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GNotKG § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 35/26 e
16. April 2026
34 Wx 35/26 e 16. April 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 7 W 12/26
27. Februar 2026
7 W 12/26 27. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 5/26
3. Februar 2026
7 W 5/26 3. Februar 2026
Beschluss vom Kammergericht (2. Zivilsenat) - 2 W 32/25
26. November 2025
2 W 32/25 26. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 319/23
16. September 2025
15 W 319/23 16. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 10 Wx 6/25 e
25. April 2025
10 Wx 6/25 e 25. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 10 W 1/24
11. April 2025
10 W 1/24 11. April 2025
Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 92e VI 121/24
13. März 2025
92e VI 121/24 13. März 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9x W 14/24, 9 Wx 14/24
24. Februar 2025
9x W 14/24, 9 Wx 14/24 24. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 18/23 (Wx)
19. Dezember 2024
19 W 18/23 (Wx) 19. Dezember 2024