Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 64/22

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. März 2022 (Aktenzeichen 12 O 101/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst.:

Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, mit Telefonanrufen gegenüber der Beklagten zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass deren zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt, wenn dies geschieht wie im Fall der Beklagten, mit der die Klägerin am 17. Oktober 2018 telefonischen Kontakt aufgenommen hat, ohne dass zuvor eine Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der Beklagten bestand, um der Beklagten ein Angebot über die Erbringung von Dienstleistungen bzgl. Google Ads, Google-Optimierung und Beanstandung von Negativbewertungen zu unterbreiten, wonach die Beklagte bei einem Vertragsschluss vorleistungspflichtig wäre.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.394,62 € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.


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