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StPO § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

Strafprozeßordnung

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Aschaffenburg - 306 Gs 2726/25
19. Januar 2026
306 Gs 2726/25 19. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 468/25
14. Januar 2026
2 ARs 468/25 14. Januar 2026
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Disziplinarsenat) - 28 A 369/22.D
10. Dezember 2025
28 A 369/22.D 10. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 60/25
10. Dezember 2025
StB 60/25 10. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 267/25
5. November 2025
203 StObWs 267/25 5. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Senat für Bußgeldsachen) - 2 ORbs 95/25
8. September 2025
2 ORbs 95/25 8. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 CE 25.1263
20. August 2025
7 CE 25.1263 20. August 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 16/25
15. August 2025
1 AGH 16/25 15. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 21/25
10. Juli 2025
StB 21/25 10. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 138/25
24. Juni 2025
3 StR 138/25 24. Juni 2025