Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 328/19

Tenor

I. Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin gem28;ß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

III. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

IV.  Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.


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