Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 212/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 390/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem Vertrieb sogenannter Replika-Waffen (Sport- und Freizeitwaffen), insbesondere für den Soft-Air-Bereich. Es handelt sich dabei um sog. „freie“ Waffen, für deren Erwerb es keiner Waffenbesitzkarte bedarf (Platzpatronen-, Druckluft-, Soft-Air-Waffen).
4Die Klägerin ist ein Unternehmen, das vor allem möglichst originalgetreue Replika-Waffen herstellt und vertreibt, insbesondere das Gewehr G36 und die Maschinenpistole MP5 von A & B, die „C“ von D (D), das Gewehr OA15 von E und die P38 von F.
5Die Beklagte vertreibt ebenfalls Soft-Air-Waffen, u.a. die Produktmodelle M41G, M41K2, M85, G5, G5K, G5M, M33, M35, M83A1, M83B1 und G21.
6Am 24.6.2016 hat die Klägerin die Beklagte erfolglos abgemahnt.
7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten stellten unlautere Nachahmungen ihrer Produkte dar. Sie hat behauptet, sie sei der weltgrößte Hersteller von Replikas und habe
8mit der G 36 von 2012-2016 im Schnitt ca. 500.000 €/Jahr,
9mit der MP5 im selben Zeitraum im Schnitt ca. 275.000 €/Jahr,
10mit der C von 2013-2016 im Schnitt ca. 67.000 €/Jahr,
11mit der OA-15 in 2015 und 2016 im Schnitt 42.500 €/Jahr,
12und der P38 von 2012-2016 im Schnitt 95.000 €/Jahr an Umsätzen erzielt.
13Sie habe von den jeweiligen Originalherstellern die exklusive weltweite Lizenz erhalten, Nachahmungen im Bereich der „freien“ Waffen herzustellen und zu vertreiben. Neben der Nutzung der Marken sei ihr auch erlaubt worden, den „Look & Feel“ der Originalwaffen nachzubauen.
14Da in der Presse über die Klägerin und ihre Berechtigung und Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb der Originalwaffen im Bereich Replika-Waffen berichtet worden sei und sie im Verkehr bekannt sei, werde der angesprochene Verkehr über die betriebliche Herkunft der Produkte der Beklagten getäuscht. Der Verkehr werde davon ausgehen, dass die „freien“ Waffen, die den klägerischen nahezu identisch nachgeahmt seien, von der Klägerin stammten. Dabei hat sich die Klägerin zum einen auf ihre eigene wettbewerbsrechtlich geschützte Leistungsposition bei der Entwicklung und Herstellung und dem Vertrieb von den „scharfen“ Waffen nachgeahmten „freien“ Waffen berufen. Zum anderen hat sie sich auch auf ihre exklusiven Lizenzen gestützt.
15Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.10.2018 – 31 O 390/16 - , auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es fehle den Produkten der Klägerin schon an einer eigenen Gestaltung, die sich von den Originalwaffen abhebe, um eine eigenständige wettbewerbliche Eigenart ihrer Produkte begründen zu können. Aus den Lizenzverträgen könne sie ebenfalls keinen Anspruch auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend machen, da dieser nicht übertragbar sei. Was genau die Lizenzverträge beinhalteten, insbesondere ob die Originalwaffen als Design gesondert geschützt seien, sei nicht vorgetragen. Auch eine Rechtsposition entsprechend der eines Alleinvertriebsberechtigten komme der Klägerin nicht zu.
16Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Sie wiederholt ihren Vortrag aus der ersten Instanz und legt zusätzlich noch Bestätigungen der Originalhersteller vor, aus denen sich ergibt, dass diese die Klägerin ermächtigen im eigenen Namen Ansprüche der Originalhersteller geltend zu machen, hilfsweise diese an die Klägerin abtreten.
17Sie beantragt,
18das Urteil des Landgerichts vom 23.10.2018 – 31 O 390/16 – abzuändern und
19I. die Beklagte zu verurteilen,
201. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
21a) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Waffen zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, die entsprechend den nachfolgenden Abbildungen gestaltet sind
22 23(M85)
24und/oder
25 26(M41K2)
27und/oder
28 29(M41G)
30und/oder
31b) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Waffen zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, die entsprechend den nachfolgenden Abbildungen gestaltet sind
32 33(G5)
34und/oder
35 36(G5K)
37und/oder
38(G5)
39und/oder
40c) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Waffen zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, die entsprechend den nachfolgenden Abbildungen gestaltet sind
41 42(M33)
43und/oder
44 45(M35)
46und/oder
47d) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Waffen zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, die entsprechend den nachfolgenden Abbildungen gestaltet sind
48 49(M83A1)
50und/oder
51 52(M83B1)
53und/oder
54e) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Waffen zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, die entsprechend den nachfolgenden Abbildungen gestaltet sind
55 56(G21)
572. der Klägerin über den Umfang der zu I.1. bezeichneten Handlungen im geschäftlichen Verkehr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen unter Angabe
58a) der Mengen, Zeiten und Preise der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
59b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
60c) der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
61d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
62e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
633. an die Klägerin einen Betrag von EUR 2.409,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
64II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser in Folge der Handlungen gem. Ziff. I.1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
65Die Beklagte beantragt,
66die Berufung zurückzuweisen.
67Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
68II.
69Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung wegen unlauterer Nachahmung ihrer Waren aus den §§ 3, 4 Nr. 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG zu.
701. Ein Anspruch aus eigenem Recht wegen Nachahmung ihrer Replika-Waffen steht der Klägerin nicht zu. Unlauter handelt nach § 4 Nr. 3 UWG u.a., wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware ausnutzt oder beeinträchtigt.
71a. Die Parteien sind Mitbewerber iSd. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da beide sog. Replikas von „scharfen“ Originalwaffen anbieten.
72b. Es ist jedoch bereits nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich, dass eine Nachahmung iSd § 4 Nr. 3 UWG der Waren der Klägerin vorliegt, weil es sich bei den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Waren der Klägerin selbst um möglichst originalgetreue Nachbauten der entsprechenden „scharfen“ Originalwaffen handelt, so dass zunächst bei den Replika-Waffen der Beklagten ebenfalls von einem Nachbau und damit einer Nachahmung der „scharfen“ Originalwaffen auszugehen ist und nicht von einer Nachahmung des Nachbaus der Klägerin.
73Eine Nachahmung iSd § 4 Nr. 3 UWG eines Nachbaus ist zwar grundsätzlich denkbar und möglich. Dazu muss jedoch der Nachbau selbst über wettbewerbliche Eigenart verfügen und bei den angesprochenen Verkehrskreisen entsprechende Herkunftsvorstellungen auslösen können. Dies ist etwa bei einem einem tatsächlich existierenden Verkehrsmittel nachempfundenen Modell anzunehmen, wenn es sich zwar stark an dem Original orientiert, daneben aber eigene Gestaltungselemente verwirklicht, die übernommen worden sind (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 8.7.2009 – 5 U 54/08 – Rennkatamaran). Dass im vorliegenden Fall bei den Replika-Waffen der Klägerin solche von den Originalwaffen abweichenden selbständigen Gestaltungsmerkmale existieren und gerade auch diese von der Beklagten übernommen worden wären, ist nicht behauptet worden.
742. Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung wegen unlauterer Nachahmung der „scharfen“ Originalwaffen aus abgeleitetem Recht der Originalwaffenhersteller kommt ebenfalls nicht in Betracht.
75a. Die Klägerin hat zwar Lizenzverträge mit Originalherstellern vorgelegt und für die Existenz der Lizenzverträge auch Zeugenbeweis angeboten. Es fehlt jedoch bereits hinreichender Vortrag über den Umfang der Lizenzvereinbarungen. Aus ihrem Vortrag und den zur Akte gereichten Lizenzverträgen ergibt sich lediglich, dass die Hersteller über geschützte eingetragene Marken verfügen. Dass Designs eingetragen und geschützt wären, wird nicht behauptet. Da unstreitig ist, dass die Beklagte auf ihren Produkten keinerlei Originalmarken verwendet, kann die Klägerin aus den Lizenzen zur Markennutzung keine Unterlassungsansprüche - weder aus MarkenG noch im Zusammenhang mit § 4 Nr. 3 UWG - herleiten. Soweit sie behauptet, sie habe weltweit als einziges Unternehmen das Recht, den Look & Feel der entsprechenden Originalwaffen nachzubauen, so handelt es sich dabei um kein Schutzrecht, das mit Ausschließlichkeitswirkung lizenzierbar wäre, sodass die bloße Einräumung des Rechts gegenüber der Beklagten nichts darüber aussagt, dass es anderen verwehrt wäre, ebenfalls Replikas von Originalwaffen herzustellen.
76b. Soweit die Klägerin für sich in Anspruch nimmt für die Originalhersteller auf dem Gebiet der „freien“ Waffen zu handeln, nimmt sie für sich in Anspruch, dieselben Rechte geltend machen zu dürfen wie diese. Jedenfalls sei sie zumindest einem Alleinvertriebsberechtigten gleichzustellen. Ihre Rechte können danach von vornherein nicht weiter reichen als die der Originalhersteller selbst. Selbst einem Originalhersteller, der nicht nur „scharfe“ Waffen herstellt, sondern auch auf dem Gebiet von Replika tätig wäre, stünde jedoch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 – I ZR 191/93 – Spielzeugautos, in juris Rn. 38).
77aa. Der Bundesgerichthof hat für Bereiche, in denen es seit Jahrzehnten üblich ist, Modelle von Produkten herzustellen, die es in der Wirklichkeit gibt und bei denen es nicht ohne weiteres vermeidbar ist, sich durch entsprechende Gestaltung des Modells an den Ruf der Originale anzulehnen, entschieden, dass in einer Nachbildung eines Objekts der Erwachsenenwelt als Spielzeugmodell kein sittlich anstößiges Verhalten im Sinne des § 1 UWG aF gesehen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1994 – I ZR 272/91 – G, in juris). Danach soll eine naturgetreue Nachbildung zulässig sein, solange dies ohne ausdrückliche Nennung des Namens des Inhabers und ohne anderweite werbende Herausstellung des Originalfahrzeuges, seines Rufs und/oder seines Vorbildcharakters für den Spielzeugwagen zur Förderung des Absatzes dieses Produkts geschieht (vgl. BGH, aaO, Rn. 50). Für diese Bereiche hat er sogar neben dem originalgetreuen Nachbau die Anbringung von Marken für zulässig gehalten, soweit dadurch nur das Original 1:1 nachgeahmt wird, weil der Verkehr darin keinen Herkunftshinweis sehe, sondern lediglich die Originalgetreuheit der Nachbauten erkenne (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II) .
78bb. Vorliegend bringt die Beklagte keine Marken der Originalhersteller auf ihren Produkten oder Ausstattungen auf, sondern baut lediglich die Originalwaffen möglichst originalgetreu nach. Auch wenn es sich bei Soft-Air-Waffen nicht um den klassischen Bereich des Spielzeugmodells handelt, handelt es sich um einen Bereich, in dem in der Wirklichkeit existierende Waren – wie etwa auch Rennwagen - wegen ihrer Besonderheit im Original für den Verbraucher nicht verfügbar sind und sich deshalb ein Markt für originalgetreue Nachbauten etabliert hat und ein Bedürfnis danach existiert. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig.
79cc. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Bereich der Replika-Waffen nicht mit Spielzeugmodellen gleichzusetzen sei, sondern es sich vielmehr um eine völlig andere Produktkategorie handele, vergleichbar mit der Kategorie „E-Auto“, überzeugt dieser Einwand letztlich nicht. Wie bei einem E-Auto seien Replika-Waffen – so die Beklagte - nicht auf den Nachbau beschränkt, sondern es werde neben einem anderen Material auch eine völlig andere Technik eingesetzt und damit die Möglichkeit geschaffen, die Waffen etwa mit Platzpatronen, Druckluft oder als Soft-Air-Waffen einzusetzen. Es handele sich gleichsam um eine andere Sparte zur „scharfen“ Waffe. Dieses eigene Leistungsergebnis der Klägerin müsse daher – anders als Spielzeugmodelle - dem Schutz des § 4 Nr. 3 UWG unterstellt sein.
80dd. Bei diesem Vergleich wird indes nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein E-Auto vom angesprochenen Verkehr nicht wegen des möglichst identischen Aussehens mit einem Originalfahrzeug erworben wird, sondern gerade durch seine andere Technik überzeugen will. E-Autos werden also ihrer selbst wegen erworben, die Replika-Waffen der Beklagten hingegen unstreitig gerade wegen des originalgetreuen „Look & Feel“. Dass die Klägerin bei ihren Replika-Waffen auf andere Geschosstechniken und Materialien als die Originalwaffen zurückgreift, trägt nur dem Umstand Rechnung, dass ihre Produkte anders nicht frei verkäuflich wären. Den angesprochenen Verkehrskreisen geht es im Fall von Replika-Waffen nicht in erster Linie um die andere Technik, sondern – eben wie bei Spielzeugmodellen – darum, in der Wirklichkeit tatsächlich bereits existierende Waffen als Nachbauten besitzen und nutzen zu können. Es handelt sich daher nicht um eine eigenständige Produktkategorie, die unabhängig und neben den „scharfen“ Waffen existiert, sondern vielmehr um eine solche, die nur deshalb existiert, weil sie es dem angesprochenen Verkehrskreis ermöglicht, „so zu tun“, als besäße er bzw. nutze er Originalwaffen. Es wird also das Bedürfnis nach möglichst originalgetreuen „Spielzeug“- bzw. „Simulationswaffen“ bedient, sodass die Interessenlage der der Nachbauten im Spielzeugbereich entspricht und die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Bereich der Platzpatronen-, Druckluft- und Soft-Air-Waffen übertragbar sind.
81c. Bei Annahme einer Nachahmung iSd § 4 Nr. 3 UWG in Bezug auf die Originalwaffen ist im vorliegenden Fall eine vermeidbare Herkunftstäuschung nach lit a) zu verneinen.
82Unlauter handelt nach § 4 Nr. 3a UWG, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Die bloße Tatsache, dass die angebotenen Produkte Nachahmungen sind, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit iSd. § 4 Nr. 3 UWG (Senat, GRUR-RR 2018, 207 Rn. 90). Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten unlauter machen (Köhler in K/B/F, UWG, 37. Aufl. § 4 Rn. 3.40 mwN). Eine Herkunftstäuschung, die vorliegt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (vgl. Köhler, aaO, Rn. 3.42 mwN), ist vorliegend nicht festzustellen.
83aa. Es ist unstreitig, dass nicht nur die Klägerin auf dem deutschen Markt von Replika-Waffen aktiv ist, sondern neben ihr noch weitere Hersteller und Anbieter von Replika-Waffen existieren. Weiter ist unstreitig, dass die Klägerin die Ausstattungen ihrer hier im Raum stehenden Replikas stets mit den Originalmarken der Hersteller der „scharfen“ Waffen kennzeichnet, sodass für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, die Replika-Waffen stammten vom Originalhersteller selbst oder seien jedenfalls mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden. Welches Verkehrsverständnis zugrunde zu legen ist, wenn einem Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises eine nachgebaute Soft-Air-Waffe begegnet, die nicht mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnet ist, ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin behauptet zwar, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund ihrer Bekanntheit wüssten, dass bestimmte Originalwaffen exklusiv von der Klägerin nachgebaut würden. Auch habe es – was durch die Vorlage der Artikel belegt ist – Pressberichte über die Kollaboration der Klägerin mit einigen Herstellern gegeben. Der Verkehr würde daher automatisch bei Nachbauten bestimmter – jedenfalls der diesem Verfahren zugrunde liegenden - Modelle davon ausgehen, dass diese von der Klägerin stammten.
84bb. Diese Schlussfolgerung lässt sich indes nur dann ziehen, wenn auch die Klägerin die Replikas ohne Markenanbringung angeboten und vertrieben hätte. Dann mag angesichts von Dauer und Bekanntheit der klägerischen Produkte der Verkehr evtl. davon ausgehen, dass bestimmte Waffen stets nur von der Klägerin nachgebaut werden dürfen und auch werden. Vorliegend ist aber unstreitig, dass die Klägerin ihre Waffen mit den entsprechenden Marken kennzeichnet. Damit musste der Verkehr sich bislang keine Gedanken darüber machen, welcher Replika-Hersteller welche Waffen nachbaut, sondern er konnte sich beim Erwerb an der Kennzeichnung auf den Replika-Waffen bzw. deren Umverpackung orientieren. Weshalb der angesprochene Verkehr vor diesem Hintergrund bei einem nicht gekennzeichneten, also einem erkennbaren No-Name-Produkt dennoch eine Verbindung zur Klägerin herstellen sollte bzw. davon ausgehen sollte, dass neben den „Marken-Replika-Waffen“ auch Replika-Waffen ohne Markenaufbringung nur von der Klägerin stammen können sollen, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass eine vermeidbare Herkunftstäuschung ausscheidet.
853. Auch ein Unterlassungsanspruch wegen Rufausbeutung iSd. § 4 Nr. 3b UWG scheidet aus. Zwar ist jedem originalgetreuen Nachbau von dem Verkehr bekannten Produkten eine gewisse Rufausbeutung immanent (s. BGH, Urt. v. 14.1.2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II, juris Rn. 30). Eine über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Rufausbeutung als solche hinaus reichende Rufausbeutung ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich.
86a. Die Bekanntheit und der gute Ruf der Originalwaffen mögen unterstellt werden, zumal es bei dem für eine Rufübertragung erforderlichen Bekanntheitsgrad nicht ohne weiteres auf die Gesamtheit des Verkehrs, sondern maßgeblich auf die Bekanntheit in dem Kundenkreis abzustellen ist, der mit der in Frage stehenden Rufausbeutung angesprochen wird (vgl. BGH, aaO, G, Rn. 48 mwN). Jedenfalls für diesen Kundenkreis, der sich aus Waffeninteressenten zusammensetzt, kann davon ausgegangen werden, dass diese eine bekannte Waffe wohl auch allein an ihren charakteristischen Gestaltungsmerkmalen erkennen werden.
87b. Der Ruf der Originalwaffen wird jedoch nicht in einer die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt. Zwar kommt den Replika-Waffen der Beklagten der gute Ruf der Originalwaffen im Rahmen ihres Absatzes durchaus zugute. Denn den Waffeninteressenten ist gerade – was zwischen den Parteien unstreitig ist – an möglichst realitätsgetreuen Replika-Waffen gelegen, sodass eine Anlehnung an den guten Ruf nicht verneint werden kann (vgl. BGH, aaO, - G, Rn. 53). Es findet jedoch weder eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts statt noch eine unangemessene Ausnutzung. Die Unangemessenheit ist dabei durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und des Nachahmers sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit festzustellen (Köhler, aaO, Rn. 3.51 mwN).
88aa. Da für eine Beeinträchtigung des Rufs keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen sind, kommt allein eine Ausnutzung des guten Rufs in Betracht. Ein solche Ausnutzung iSd § 4 Nr. 3b UWG liegt jedoch nicht vor, da über die bloße Anlehnung hinaus, die mit dem möglichst wirklichkeitsgetreuen Nachbau zwangsläufig verbunden ist, keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die zu einer Rufausnutzung führen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner G-Entscheidung entschieden hat, ist es grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn der gute Ruf eines Produkts nur dadurch ausgenutzt wird, dass das Produkt als Vorlage für ein Spielzeug verwendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 – I ZR 191/93 – Spielzeugautos, in juris Rn. 36).
89bb. Da im Bereich der „freien“ Waffen überdies unstreitig Nachbauten existieren, denen Lizenzverträge zugrunde liegen, begegnen den angesprochenen Verkehrskreisen auf dem Markt der „freien“ Waffen solche, die unter Verwendung von Originalmarken vermarktet werden und solche, die ohne Marken der Originalhersteller angeboten werden. Weshalb ein potenzieller Abnehmer gerade bei einem Produkt, das zwar – wie es auf dem Gebiet von Replikas üblich ist - dem Original wirklichkeitsgetreu nachgebildet ist, aber eben nicht die Marke des Originalherstellers trägt, den guten Ruf und die damit verbundenen Qualitätserwartungen an das Originalprodukt auf den nicht gekennzeichneten No-Name-Nachbau übertragen sollte, wenn daneben Nachbauten mit Originalmarken gekennzeichnet auf dem Markt angeboten werden, ist ebenfalls weder hinreichend dargetan und noch sonst ersichtlich.
904. Soweit die Klägerin behauptet, dass gerade ihre Produkte, also ihre Replika-Waffen selbst, über einen guten Ruf verfügten, der durch die identische Nachahmung unlauter ausgenutzt werde, wäre – unabhängig davon, dass eine Nachahmung gerade ihrer Replika-Waffen nach wie vor nicht festgestellt werden kann - das unter Ziff. 1b zur Nachahmung Ausgeführte entsprechend zu berücksichtigen, weil ihre „freien“ Waffen unter den Kennzeichen der Originalhersteller vertrieben werden und sich damit ihr guter Ruf nicht ohne weiteres von dem der „scharfen“ Originalwaffen abgrenzen lässt.
915. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
926. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
93Streitwert: 600.000 €
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Referenzen
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