Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 121/15

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die durch den Streithelfer eingelegte Berufung gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 289/12 – gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Streithelfer und die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.


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