Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 86/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 530/19) vom 05.05.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 Bezug genommen.
4Dort hat der Senat wie folgt ausgeführt:
5"1.
6Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist die vom Kläger erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig.
7a.
8Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt in der Regel zum einen, wenn der Kläger sein Leistungsziel bereits genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 54). Das ist vorliegend schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers in Bezug auf den von ihm zur Begründung eines möglichen Schadenseintritts angeführten merkantilen Mindertwert der Fall.
9Unabhängig von der Tatsache, dass Rechtsfolge eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen die Beklagte nur der Ersatz des negativen, nicht jedoch des positiven Interesses sein kann [vergleiche hierzu nachstehende Ausführungen unter c)] gilt hinsichtlich eines vom Kläger behaupteten merkantilen Minderwerts, dass der Kläger diesen bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne weiteres beziffern kann. Der Kläger selbst behauptet in der Klageschrift einen merkantilen Minderwert von mindestens 10 % des Kaufpreises, der sich auch durch eine technisch einwandfreie Nachbesserung nicht beseitigen lasse (Bl. 13 GA). Der vom Kläger behauptete merkantile Minderwert unterläge auch keiner für den Kläger nicht absehbaren zukünftigen Entwicklung.
10Wegen des Vorrangs der grundsätzlich möglichen Leistungsklage reicht auch eine drohende Verjährung entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht zur Begründung des besonderen Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO.
11b.
12Der Kläger kann das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht mit einem von ihm befürchteten Steuerschaden hinreichend darlegen.
13Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Erlass eines Feststellungsurteils zwar lediglich voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 – VI ZR 184/96 –, Rn. 7, juris).
14Hinsichtlich des vom Kläger zur Begründung für ein Feststellungsinteresse angeführten Risikos eines zukünftigen Steuerschadens schließt sich der Senat jedoch der vom Oberlandesgericht München im Beschluss vom 25.08.2020, Az. 1 U 3827/20 (Anl. MWP 7, Bl. 325 ff. GA) vertretenen Auffassung an, wonach für die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung zulasten des Klägers jeglicher Anhaltspunkt oder nachvollziehbare Vortrag des Klägers fehlt und die Behauptung aus der Luft gegriffen erscheint. Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit erstmaliger Zulassung ab dem 01.07.2009 gemäß § 8 Nr. 1b) KraftStG die Kohlendioxidemission und der Hubraum, nicht aber der Stickoxidausstoß sind, um welchen es bei dem streitgegenständlichen Manipulationsvorwurf des Motors geht. In Anbetracht des seit Bekanntwerden des Dieselabgasskandals verstrichenen Zeitraums von mehr als 4 Jahren ist zudem als sicher davon auszugehen, dass die zuständigen Finanzbehörden für den Fall, dass sie eine Nachbesteuerung in Erwägung ziehen würden, bereits entsprechende Schritte zulasten von Kraftfahrzeughaltern unternommen hätten. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte, obwohl in Anbetracht des großen medialen Interesses entsprechende Schritte der Finanzbehörden nach Auffassung des Senates umgehend Gegenstand der Presseberichterstattung oder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden wären.
15c.
16Der Kläger vermag ein Feststellungsinteresse auch nicht mit ebenfalls lediglich pauschal behaupteten drohenden Schäden nach dem Aufspielen des Software-Updates zu begründen. Das besondere rechtliche Interesse an dem Feststellen des Bestehens einer Schadensersatzverpflichtung kann nur mit solchen Schäden begründet werden, deren Ersatz auch zumindest mögliche Rechtsfolge der vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlage ist. Mögliche Schäden durch das Aufspielen eines Software-Updates wären aber nur in dem Falle ersatzfähig, wenn der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hätte, so gestellt zu werden, als ob der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der vom Kläger zur Begründung der Klage herangezogene unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist allerdings von vornherein grundsätzlich nur auf das sogenannte negative Interesse gerichtet. Der Geschädigte kann also nicht mehr verlangen, als er gehabt hätte, wenn die verletzte Norm ordnungsgemäß angewendet worden wäre (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 15. Teil. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch, beck-online). Nach dem Vortrag des Klägers hätte die Beklagte durch abschreckendere Sanktionen die Installation der Manipulationssoftware verhindern müssen. In diesem Falle wäre keine Täuschung des KBA erfolgt, in der Folge aber auch keine Typgenehmigung erteilt worden. Das Fahrzeug wäre so nicht veräußerungsfähig gewesen. Der Kläger hätte mithin gegen die Beklagte nur einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Hätte der Kläger jedoch den Vertrag über das von ihm erworbene Kraftfahrzeug nicht abgeschlossen, hätte er auch durch das Aufspielen eines Software-Updates keinen Schaden erleiden können. Hierdurch entstehende Schäden sind daher schon vom Grundsatz im Verhältnis zur Beklagten nicht erstattungsfähig.
17d.
18Das Feststellungsinteresse ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb zu bejahen, weil trotz möglicher Leistungsklage bereits das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil die Person der Beklagten erwarten lässt, dass sie bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten werde (vergleiche Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 8). Denn der für diese Rechtsprechung entscheidende Gesichtspunkt, dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. Nach Auffassung des Senats steht es nicht zu erwarten, dass die Parteien in Anbetracht der von ihnen zu den streitigen Gesichtspunkten vertretenen völlig unterschiedlichen Rechtsstandpunkte - auch zum Umfang eines etwaigen Schadensersatzanspruchs - allein aufgrund eines stattgebenden Feststellungsurteils über die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs des Klägers Einigkeit erzielen würden.
192.
20Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob das für die Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben ist. Die Berufung des Klägers hat auch bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage in der Sache mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Senat schließt sich insoweit der sorgfältigen und umfassenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils an, auf die vorab zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
21Im Hinblick auf die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers in der Berufungsbegründung sind insoweit nur noch folgende Ergänzungen veranlasst:
22Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung liegen die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen die Beklagte auch aus weiteren Erwägungen nicht vor.
23Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruches ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass gegen eine Rechtsnorm verstoßen worden ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vergleiche EuGH Urt. v. 05.03.1996 – C-46/93 u. C-48/93, Slg. 1996, I-1131 Rn. 51 = NJW 1996, 1267 – Brasserie du Pêcheur und Factortame; BeckOGK/Dörr, 1.10.2020, BGB § 839).
24Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung einer gerade auch den Kläger individualschützenden Rechtsnorm. Anders als der Kläger meint, dienen weder die von ihm herangezogenen Art. 8 i.V.m. Art. 12 der RL 46/2007 noch deren Art. 46 dem Schutz der von ihm in diesem Rechtsstreit angeführten individuellen Interessen. Die Richtlinie ist vielmehr dem Schutz der Güter der Allgemeinheit verpflichtet, wie sich aus den Erwägungsgründen 2, 3, 14, 17 und 23 der RL 2007/46 auch nach Auffassung des Senates hinreichend ergibt. Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zielen insofern vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung (vergleiche BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 74, beck-online). Sofern der Kläger sich darauf beruft, dass auch die menschliche Gesundheit und die Sicherheit des Einzelnen ganz maßgebliche Gesichtspunkte seien, die von der Richtlinie 46/2007 hervorgehoben würden (vergleiche Seite 5 der Berufungsbegründung vom 10.08.2020, Bl. 216 GA), verkennt er, dass eine behauptete Beeinträchtigung dieser Interessen nicht Gegenstand seiner Klage ist. Der Kläger verfolgt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten vielmehr mit der Begründung, er habe einen merkantilen Minderwert bei der Veräußerung des Fahrzeugs, eine rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuer zu seinen Lasten bzw. einen vorzeitigen Verschleiß des Fahrzeugs bzw. dessen Komponenten durch das Aufspielen eines Software-Updates zu befürchten. Dem Schutz dieser (Vermögens-) Interessen des Individuums dient die Richtlinie 46/2007 jedoch nicht (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 25.08.2020 1 U 3827/20)."
25Den vorstehenden Ausführungen steht auch nicht die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 -C-693/18 entgegen. Selbst wenn das im Fahrzeug des Klägers verwendete Abgasrückführungssystem nach den Maßstäben der EuGH-Entscheidung ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO (EG) 715/2007 darstellen würde, änderte dies nichts daran, dass es an einem Verstoß gegen eine individualschützende Norm, die gerade die Vermögensinteressen des Klägers zu schützen bestimmt ist, fehlt.
26Eine Stellungnahme des Klägers zum Hinweisbeschluss des Senats nicht erfolgt, so dass insoweit zu einer weiteren Begründung kein Anlass besteht.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 5 VO (EG) 715/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 4x
- 1 U 3827/20 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- 23 der RL 2007/46 1x (nicht zugeordnet)
- 12 O 530/19 1x (nicht zugeordnet)
- 12 der RL 46/20 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 184/96 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 252/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x