Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 192/24
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2024 (24 O 8/24) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.03.2025 Bezug genommen, an dem der Senat auch in geänderter Besetzung festhält. Die Stellungnahme des Klägers vom 14.04.2025 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, sondern gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
4Soweit der Kläger eine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem Einwand „hinsichtlich Treu und Glauben“ im Hinweisbeschluss des Senats vom 25.03.2025 vermisst, hat er seine Ausführungen auf S. 6 ff. der Berufungsbegründung im Wesentlichen damit begründet, dass Treu und Glauben eine abweichende Auslegung der Vertragsklauseln gebieten. Hierzu verhält sich der Hinweisbeschluss jedoch ausführlich und unter Bezugnahme – unter anderem – auf die in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen. Das vom Kläger in erster Instanz genannte Spannungsverhältnis zwischen den Klauseln in § 10 Ziff. 1.1., Ziff. 2 f) B 28 XXL und § 16 Ziff. 2.1 B 28 XXL vermag der Senat angesichts des Umstands, dass die Klauseln im Wesentlichen den gesetzlichen Regelungen nachgebildet sind, nicht zu erkennen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
6Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Revisionszulassungsgründe scheiden bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO aus; die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss setzt bereits nach § 522 Abs. 2 S. 1, Nr. 2, Nr. 3 ZPO voraus, dass das Berufungsgericht das Vorliegen sämtlicher Revisionszulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO verneint. Gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, ist daher nur eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die überdies die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 544 ZPO erfüllen muss (vgl. hierzu BGH NJW 2019, 2034)
7Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.800,00 € festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 24 O 8/24 1x (nicht zugeordnet)