Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 339/19

Tenor

Die Sache wird durch den Linksunterzeichner gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in seiner Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 3. Juni 2019 - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Leverkusen zurückverwiesen.


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