Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 U 15/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.05.2014 – 37 O 268/10 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist, soweit nicht ohnehin bereits Teilrechtskraft eingetreten ist, ebenso wie dieser Beschluss ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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