Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 35/13

Tenor

Die Zurücknahme der gegen das am 11.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 327/12) eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die diese vereinbarungsgemäß selber trägt, zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf 39.303,15 € festgesetzt.


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