Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 78/23
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.06.2023, Az.: 4 O 143/20, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher Unfallversicherer. Sie erbringt und erbrachte zugunsten ihres Versicherten K. Y. (im Folgenden: Versicherter) aus Anlass eines Wegeunfalls vom 00.00.2019 in S. Versicherungsleistungen.
4An dem Verkehrsunfall beteiligt waren der Versicherte mit dem auf seinen Arbeitgeber zugelassenen Pkw und der Beklagte zu 3) mit einem Pkw, dessen Halterin die Beklagte zu 2) war. Das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1) fuhr in Begleitung seines Ehemannes bis zur späteren Kollision auf der Landstraße auf einer Strecke von etwa 4 km durchgängig mit einer der Verkehrssituation nicht angepassten Geschwindigkeit und unternahm mehrere riskante Überholmanöver, durch die andere Verkehrsteilnehmer zum Abbremsen oder Ausweichen gezwungen wurden und in deren Folge die Außenspiegel zweier Fahrzeuge beschädigt wurden. Sodann überholte er unter Ausnutzung des Linksabbiegerstreifens eine auf der Geradeausspur befindliche Fahrzeugkolonne. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h von hinten auf das seit mindestens fünf Sekunden auf der Linksabbiegerspur an einer Lichtzeichenanlage wartende Fahrzeug des Versicherten auf. Die Insassen aller beteiligten Fahrzeuge erlitten bei dem Unfall teilweise schwerste Verletzungen. Der Ehemann des Beklagten zu 1) verstarb am Folgetag. Der zum Unfallzeitpunkt 48 Jahre alte Versicherte ist für den Rest seines Lebens aufgrund einer Querschnittslähmung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Wegen der Einzelheiten des Unfallhergangs und der Verletzungen des Versicherten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
5Die Staatsanwaltschaft Aachen erhob gegen den Beklagten zu 1) Anklage unter anderem wegen Mordes. Mit Urteil vom 19.07.2019, verurteilte das Landgericht Aachen den Beklagten zu 1) wegen des Nachstellens eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens mit der Folge des Todes und der schweren Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach sachverständiger Beratung durch die forensisch-toxikologische Sachverständige M. und die psychiatrische Sachverständige W. vermochte die Strafkammer nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Sie nahm an, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1) darauf vertraut habe, dass es nicht zu einer Kollision kommen werde. Dies entspreche seiner Persönlichkeitsstruktur, die eine Neigung zu hochrisikobehaftetem Verhalten und gleichzeitigem Vertrauen darauf, diese Risiken werden sich nicht verwirklichen, aufweise. Der Beklagte zu 1) könne überdies durch einen Streit mit seinem Ehemann unmittelbar vor dem Unfall abgelenkt und durch eine rauschmittelbedingte Intoxikation enthemmt gewesen sein. Auf die Revision des Beklagten zu 1) hin hob der Bundesgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 24.06.2021 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils eine Strafbarkeit wegen des Nachstellens eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens nicht tragen würden, da sich diesen keine Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, entnehmen lasse. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem diese eine Verurteilung des Beklagten zu 1) wegen tateinheitlich begangenen vollendeten und versuchten Mordes begehrte, wurde verworfen. Durch Urteil vom 25.03.2025 verurteilte die nunmehr zuständige Strafkammer den Beklagten zu 1) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.
6Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 1) habe den PKW des Versicherten wegen der Fokussierung auf den Verkehr auf der Geradeausspur übersehen. Ihr sei ein übergangsfähiger Schaden von 658.541,94 EUR entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Vorbringen und das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
7Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
81.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 658.541,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 131.753,27 EUR seit dem 10.07.2019 und im Übrigen seit dem 15.09.2020 zu zahlen, abzüglich von der Beklagten zu 3.) am 30.03.2022 gezahlter 140.000,00 EUR;
92.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten K. Y. vom 03.01.2019 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche ihres Versicherten gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen sind.
10Die Beklagten haben beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Darüber hinaus haben die Beklagten zu 2) und 3) hilfsweise beantragt,
13die Haftung auf die in § 12 StVG bestimmten Höchstsummen zu beschränken.
14Der Beklagte zu 1.) hat erstinstanzlich behauptet, er habe sich auf den Verkehr auf der geradeaus führenden Spur fokussiert und den PKW des Versicherten übersehen. Als er diesen bemerkt habe, habe er noch versucht, nach links auszuweichen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Unfall nicht mehr vermeidbar gewesen.
15Die Beklagten zu 2) und 3) haben erstinstanzlich behauptet, der Ehemann des Beklagten zu 1) habe diesem kurz zuvor mitgeteilt, dass er sich von ihm trennen wolle. Deshalb habe der Beklagte zu 1) den Unfall in erweiterter Suizidabsicht herbeigeführt. Sie sind der Ansicht gewesen, die Feststellungen aus dem Strafverfahren könnten wegen einer abweichenden Beweislastverteilung nicht ohne Weiteres auf den Zivilprozess übertragen werden. Sie haben bestritten, dass es während der Fahrt zu einem Streit gekommen sei, der den Beklagten zu 1) abgelenkt habe. Sie haben bestritten, dass der Beklagte zu 1) eine Persönlichkeitsstruktur aufweise, die eine Neigung zu hochriskantem Verhalten zeige bei gleichzeitigem Vertrauen, dass sich das Risiko nicht verwirklichen werde. Sie haben außerdem bestritten, dass das Steuerungsvermögen des Beklagten zu 1) rauschmittelbedingt erheblich eingeschränkt gewesen sei.
16Mit Urteil vom 09.06.2023 hat das Landgericht Aachen der Klage stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu ersetzen unter Begrenzung nach § 12 StVG bezüglich der Beklagten zu 2). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) sei nicht nach § 7 Abs. 2 StVG oder § 103 VVG ausgeschlossen. Dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht habe, sei von den insofern darlegungsbelasteten Beklagten zu 2) und 3) nicht ausreichend vorgetragen worden. Hiervon sei auch nicht aufgrund des Fahrverhaltens und der weiteren Umstände auszugehen gewesen; das Strafgericht habe sich hiervon ebenfalls nicht überzeugen können. Bei identischem Sachverhalt sei in der Regel den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht würden. Das einfache Bestreiten der Ausführungen der Strafkammer durch die Beklagten zu 2) und 3) genüge nicht. Im Übrigen sei Versicherungsnehmer der Beklagten zu 3) die Beklagte zu 2.), die unvorsätzlich gehandelt habe. Die Beklagten hätten die von der Klägerin substantiiert dargelegten Aufwendungen nach Vorlage der Belege nicht weiter bestritten.
17Die Beklagten zu 2) und 3) wenden sich gegen das Urteil. Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt, indem es entgegen ihrem Antrag die Sachverständigen W. und A. nicht mündlich angehört habe. Dadurch hätte auch sie selbst den Sachverständigen keine Fragen stellen könne; dies sei ihnen – mangels eigener Beteiligung – im Strafverfahren ebenfalls nicht möglich gewesen. Das Landgericht habe zudem nicht ausreichend gewürdigt, dass der strafrechtlichen Entscheidung der Grundsatz „in dubio pro reo“ zugrunde liege, der im Zivilprozess nicht gelte. Vielmehr müsse die Klägerin ihr günstige Indizien nachweisen.
18Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
19das Urteil des Landgerichts Aachen, Aktenzeichen 4 O 143/20, verkündet am 09.06.2023 abzuändern, soweit eine fahrlässige Begehungsweise des Beklagten zu 1) angenommen wurde.
20Die Klägerin sowie der Beklagte zu 1) beantragen,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung mündlicher Gutachten der Sachverständigen M. und W.. Es wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.05.2025, Bl. 360ff. OLGeA, Bezug genommen.
23II.
24Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist in dem durch das Landgericht zugesprochenen Umfang zulässig und begründet.
251.) Die Beklagten zu 2) und 3) haften für die Schäden aus dem Verkehrsunfall nach § 7 StVG bzw. § 115 VVG, wobei die Haftung der Beklagten zu 2) der Höhe nach gemäß § 12 StVG beschränkt ist.
26a) Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG bzw. § 103 VVG ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob ein vorsätzlich herbeigeführter Unfall überhaupt geeignet wäre, einen Ausschluss der Halterhaftung nach § 7 Abs. 2 StVG zu begründen. Höhere Gewalt wird als ein von außen kommendes Ereignis verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1966 – VI ZR 280/64; Burmann, in. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., 2024, § 7 StVG Rn. 14). Ein Unfall, der durch einen am Straßenverkehr teilnehmenden PKW verursacht wird, ist aber verkehrsimmanent, selbst wenn er in suizidaler Absicht herbeigeführt wird.
27Jedenfalls haben die Beklagten zu 2) und 3) aber weder einen direkten, auf einen erweiterten Suizid gerichteten Vorsatz, noch einen Eventualvorsatz nachgewiesen.
28(1) Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG und des § 103 VVG liegt bei den Beklagten zu 2) und 3), denn es handelt sich um anspruchshindernde Einreden (zu § 7 Abs. 2 StVG siehe nur Burmann, a.a.O. § 7 StVG Rn. 23; zu § 103 VVG Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., 2024, § 103 VVG Rn. 7). Die Beklagten könnten den Nachweis des Vorsatzes allenfalls durch Indizien führen. Beim Indizienbeweis trägt derjenige die Beweislast, der die Haupttatsache nachweisen muss (Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 5. Aufl., 2023, Kapitel 18 Rn. 33). Allerdings ist umstritten, wer die Beweislast für sogenannte Gegenindizien trägt (für eine Beweislast der an sich nicht beweisbelasteten Partei Laumen a.a.O. mit weiteren Nachweisen; anders etwa Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 284 ZPO Rn. 7). Diese Frage bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung. Denn bereits die unstrittigen und erwiesenen Indiztatsachen erlauben nicht den Schluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten zu 1). Auf die von den Beklagten zu 2) und 3) bestrittenen, nicht erwiesenen Umstände kommt es mithin nicht an.
29(2) Zum Beleg für einen direkten Vorsatz des Beklagten zu 1) verweisen die Beklagten zu 2) und 3) auf die gefährliche Fahrweise des Beklagten zu 1) und den ihm zuvor durch seinen Lebenspartner mitgeteilten Entschluss, die Beziehung zu beenden. Das ist jedoch auch in der Gesamtschau aller feststehenden Umstände unzureichend. Die Fahrweise des Beklagten zu 1) war zweifelsohne höchst riskant. Sie begründet aber noch keine hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Wunsches, selbst zu sterben und/oder das Leben des Beifahrers zu beenden. Riskantes, rowdyhaftes Fahren kommt in der Praxis aus den unterschiedlichsten Motiven heraus vor, wobei die Intention, einen Suizid zu begehen, die Ausnahme darstellt. Nach den Feststellungen im Strafurteil fuhr der Beklagte zu 1) ungebremst mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (135 km/h statt der erlaubten 70 km/h) auf den stehenden PKW des Versicherten auf. Der Wunsch zu sterben und/oder zu töten ist für dieses Verhalten lediglich eine mögliche, aber nicht die einzige und bei einer Gesamtschau aller bekannten Unfallumstände auch nicht die wahrscheinlichste Ursache; auch Selbstüberschätzung in Kombination mit Ablenkung kommen in Betracht. Bei Fahrten mit einem PKW sind grundsätzlich Szenarien denkbar, die mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zum Tode führen, wie etwa das Fahren in den Gegenverkehr oder aber das Auffahren auf ein nicht nachgiebiges Hindernis. Theoretisch möglich ist zwar, dass der Beklagte zu 1) einen (Selbst- oder Fremdtötungs-) Entschluss spontan gefasst hat und er deshalb keine bessere Gelegenheit mit noch höherem Verletzungspotential anstrebte. Das ist aber letztlich eine Spekulation, für die es keine greifbaren Anhaltspunkte gibt. Wahrscheinlicher erscheint, dass der Beklagte zu 1) aus im Einzelnen nicht mehr sicher feststellbaren Gründen die Kontrolle über den von ihm gesteuerten PKW verlor oder aber abgelenkt war, sei es durch das übrige Verkehrsgeschehen oder aber ein sonstiges nicht mehr aufklärbares Geschehen im Fahzeuginneren. Mit der Mitteilung des Trennungswunsches des Lebenspartners zeigen die Beklagten zu 2) und 3) zwar einen Umstand auf, der grundsätzlich ein Motiv für einen direkten Tötungsvorsatz sein kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Trennung zu einem Tötungsentschluss des Verlassenen führt, der die eigene Tötung miteinschließt oder in Kauf nimmt, ist aber statistisch betrachtet äußerst gering. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Beziehung zwischen dem Beklagten zu 1) und seinem verstorbenen Ehemann über viele Jahre hinweg turbulent gewesen ist und durch viele Auseinandersetzungen, Trennungen, Auszüge und Versöhnungen geprägt war. Dabei war unter anderem auch eine längere Beziehungspause gewesen, in der der (spätere) Ehemann nach Berlin verzogen war und sich völlig umorientiert hatte. Auch zum Zeitpunkt des Unfalls lebte der Ehemann – wieder einmal – bei seinen Eltern und ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung war lediglich Gegenstand von Erörterungen. Keine der bisherigen Trennungen hatte zu einer vergleichbar dramatischen Gewaltreaktion des Beklagten zu 1) geführt, so dass schon nicht recht einzusehen ist, warum die Ankündigung des Ehemannes am Unfalltag, ein geplantes Probewohnen abzulehnen, weil er sich trennen wolle, dem Beklagten als finale „Sackgasse“ hätte erscheinen müssen, aus der er das Motiv zu einer auch für ihn selbst u. U. tödlichen Vernichtungshandlung hätte ableiten können. Auch in der Gesamtschau mit der zwar riskanten, aber nicht eindeutig auf Tötung ausgerichteten Fahrweise des Beklagten zu 1) lässt dieses Indiz nicht den Schluss auf einen direkten Tötungsvorsatz des Beklagten zu 1) zu. Vielmehr hatte der Beklagte zu 1) die gefährlichen Überholvorgänge mit überhöhter Geschwindigkeit vor dem Unfall bereits über eine Strecke von etwa 4 km mehrfach wiederholt und war dabei jeweils wieder rechtzeitig nach rechts eingeschert, um einen Frontalzusammenstoß mit Fahrzeugen im Gegenverkehr zu vermeiden; dabei war er bis auf einen Spiegelverlust jeweils „heil davongekommen“, so dass er dem Irrtum erlegen sein mag, er könne seine Fahrweise noch ausreichend kontrollieren.
30Ohne dass es entscheidend darauf ankäme sei angemerkt, dass es hingegen sehr wahrscheinlich ist, dass die Mitteilung des Trennungsentschlusses zu einer emotionalen Diskussion zwischen den Ex-Partnern geführt hat, die die Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1) beeinträchtigt hat. Diese Umstände wiederum erscheinen als plausiblere Erklärung für die Fahrweise des Beklagten zu 1), auch für eine Ablenkung im entscheidenden Moment vor der Kollision. Der Vortrag der Beklagten zu 2) und 3), die zwar die Mitteilung des Trennungswunsches durch den später verstorbenen Lebenspartner behaupten, eine daran anschließende Diskussion zwischen Fahrer und Beifahrer aber bestreiten, erscheint hingegen wenig lebensnah und fast schon in sich widersprüchlich.
31Ebenfalls nicht mehr ausschlaggebend ist, dass die psychiatrische Sachverständige W. keinerlei Anzeichen für eine Suizidalität beim Beklagten zu 1) gefunden hat. Die forensisch erfahrene Sachverständige hat den Beklagten zu 1) persönlich exploriert. Der Senat hat den Beklagten die Gelegenheit gegeben, die Sachverständige zu befragen, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, der in erster Instanz nicht ausreichend berücksichtigt worden war. Die Beklagten zu 2) und 3) haben aber auch in ihrer mündlichen Befragung der Sachverständigen keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der nachvollziehbar erläuterten Bewertung der Sachverständigen zur fehlenden Suizidalität des Beklagten zu 1) begründen würden.
32(3) Bedingter Vorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als möglich und nicht völlig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Die Annahme von Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang und überhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg, mit dessen möglichen Eintritt er sich aber abfindet; anders ist es, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt (BGH, Urteil vom 13.12.2001 – VII ZR 305/99). Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung kann auch eine Verminderung der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit, die nicht zur Schuldunfähigkeit führt, von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 17.06.1998 – IV ZR 163/97). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Beklagte zu 1) auch nicht bedingt vorsätzlich gehandelt. Es lässt sich jedenfalls nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 1) den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs gebilligt hatte.
33Wesentliches Indiz für die Billigung des Erfolgs ist die Gefährlichkeit der Handlung. Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) war objektiv gefährlich. Der Beklagte zu 1) fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit (135 km/h anstatt der erlaubten 70 km/h), er überholte eine Kolonne von Fahrzeugen unter Ausnutzung des Linksabbiegerstreifens. Bereits zuvor hatte er riskante Überholmanöver durchgeführt und dabei einen Spiegel verloren. Gleichwohl war das Verhalten nicht so gefährlich wie in anderen Fällen, in denen der Eventualvorsatz eines Autofahrers bejaht wurde (vgl. etwa den der Entscheidung BGH, Urteil vom 18.06.2020 – 4 StR 482/19, zugrundeliegenden Sachverhalt: Fahrt mit vergleichbarer Geschwindigkeit, allerdings im innerstädtischen Bereich, dabei Passieren mehrerer Rotlicht anzeigender Lichtzeichenanlagen). Der streitgegenständliche Sachverhalt lässt es durchaus noch als möglich erscheinen, dass der Beklagte zu 1) davon ausging, die Situation beherrschen zu können. So war das schließlich gerammte Fahrzeug unstrittig mehrere Sekunden vor der Kollision erkennbar, weshalb diese letztlich auf einer fehlerhaften Reaktion des Beklagten zu 1.) beruhte und nicht auf einem vom Beklagten zu 1.) nicht zu beeinflussenden Zufall.
34Vorsatzkritisch zu bewerten ist die Eigengefährdung des Fahrers. Diese kann dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (BGH, Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17; Urteil vom 18.06.2020 – 4 StR 482/19). Das ist hier der Fall. Die Beklagten zu 2) und 3) zeigen kein Motiv des Beklagten zu 1) auf, das ihn gleichwohl eine Kollision hätte in Kauf nehmen lassen können. Ein solches kann darin bestehen, ein Kraftfahrzeugrennen unbedingt gewinnen zu wollen (vgl. BGH Urteil vom 18.06.2020 – 4 StR 482/19), was im Streitfall indes erkennbar keine Rolle spielte. Die Beklagten zu 2) und 3) ziehen sich darauf zurück, Feststellungen im Urteil der Strafkammer zur Motivlage des Beklagten zu 1) zu bestreiten, bleiben damit aber eine Erklärung schuldig, die die vorsatzkritische Wirkung der Eigengefährdung entkräften könnte.
35Es steht außer Streit, dass der Beklagte zu 1) bereits vor der finalen Kollision bei riskanten Überholmanövern zwei Außenspiegel beschädigte. Dieser Umstand muss so gewertet werden, dass dem Beklagten zu 1.) die Gefährlichkeit seines Tuns deutlich vor Augen geführt wurde. Umgekehrt kann er aber auch dazu geführt haben, dass der glimpfliche Ausgang der vorangegangenen Fahrmanöver den Beklagten zu 1) in seiner Einschätzung bestärkte, es werde auch bei weiteren Überholmanövern zu keiner die Fahrt beendenden Kollision kommen.
36Bereits nach dem Vorstehenden lässt sich ein Eventualvorsatz nicht feststellen. Darüber hinaus spricht aber auch die Persönlichkeitsstruktur des Beklagten zu 1) indiziell gegen eine billigende Inkaufnahme. Die psychiatrische Sachverständige W., die den Beklagten zu 1) persönlich exploriert hat, hat bei diesem eine erhebliche Risikobereitschaft festgestellt, gepaart mit einer Bagatellisierung möglicher Folgen. So hatte er nach einer Therapie und einer längeren Abstinenz wieder mit dem Betäubungsmittelkonsum begonnen, wobei er sich der Illusion hingab, den Konsum diesmal beherrschen zu können. Nachdem er sich durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit wechselnden Partnern mit HIV infiziert hatte, setzte er sein Verhalten fort, bis eine Infektion mit Hepatitis hinzukam. Auf der selben Linie liegt der Umstand, dass der Beklagte zu 1) seinem Ehemann, der in seiner „Berliner Zeit“ in einem drogeninduzierten Wahnzustand aus einem Fenster gestürzt und lebensgefährlich verletzt worden war – mit bleibenden Dauerfolgen – ebenfalls erneut den Konsum einer Droge (GBL/GHB) nahegelegt hatte, um das gemeinsame Sexualleben zu verbessern. Die Sachverständige hatte die „Es-wird-schon-gutgehen“-Mentalität des Beklagten zu 1) anhand seines Konsum- und Sexualverhaltens beschrieben und dieses Verhalten als kontrastierend zu seinem allgemeinen und beruflichen Auftreten bewertet. Mangels Beeinträchtigung des Alltags und mangels Leidensdruck konnten die Eigenheiten des Beklagten zu 1) nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen lediglich als Akzentuierung seiner Persönlichkeit und nicht als Persönlichkeitsstörung bewertet werden. Gleichwohl wirkt diese Eigenheit vorsatzkritisch. Denn selbst wenn es für das Verhalten des Beklagten zu 1) nicht typisch gewesen sein mag, sich außerhalb des Bereichs der Sexualität und des Betäubungsmittelkonsums riskant zu verhalten, so wird doch die naheliegende Möglichkeit begründet, dass - wenn er es doch tut -, seine bagatellisierende Sicht auf mögliche Folgen zum Zuge kommt.
37Es ist nicht mehr ausschlaggebend, ob und wie sich der Substanzkonsum des Beklagten zu 1) auf den Unfall auswirkte. Der Beklagte zu 1) hatte GBL (Gamma-Butyrolacton) konsumiert, das im Körper zu GHB (Gammahydroxidbuttersäure), auch als Liquid Ecstasy bekannt, umgewandelt wird. Nach den Ausführungen der Sachverständigen M., die von einer dem Beklagten zu 1) entnommenen Blutprobe ausgehend Rückberechnungen angestellt hat, muss im Blut des Beklagten zu 1) zur Tatzeit mindestens eine Konzentration von 60-120 mg/l GHB gewesen sein. Die Auswirkungen auf das Verhalten des Beklagten zu 1) sind indes unklar und nicht mehr weiter aufklärbar. Nach Einschätzung der Sachverständigen M., die sich mit einer Arbeit zum Thema GBL habilitiert hat und die damit besonders fachkundig ist, ist eine enthemmende, euphorisierende Wirkung nur in der ersten Phase nach dem Konsum zu erwarten. Danach wirkt die Substanz dämpfend. Aggressives Fahrverhalten ist nach den Erfahrungen der Sachverständigen M. deshalb keine typische Folge des Konsums von GBL. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1.) konsumgewöhnt war, was eher gegen erhebliche Auswirkungen des Konsums auf sein Verhalten spricht. Demgegenüber hat die psychiatrische Sachverständige W. eine Enthemmung je nach den Umständen durchaus für plausibel gehalten. Es komme durch die Wirkung der Substanz generell zu einer vermehrten Auslenkbarkeit, sodass sowohl positive als auch negative Emotionen stärker ausschlagen könnten. In einer Streitsituation seien eine gesteigerte Aggressivität mit erhöhter Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung deshalb eine zu dem Fahrverhalten passende Erklärung.
38(5) Klarstellend sei noch auf folgendes hingewiesen: Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, würde die Beklagte zu 3) selbst bei einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten zu 1) haften, das nicht als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG zu bewerten ist, wegen der Einstandspflicht gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin, der Beklagten zu 2), für die Folgen des Verkehrsunfalls (vgl. BGH, NJW 2013, 1163 Rn. 20; zu § 152 VVG a.F.: vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1970 –VI ZR 97/69; OLG Hamm, Urt. v. 15.06.2005 – 13 U 63/05). Allerdings wäre die Haftung der Beklagten zu 3) dann insgesamt nach § 12 StVG der Höhe nach beschränkt. Die von den Parteien geführte Diskussion über diese Rechtsfrage ist vorliegend indes ohne Relevanz, weil eine vorsätzliche Schadensherbeiführung nicht bewiesen werden konnte.
39b) Einwendungen zur Höhe haben die Beklagten auch mit der Berufung nicht mehr vorgebracht.
402.) Der Feststellungsantrag ist nach dem Vorstehenden zulässig und begründet, bezogen auf die Beklagte zu 2) mit der bereits erstinstanzlich titulierten Beschränkung nach § 12 StVG.
413.) Der Schriftsatz vom 21.05.2025 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Schriftsatz enthält eine abweichende Würdigung des Beweisergebnisses, der sich der Senat nicht anschließt. Die Beklagten zu 2) und 3) möchten vorsatzkritische Indizien unter Verweis auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast außer Betracht lassen. Die Ausführungen der Sachverständigen W. interpretieren sie anders als der Senat im Sinne einer ausschließlichen Beschränkung der bagatellisierenden Risikofreude auf Sexualität und Betäubungsmittel. Selbst dann bliebe aber als einzig belastendes Indiz für Vorsatz als die objektive Gefährlichkeit des Fahrens, die aufgrund der konkreten Umstände im Streitfall nicht ausreicht, um ein vorsätzliches Verhalten nachzuweisen. Auf die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 1), der sich im Strafprozess insbesondere zu seinem Konsum vor Fahrtantritt wechselnd eingelassen hat, kommt es nicht an. Der Senat hat keine Feststellungen auf Angaben des Beklagten zu 1) gestützt, auch nicht auf den von diesem behaupteten Streit während der Fahrt.
42III.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
44Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Grundsätze der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Streitfall zeichnet sich durch die Anwendung dieser anerkannten Grundsätze auf den Einzelfall aus.
45Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 750.000,00 EUR festgesetzt.
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