Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 147/19

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.06.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 8.878,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 15.998,00 € für die Zeit vom 28.03.2013 bis zum 06.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A B mit der FIN XXGZXX1TXXW0XX07X zu zahlen

und diesen von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung der Rechtsanwälte C D in diesem Verfahren in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs A B mit der FIN XXGZXX1TXXW0XX07X in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu einem Zehntel und die Beklagte zu neun Zehnteln zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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