Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 186/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 7. Oktober 2015 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 78/14 – wird unter Abweisung des weitergehenden Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die bei Abschluss des Krankheitskostenversicherungsvertrages zu Vertragsnummer 2xx/0xx64xx81x auf sie übertragenen Alterungsrückstellungen in Höhe eines Betrages von 4.592,00 € auf die B Krankenversicherung AG zu Versicherungsschein Nr. 4xx07xx50 zu übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
G r ü n d e
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung, die der Kläger bezüglich der geforderten Verzinsung der von der Beklagten zu übertragenden Alterungsrückstände zurückgenommen hat, hat im Übrigen überwiegend Erfolg.
6Zu verurteilen war die Beklagte insofern gemäß §§ 307 S. 1, 525 S. 1 ZPO bereits auf Grund des von ihr im Senatstermin erklärten Anerkenntnisses.
7Soweit der Kläger allerdings nicht lediglich die Verpflichtung der Beklagten anstrebt, die Alterungsrückstellungen auf seinen neuen Krankheitskostenversicherer zu übertragen, die bei Abschluss des Krankheitskostenversicherungsvertrages der Parteien im März 2012 durch Zahlung seines früheren Versicherers auf die Beklagte übertragen worden sind, hat das Landgericht seine Klage jedoch zu Recht abgewiesen. Insoweit war die Berufung nicht begründet.
8Da der Kläger das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen hat, soweit es seinen Zahlungsanspruch betreffend Erstattungsleistungen für Kosten ärztlicher Behandlung abgewiesen hat, weil die Beklagte wegen unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Kläger bei Vertragsschluss gemäß § 19 Abs. 2 VVG wirksam von dem von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zurückgetreten sei, greift § 39 VVG. Dessen Abs. 1 S. 2 bestimmt für den Fall des Rücktritts des Versicherers gemäß § 19 Abs. 2 VVG oder der Vertragsbeendigung aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, dass dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zusteht. Davon sind auch die Alterungsrückstellungen betroffen, die aus den Prämien gebildet werden, die danach dem Versicherer zustehen. Eine gesetzliche Regelungslücke, die für die vom Kläger geforderte analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG Voraussetzung wäre, besteht danach (auch) im Anwendungsbereich des § 39 VVG nicht.
9Die Kostenentscheidung folgt für das erstinstanzliche Verfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO und für das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
11Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.700 €
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 19 Abs. 2 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x
- § 39 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 307 Anerkenntnis 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 23 O 78/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)