Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 VA 7/23

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2023 (Az. VIII 4 - 3700/2 - 1II KlagR - 7/2023) verpflichtet,

a. der Antragstellerin zu 1) unverzüglich einen aktuellen Auszug aus dem Klageregister zu dem Musterfeststellungsverfahren mit dem Az. 16 MK 1/22, rechtshängig am Kammergericht Berlin, zu überlassen, und zwar vorzugsweise durch Übermittlung des Auszugs auf einem sicheren Übermittlungsweg an ihre Verfahrensbevollmächtigten, alternativ durch Übersendung des Auszugs in die Kanzleiräume ihrer Verfahrensbevollmächtigten;

b. der Antragstellerin zu 2) unverzüglich einen aktuellen Auszug aus dem Klageregister zu dem Musterfeststellungsverfahren mit dem Az. 27 MK 1/22, rechtshängig am Kammergericht Berlin, zu überlassen, und zwar vorzugsweise durch Übermittlung des Auszugs auf einem sicheren Übermittlungsweg an ihre Verfahrensbevollmächtigten, alternativ durch Übersendung des Auszugs in die Kanzleiräume ihrer Verfahrensbevollmächtigten.

2. Es wird festgestellt, dass die Antragsstellerinnen auch vor Ablauf des Tages vor dem ersten Termin des Musterfeststellungsverfahrens gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Übermittlung eines Auszuges aus dem Klageregister zu dem jeweiligen Musterfeststellungsverfahren haben, in welchem sie Musterbeklagte sind.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen werden der Staatskasse auferlegt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.


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