Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 W 53/17
Tenor
Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) gegen die Wertfestsetzung wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2I.
3Gegenstand des Verfahrens war ein Zulassungsantrag gemäß § 148 Abs. 1 AktG. Die Antragstellerin ist zu einem Drittel als Aktionärin am Grundkapital der Beigeladenen in Höhe von 75.000 € beteiligt. Sie beabsichtigte wegen angeblicher Schäden in einer Größenordnung von über 100 Mio. € die Antragsgegner auf Schadensersatz in Höhe von jeweils mindestens 100.000 € in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 19.10.2018 bestätigt. Darin wurde der Streitwert wie auch schon im landgerichtlichen Beschluss auf 200.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die aus eigenem Recht erhobene Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 2), mit der die Anhebung des Wertes auf 30 Mio. € begehrt wird. Hierfür spreche, dass die Antragstellerin die Schäden auf über 100 Mio. € beziffert und diese erstinstanzlich einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag auf Zahlung von 2 Mio. € an die Beigeladene als zu niedrig zurückgewiesen habe.
4II.
5Die aufgrund der Gegenvorstellung erfolgte Überprüfung der Wertfestsetzung durch den Senat führt nicht zu einer Abänderung.
61. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat sich an § 53 Abs. 1 Nr. 5 GKG auszurichten. Danach sind drei Kriterien maßgeblich, nämlich
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das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Antragstellers,
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die grundsätzliche Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals und
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die Bedeutung der Sache für die Parteien.
Nach den ersten beiden Kriterien wäre der Verfahrenswert auf 10% des Grundkapitals der Aktiengesellschaft, also 7.500 € festzusetzen gewesen. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Interesse der Antragstellerin noch unterhalb dieses Betrages gelegen hat.
122. Die Anwendung des 3. Kriteriums erlaubt zwar eine – deutliche – Überschreitung dieses Betrages, nicht aber die Festsetzung des Verfahrenswertes auf den im Rahmen der Gegenvorstellung für richtig gehaltenen Betrag von 30 Mio. €.
13a) In der Rechtsprechung (LG München I, Beschluss vom 29.03.2007 – 5 HK O 12931/06 -, NZG 2007, 477) und im Schrifttum (Spindler, Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 148 Rn. 54; Arnold, in MünchKomm-AktG, 4. Aufl. 2018, § 148 Rn. 103; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 53 GKG Rn. 41) wird allerdings schon für das Klägerinteresse vertreten, dass der mit der Klage geltend zu machende Schaden maßgeblich sein soll. Danach wäre aufgrund der sich aus § 30 Abs. 2 GKG und § 22 Abs. 2 S. 1 RVG ergebenden Begrenzung des Gebührenstreitwertes auf 30 Mio. € dieser Betrag festzusetzen, denn im Rahmen des Verfahrens hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass die Antragsgegner der Gesellschaft einen Schaden in Höhe von über 100 Mio. € zugefügt haben.
14Dasselbe ergibt sich im Hinblick auf den Umfang der Beteiligung der Antragstellerin an der Gesellschaft, wenn man nur einen entsprechenden Bruchteil des Schadens für den Verfahrenswert berücksichtigt (so Mock in: Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl. 2019, § 148 Rn. 115; Lochner, in: Heidel, AktG, 4. Aufl. 2014, § 148 Rn. 54; Meilicke/Heidel, DB 2004, 1479, 1482).
15Nach wiederum anderer Auffassung, soll – unabhängig vom Anteil des antragstellenden Aktionärs – deshalb ein Bruchteil der Schadenssumme als Verfahrenswert angesetzt werden, weil es zunächst einmal nur um die Zulassung zur Klage und nicht um den Leistungsanspruch selbst geht. Der maßgebliche Bruchteil schwankt dabei zwischen ein Halb (Jäckel in: BeckOK Kostenrecht, 24. Ed. 2018, § 53 GKG Rn. 18) und ein Zehntel (Rieckers/Vetter in: KölnKomm-AktG, 3. Aufl. 2015, § 148 Rn. 115).
16b) Keine dieser Auffassungen vermag jedoch zu überzeugen, weil diese der im Gesetz vorgesehenen grundsätzlichen Beschränkung des Verfahrenswertes auf 10 % des Grundkapitals nicht hinreichend gerecht werden. Soweit pauschal auf die behauptete Schadenssumme abgestellt wird, wird aus den zitierten Entscheidungen und Kommentarstellen schon nicht recht deutlich, ob dies lediglich für die Bewertung des Antragstellerinteresses gemäß § 3 ZPO oder für den festzusetzenden Verfahrenswert selbst maßgeblich sein soll. Es wird darüber hinaus vernachlässigt, dass im Zulassungsverfahren der Streitwert einer späteren Leistungsklage noch gar nicht feststeht. So hat die Antragstellerin in diesem Verfahren zwar einen möglichen Schaden von über 100 Mio. € vorgetragen, aber lediglich die Zulassung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens 100.000 € gegen jeden der beiden Antragsgegner begehrt. Es erscheint auch nicht fernliegend, dass in einem späteren Klageverfahren zur Begrenzung des Prozesskostenrisikos und im Hinblick auf die möglicherweise beschränkte Leistungsfähigkeit der Antragsgegner nur ein Teil des Schadens geltend gemacht werden würde. Unabhängig davon rechtfertigt aber auch schon der Umstand, dass es zunächst einmal nur um die Zulassung zur Klage und noch nicht um die Leistung von Schadensersatz an die Aktiengesellschaft geht, bei der Ermittlung des Antragstellerinteresses einen deutlichen Abschlag vom geltend gemachten Schaden. Diese Differenzierung zwischen möglichem Schaden der Gesellschaft und Antragstellerinteresse wird sich allerdings im Hinblick auf die grundsätzliche Beschränkung des Verfahrenswertes auf 10 % des Grundkapitals, maximal 500.000 € in der Praxis vielfach nicht auswirken.
17c) Nach Auffassung des Senats muss sich diese grundsätzliche Beschränkung des Verfahrenswertes aber auch beim dritten Kriterium, der Bedeutung der Sache für die Parteien, auswirken. Es ist zwar unverkennbar, dass die Regelung, wie sie derzeit im Gesetz steht, das Ergebnis eines Redaktionsversehens ist. Diese Beschränkung war bereits im Jahre 2004 als § 53 Abs. 1 S. 2 GKG im Gesetz enthalten. Sie bezog sich damals auf Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG a. F.) bzw. § 16 Abs. 3 UmwG (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 AktG a. F.), sodass die Bezugnahme auf das Grundkapital „des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers“ – anders als bei den Verfahren nach § 148 AktG – auch Sinn ergab. Erst seit dem 01.11.2005 werden die Verfahren nach § 148 AktG in der Vorschrift genannt. Im Jahre 2009 wurden die Verfahren gemäß § 319 Abs. 6 AktG und § 16 UmwG aus der Vorschrift gestrichen und die früher in Satz 2 enthaltene „Deckelung“ des Verfahrenswertes wurde in den Satz 1 der Regelung integriert. Dabei blieb es auch, als die früher in Nummer 4 enthaltene Regelung im Jahre 2013 an die heutige Stelle als Nummer 5 rückte. Dieser offensichtliche Redaktionsfehler ändert aber nichts daran, dass nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers das Kostenrisiko des Antragstellers begrenzt werden sollte, um Aktionäre nicht durch ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko von der Verfolgung von Ansprüchen abzuhalten. Das entspricht auch der Intention der nahezu gleich lautenden Regelung des § 247 Abs. 1 AktG (Hüffer/Schäfer, in: MünchKomm-AktG, a. a. O., § 247 Rn. 2; Dörr, in: Spindler/Stilz a. a. O., § 247 Rn. 2). Dieser gesetzgeberische Zweck würde aber unterlaufen, wenn ein höheres Interesse der Beteiligten, wobei auch das Abwehrinteresse von Bedeutung ist, ohne weiteres dazu führen würde, dass auf den höheren Wert abgestellt wird. Dadurch würde die Wertbegrenzung gänzlich unterlaufen, denn wenn das Interesse des Antragstellers geringer wäre als 10 % des Grundkapitals, wäre dieses maßgeblich. Übersteigt die Bedeutung der Sache für die Parteien aber diesen Betrag, so wäre das höhere Interesse maßgeblich.
18Das Ziel, die Wertbegrenzung nicht leerlaufen lassen, kann nur dadurch erreicht werden, dass durch eine angemessene Vervielfachung des sich sonst ergebenden Wertes der höheren Bedeutung für die Parteien Rechnung getragen wird. Damit knüpft der Senat an seine frühere Entscheidung (Beschluss vom 22.02.2010 – 18 W 1/10 -, ZIP 2010, 1799) an, in der er ebenfalls bereits auf die Wertbegrenzung als maßgebliche Bezugsgröße abgestellt. Im konkreten Fall ist danach eine Erhöhung des Wertes über den im Beschluss festgesetzten Betrag von 200.000 € hinaus nicht gerechtfertigt. Dieser ist immerhin schon mehr als das 25-fache des grundsätzlich anzunehmenden Höchstwertes. Auch das sicherlich erhebliche Abwehrinteresse der Antragsgegner ist nicht so groß, dass dies eine noch größere Abweichung vom „Deckelungsbetrag“ rechtfertigen könnte.
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