und beträgt unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG höchstens das Vierfache des letzten Einheitswertes (Fackelmann/Heinemann/Giers, GNotKG, § 77 Rn. 32). Da die Eintragung des Hofvermerks im Vergleich zu einem Übergabevertrag im Allgemeinen von geringerer Bedeutung ist, zumal der Hofvermerk aufgrund einer Erklärung des Eigentümers der Besitzung, dass diese kein Hof mehr sein soll, wieder gelöscht werden kann, §§ 1 Abs. 4 HöfeO, 4 HöfeVfO, und auch das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren auf Eintragung eines Hofvermerks in aller Regel mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist, ist der Geschäftswert der positiven – wie auch negativen - Hoferklärung in der Regel niedriger zu bemessen (vgl. auch Fackelmann/Heinemann/Giers, a.a.O.). Im Allgemeinen wird die Festsetzung des doppelten Einheitswertes des Hofes sowohl die wirtschaftliche Bedeutung der positiven Hoferklärung wie auch den hiermit verbundenen gerichtlichen Arbeitsaufwand angemessen aber auch ausreichend berücksichtigen (ähnlich Fackelmann/Heinemann/Giers, a.a.O.; a.A. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 48 Rn. 58: vierfacher Einheitswert); für die negative Hoferklärung wird in der Regel der Ansatz des einfachen Einheitswertes genügen (so auch OLG Celle, Beschluss vom 28.01.2015 – 7 W 1/15 (L)). Auch der Streitfall bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
4Der Einheitswert des Hofes beträgt nach Mitteilung des Finanzamtes X 22.087 €, so dass sich der Geschäftswert auf 44.174, -- € beläuft.
5Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 83 Abs. 3 GNotKG nicht veranlasst.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 127/22
23. Februar 2023
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10 W 127/22 | 23. Februar 2023 |
Referenzen
- 44 Lw 5/15 1x (nicht zugeordnet)
- GNotKG § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts 2x
- GNotKG § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x
- HöfeVfO § 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften 2x
- GNotKG § 36 Allgemeiner Geschäftswert 1x
- GNotKG § 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 1x
- HöfeO § 1 Begriff des Hofes 1x
- 7 W 1/15 1x (nicht zugeordnet)