Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 W 6/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 08.01.2021 ist bereits unzulässig.

Gemäß §§ 569, 567, 127 Abs. 2 ZPO ist gegen den den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss die sofortige Beschwerde gegeben, die binnen der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses eingelegt werden muss. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschluss vom 08.01.2021 dem Kläger am 25.01.2021 mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift des Klägers vom 18.02.2021 ist demgegenüber bei dem Oberlandesgericht Köln erst am 26.02.2021 und damit um einen Tag verfristet eingegangen. Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 06.05.2021 als Eingangsdatum bei dem Oberlandesgericht den 26.01.2021 angegeben hat, beruht dies ersichtlich auf einem Versehen, ändert jedoch nichts an der verfristeten Einlegung der sofortigen Beschwerde.

Selbst wenn die Beschwerde fristgerecht bei dem hiesigen Oberlandesgericht eingegangen wäre, wäre sie jedenfalls aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 08.01.2021 und den ergänzenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 06.05.2021 unbegründet. Der Senat schließt sich in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den vorgenannten Beschlüssen an.


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