Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 227/19

Tenor

Auf den Berichtigungs-/Ergänzungsantrag der Beklagten vom 28.07.2020 wird der Tenor des Senatsurteils vom 07.07.2020 zu Ziffer 3. antragsgemäß teilweise ergänzt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a)              dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2016 bis zum 30.04.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b)              die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2019 zu verzinsen hat.


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