Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 28/24

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt (§ 473 Abs. 1, 2 StPO), als unbegründet verworfen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen