Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 ORBs 399/23
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unzulässig verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
1
G r ü n d e
2I.
3Gegen den Betroffenen ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (scil.: außerhalb geschlossener Ortschaften) eine Geldbuße von 150,00 € verhängt worden.
4Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit welchem der Betroffene eine Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.
5II.
6Der in form- und fristgerecht eingelegte Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Er ist vielmehr als unzulässig zu verwerfen, weil er insgesamt den Anforderungen an seine Begründung nicht genügt.
7Gemäß §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG sind im Zulassungsverfahren die strafprozessualen Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 StPO) zu beachten. Ein Zulassungsantrag, mit dem weder die Sachrüge noch eine zulässige Verfahrensrüge erhoben wird, ist daher als unzulässig zu verwerfen (SenE v. 14.02.2013 - III-1 RBs 26/13; SenE v. 08.06.2016 – III-1 RBs 163/16 -; SenE v. 18.04.2018 – III-1 RBs 123/18 -; SenE v. 11.02.2020 – III-1 RBs 49/20 -; SenE v. 07.04.2020 – III-1 RBs 110/20 -). So verhält es sich hier:
81.
9Eine Rüge der Verletzung des materiellen Rechts (Sachrüge) ist nicht erhoben worden.
10Diese setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts bei der Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt gestützt wird (BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm DAR 2000, 83 = VRS 98, 146 [147]; OLG Hamm DAR 1999, 276 = VRS 97, 49; SenE v. 27.09.2000 - Ss 403/00 Z -; SenE v. 10.07.2001 - Ss 276/01 Z - m. w. Nachw; SenE v. 14.01.2013 – III-1 RBs 26/13.). Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Ausführungen in der Begründungsschrift befassen sich vielmehr allein mit verfahrensrechtlichen Vorgängen.
112.
12Soweit mit der Rechtsbeschwerde moniert wird, dem Betroffenen sei „die Einsicht in die Rohmessdaten“ verweigert worden, ist – wie sich insbesondere aus der auch von dem Betroffenen angezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (jüngst BVerfG NJW 2023, 2932) ergibt - nicht das Verfassungsgebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern vielmehr der aus Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz des fairen Verfahrens inmitten. § 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG ist aber einer Erweiterung auf andere Verfassungsverstöße (namentlich den Grundsatz des fairen Verfahrens) nicht zugänglich (SenE v. 09.11.2021 – III-1 RBs 297/21; SenE v. 26.11.2021 – III-1 RBs 313/21; SenE v. 16.02.2022 – III-1 RBs 48/22; SenE v. 27.12.2022 – III-1 RBs 409/22; SenE v. 27.07.2023 – III-1 ORbs 249/23; KK-OWiG-Hadamitzky, 5. Auflage 2018, § 80 Rz. 40; Sandherr NZV 2023, 433). Diese Rüge ist im Zulassungsverfahren unstatthaft.
133.
14Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus rügt, der Antrag des Betroffenen auf Durchführung einer Befundprüfung sei durch das Gericht übergangen worden und auch im Urteil finde sich keine Begründung, warum ihm auch dieser Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Messergebnisses verweigert worden sei, ist hiermit eine Gehörsverletzung jedenfalls nicht schlüssig dargetan:
15Gemäß § 39 Abs. 1 MessEG kann derjenige, der ein berechtigtes Interesse an der Messrichtigkeit hat, bei der Behörde nach § 40 Abs. 1 MessEG beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen der Messrichtigkeit und Mesbeständigkeit nach § 6 Abs. 2 MessEG erfüllt (vgl. hierzu Märtens/Wynands NZV 2019, 338 [340]). Ein berechtigtes Interesse an der Messrichtigkeit in diesem Sinne hat regelmäßig derjenige, den die Messung betrifft, hier also der Betroffene des behördlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens. (vgl. Hollinger/Schade-Schade, MessEG/MessEV, § 39 Rz. 2). Der Antrag ist an die Behörde zu richten, die nach § 40 MessEG für die Eichung selbst zuständig wäre.
16Die Befundprüfung, bei der gem. § 39 Abs. 2 MessEV die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen ist, vermag Klarheit darüber zu verschaffen, ob das jeweilige Messgerät den Anforderungen der Eichung und der Konformitätsprüfung genügt. Wenngleich der konkrete in Rede stehende Messvorgang damit nicht nachvollzogen werden kann, rechtfertigt ein Ergebnis, welches – ausgehend von der erfolgten Eichung und ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher in einer sog. „Lebensakte“ dokumentierter Eingriffe - keine Beanstandungen zu Tage fördert, den Schluss, dass bei dem Messgerät auch in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind (vgl. SenE v. 27.09.2019 – III-1 RBs 339/19 = DAR 2019, 695 = BeckRS 2019, 23786; a. A. aber VerfGH Saarland NJW 2019, 2456 [2459 Tz. 63]). Bei Zweifeln an der Messrichtigkeit ist die Befundprüfung daher der Weg der Wahl.
17Welche Anforderungen an eine Rüge zu stellen sind, mit der eine unterbliebene Befundprüfung geltend gemacht werden soll, ist – soweit ersichtlich – bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht thematisiert worden. Ohne dies für den Streitfall entscheiden zu müssen neigt der Senat der Auffassung zu, dass insoweit (unter Berücksichtigung des Umstands, dass Beteiligte der Befundprüfung Betroffener und Eichbehörde sind) ähnliche Voraussetzungen Geltung beanspruchen, wie sie für die Beiziehung nicht bei der Akte befindlicher, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandener Unterlagen entwickelt worden sind: Danach dürfte der Betroffene gehalten sein, die Befundprüfung bereits in einem Stadium anzustoßen, in dem das Verfahren noch bei der Verwaltungsbehörde geführt wird (s. – allerdings im Kontext mit der Verfahrensfairness - zu den nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen BVerfG NJW 2021, 455 Tz. 60 aE; BGH NStZ 2023, 619). Darüber hinaus dürfte es aber jedenfalls geboten sein, dass der Betroffene sein Begehren in der Hauptverhandlung weiterverfolgt und ggf. deren Aussetzung zur Durchführung der Befundprüfung durch ihn beantragt (BGH a.a.O., allgemein LR-StPO-Becker, 27. Auflage 2019, § 288 Rz. 11).
18Diese Fragen bedürfen hier aber deswegen keiner Vertiefung, weil – wie dargelegt - das Gericht weder Antragsteller der Befundprüfung, noch (tauglicher) Adressat eines solchen Antrags ist und der Betroffene zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Befundprüfung nichts vorträgt.
19Da sonach weder eine Sachrüge noch eine statthafte bzw. zulässige Verfahrensrüge erhoben worden sind, war der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 30 K 23.4701
3. Juni 2025
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M 30 K 23.4701 | 3. Juni 2025 |
Referenzen
- § 80 Abs. 4 S. 4 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG sind im Zulassungsverfahren die strafprozessualen Vorschriften 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x
- StPO § 345 Revisionsbegründungsfrist 1x
- 1 RBs 26/13 2x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 163/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 123/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 49/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 110/20 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1991, 597 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2000, 83 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 98, 146 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 1999, 276 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 97, 49 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2023, 2932 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- 1 RBs 297/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 313/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 48/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 409/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ORbs 249/23 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2023, 433 1x (nicht zugeordnet)
- MessEG § 39 Befundprüfung 1x
- MessEG § 40 Zuständige Stellen für die Eichung 2x
- MessEG § 6 Inverkehrbringen von Messgeräten 1x
- NZV 2019, 338 1x (nicht zugeordnet)
- MessEV § 39 Durchführung der Befundprüfung 1x
- 1 RBs 339/19 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2019, 695 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2019, 2456 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2021, 455 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2023, 619 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x