Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 OAus 52/23
Tenor
Die Auslieferung des iranischen Staatsangehörigen F. K. nach Belgien zum Zwecke der Strafvollstreckung der dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Eupen vom 31.03.2022 (Az. EU/11/L1/5325/2020 520CO3145) zugrundeliegenden Verurteilung durch das Korrektionalgericht in Eupen vom 19.04.2021 (EU/11/L1/5325/2020 (20CO3145)) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist zulässig.
1
Gründe:
2I.
3Die belgischen Behörden ersuchen mit SIS II-Ausschreibung vom 04.04.2022 (Schengen-ID: N01) um die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Belgien zum Zwecke der Strafvollstreckung. Der Ausschreibung liegt ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Eupen vom 31.03.2022 (Az. EU/11/L1/5325/2020 520CO3145) zugrunde. Grundlage des Ersuchens ist die in Abwesenheit des Verfolgten ergangene Verurteilung durch das Korrektionalgericht in Eupen vom 19.04.2021 (EU/11/L1/5325/2020 (20CO3145)), durch die der Verfolgte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde, die er noch voll zu verbüßen hat. Die SIS II-Ausschreibung enthält zur Tatbeschreibung – in deutscher Übersetzung - folgende Angaben:
4„K. F. wurde wegen seiner Beteiligung an einem Raub unter Gewaltanwendung bzw. Bedrohung mit einer Waffe, der am 06.08.2020 in I. zusammen mit mindestens zwei weiteren Person zum Nachteil von Herrn N. Begangen wurde, verurteilt.
5K. befand sich zusammen mit anderen Personen in einem Ford G.. Sie gestikulierten Richtung des Fahrzeuges von Herrn N., damit letzterer anhielt. Zwei Personen aus dem Ford näherten sich dem Fahrzeug des Geschädigten und gaben sich als Polizeibeamter aus, die das Fahrzeug kontrollieren wollten. Einer von beiden bat um die Fahrzeugschlüssel und das Portemonnaie von Herrn N. Als die Schlüssel auf den Boden fielen, wurde Herr N. mit einer Waffe bedroht. Der Angeklagte nahm das Portemonnaie des Geschädigten, das 2.100 EUR, 300 Lei und 9.000 Forint enthielt, an sich. Eine der Personen nahm das Geld unter dem Vorwand, es sei Falschgeld, an sich. Dann warf er das Portemonnaie auf den Boden und flüchtete mit dem Ford G..“
6An der Gerichtsverhandlung hat der Verfolgte ausweislich der Angaben in dem Europäischen Haftbefehl nicht teilgenommen. Nach den weiteren dort enthaltenen Angaben soll der Verfolgte – nach Zustellung des Urteils - das Recht für die Beantragung eines Wiederaufnahmeverfahrens besitzen.
7Der Verfolgte ist am 07.06.2023 in Bonn festgenommen und am 08.06.2023 zu dem Auslieferungsersuchen vor dem Amtsgericht Bonn richterlich vernommen worden. Dort hat er zunächst angegeben, dass er – abweichend von den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl - am 26.05.1988 geboren sei und sein richtiger Nachname „B.“ laute. Im Übrigen hat er - nach Bestellung von Rechtsanwältin X. zum Rechtsbeistand – weder Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen gemacht. Mit einer vereinfachten Auslieferung hat er sich nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.
8Der Senat hat mit Beschluss vom 14.06.2023 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferungshaft angeordnet.
9Mit Schreiben vom 21.06.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft dem Verfolgten mitgeteilt, dass sie beabsichtige, bei der späteren Bewilligungsentscheidung Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG nicht geltend zu machen. Mit Vorlageverfügung vom 21.07.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft – nach Einholung ergänzender Auskünfte zu den von dem Verfolgten im Falle der Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen von den belgischen Behörden - beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien für zulässig zu erklären. Dem Verfolgten ist über seinen Rechtsbeistand vor der Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
10II.
11Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, ist zu entsprechen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Auslieferung liegen vor, Auslieferungshindernisse bestehen keine.
121. Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Eupen vom 31.03.2022 (Az. EU/11/L1/5325/2020 520CO3145) ist als Auslieferungsersuchen einer zuständigen Stelle im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 IRG anzusehen. Er enthält alle nach § 83a Abs. 1 IRG notwendigen Angaben. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten sind nach Zeit und Ort unter Angabe der nach dem belgischem Recht einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinreichend konkretisiert.
13Zudem bestehen unter Berücksichtigung der seitens der Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf die von dem Verfolgten anlässlich seiner Anhörung am 08.06.2023 gemachten teilweise abweichenden Personalien veranlassten Überprüfung (vgl. Bl. 122 f. d.A.) keine Zweifel, dass es sich bei dem Verfolgen um die in dem Europäischen Haftbefehl aufgeführte Person handelt.
142. Die Voraussetzungen des § 81 Ziff. 2 IRG sind erfüllt, da eine freiheitsentziehende Sanktion von mindestens vier Monaten - hier eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren - zu vollstrecken ist.
153. Der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG) bedarf es gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht, weil dem Ersuchen die Katalogtat „Diebstahl in organisierter Form oder schwerer Raub“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten zugrunde liegt.
164. Die Verurteilung des Verfolgten in seiner Abwesenheit (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG) steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der Angaben in dem Europäischen Haftbefehl, nach denen der Verfolgte das Urteil unverzüglich nach Übergabe erhalten und dabei ausdrücklich über sein Recht innerhalb von 15 Tagen die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. eines Berufungsverfahrens beantragen zu können, bei dem der Sachverhalt einschließlich neuer Beweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt werden wird, ist der Ausnahmetatbestand nach § 83 Abs. 4 IRG gegeben.
175. Schließlich erweist sich die Auslieferung auch nicht nach § 73 IRG als unzulässig. Eine den Vorgaben des Artikels 3 EMRK widersprechende Behandlung des Verfolgten in den belgischen Haftanstalten vorliegend im Ergebnis nicht zu besorgen.
18a) Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen aus Art. 6 EUV (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2019 - 6 AuslA 2/19-1; OLG München, Beschluss vom 13.04.2017 - 1 AR 126/17, juris). Mit Urteil vom 05.04.2016 (C-404/15 und C-659/15 PPU, NStZ, 2016, 542) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI - im folgenden Rahmenbeschluss 2002/584 JI) verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten grundsätzlich zur Beachtung eines Europäischen Haft-befehls verpflichtet (bestätigt durch EuGH, Urteil vom 15.10.2019 - C-128/18, juris Rn. 45 ff. [Dorobantu]) bestätigt. Lediglich die abschließend im Rahmenbeschluss 2002/584/JI aufgezählten Zurückweisungsgründe dürfen danach zur Ablehnung der Überstellung führen. Allerdings ist unter außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich. Solche außergewöhnlichen Umstände können darin liegen, dass das in Art. 4 der EU-Grundrechtecharta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verletzt wird. Die vollstreckende Justizbehörde bzw. das zur Entscheidung berufene Gericht haben daher zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmter Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. In einem weiteren auf die Situation des Verfolgten bezogenen Schritt ist zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird. Dazu können nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI unter Beachtung der Frist des Art. 17 Nachfragen an die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21, juris Rn. 55; EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, NStZ 2016, 542).
19Bei der nach diesen Maßstäben von dem mitgliedstaatlichen Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Gemeinschaftszellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m², zwischen 3 m² und 4 m² oder über 4 m² liegt. Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 48 mwN; vom 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21, juris Rn. 56).
20In Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen begründet der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind. Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen. Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 49 ff. mwN; vom 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21, juris 57).
21b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien vorliegend zulässig. Konkrete Anhaltspunkte, die befürchten lassen würden, dass den Verfolgten im Fall der Auslieferung Haftbedingungen erwarten würden, die den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards nicht genügen, bestehen letztlich nicht.
22aa) Das Schreiben der Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Grundfreiheiten vom 04.07.2023 (Bl. 189 ff., Übersetzung Bl. 199 ff. d.A.) enthält ausreichende Angaben dazu, in welcher Haftanstalt der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung und der anschließenden Inhaftierung voraussichtlich untergebracht werden wird und welche Haftbedingungen dort bestehen. Konkrete Anhaltspunkte, die befürchten ließen, dass den Verfolgten im Fall der Auslieferung Haftbedingungen erwarten würden, die den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards nicht genügen, bestehen hiernach nicht. Die belgischen Justizbehörden haben unter anderem ausgeführt, dass im Falle der Auslieferung ein Ermittlungsrichter entscheiden wird, ob der Verfolgte zu inhaftieren ist. Sofern dies der Fall sein sollte, werde er in die Haftanstalt R. verlegt werden. Zu den dortigen Haftbedingungen haben die belgischen Behörden ausgeführt, dass in der Justizvollzugsanstalt ein halboffenes Haftregime praktiziert werde, wobei die Möglichkeit eines täglichen Ausgangs im Hof für bis zu zwei Stunden sowie Zugang zu verschiedenen sportlichen und kulturellen Aktivitäten, Arbeit und Training für bis zu vier Stunden täglich bestehe. Zudem seien regelmäßige Familienbesuche möglich. Ferner bestehe Zugang zu Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung und Vorsorge. Ausdrücklich garantiert haben die belgischen Behörden, dass der Verfolgte - unabhängig davon, ob es sich um eine Zelle für eine oder mehrere Personen handelt - in einem Haftraum mit mehr als 3 m² persönlichem Raum und Zugang zu abgetrennten sanitären Einrichtungen untergebracht werden wird. Anhaltspunkte für eine Überbelegung in der betreffenden Vollzugsanstalt bestehen nach den weiteren Angaben der belgischen Behörden nicht (Belegung von 308 der insgesamt 322 verfügbaren Plätze).
23bb) Diese Angaben ermöglichen dem Senat die erforderliche Feststellung, dass einer Auslieferung des Verfolgten die in § 73 IRG normierten Grenzen der Rechtshilfe nicht entgegenstehen. Die den Verfolgten in Belgien erwartenden Haftbedingungen werden eingehend und ausreichend detailliert beschrieben. Diese detaillierten Ausführungen sind insgesamt ausreichend, um davon auszugehen, dass der Verfolgte keinen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird, die den europäischen Mindeststandards nicht genügen und eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zur Folge haben würden. Auch bestehen keine Zweifel an der Belastbarkeit und Zuverlässigkeit der durch die belgischen Behörden gemachten Angaben und Zusicherungen.
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Referenzen
- IRG § 83b Bewilligungshindernisse 1x
- IRG § 73 Grenze der Rechtshilfe 1x
- IRG § 83a Auslieferungsunterlagen 1x
- IRG § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen 1x
- 00 Lei und 9.00 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AuslA 2/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AR 126/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1214/21 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1845/18 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2100/18 2x (nicht zugeordnet)