Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 EK 3/17
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 24.07.2017 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Antrag vom 24.07.2017 begehrt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gemäß §§ 198 ff. GVG gegen das beklagte Land. Zur Begründung führt der Antragsteller an, auf ein von ihm gestelltes umfassendes Akteneinsichtgesuch in „Ler“ MEK-Observationsunterlagen aus dem Herbst 1993 sei ihm bisher keine Akteneinsicht gewährt worden. Der Antragsteller rügt mit dem vorliegenden Klageentwurf eine unangemessene Verzögerung der Behandlung seines Akteneinsichtgesuchs.
4II.
5Prozesskostenhilfe konnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 ZPO.
6Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens ist bereits nicht statthaft, §§ 199 Abs. 1, 198 GVG.
7Gemäß § 199 Abs. 1 GVG ist für Strafverfahren § 198 GVG nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 des § 199 GVG anzuwenden. Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift das Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift ist danach gerade nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Verfahren selbst (vergleiche Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, Rn. 4).
8Aus dem Begehren des Antragstellers und den von ihm beigefügten Anlagen ergibt sich vorliegend, dass sowohl die von ihm aufgeführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft als auch die Verfahren vor den Strafgerichten bereits rechtskräftig abgeschlossen sind. Dementsprechend sind Gerichtsverfahren im Sinne der §§ 198 ff. GVG gegen den Antragsteller nicht anhängig. Nachdem es sich bei dem (isolierten) Akteneinsichtgesuch des Antragstellers nicht um ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG handelt, ist eine Entschädigungsklage nach den zitierten Vorschriften bereits nicht statthaft.
9Auch wenn es hierauf nach dem Vorgesagten nicht mehr ankommt, weist der Senat darauf hin, dass das Akteneinsichtgesuch des Antragstellers entgegen der von ihm im Klageentwurf vertretenen Auffassung auch spätestens mit Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts in Köln vom 06.10.2016 (Anl. S.15 AH Rot), wenn auch abschlägig, beschieden worden ist. Danach wäre -selbst eine Statthaftigkeit des Verfahrens nach §§ 198 ff. GVG unterstellt- auch die Klagefrist gemäß § 198 Abs.5 S.2 GVG nicht gewahrt.
10III.
11Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2, 3 ZPO.
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Referenzen
- §§ 198 ff. GVG 3x (nicht zugeordnet)
- GVG § 199 3x
- GVG § 198 5x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x