Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 20/25
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 20.02.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 146/24 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die form- sowie fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bietet nach der Vorberatung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die weitgehend Bezug genommen werden kann, abgewiesen. Die Berufung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
4Das Landgericht ist zutreffend - und von der Berufung naturgemäß unbeanstandet - davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Inhalt und Umfang der daraus resultierenden Beratungspflichten sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein. Zudem muss sie in Bezug auf die Eigenschaften der Anlage „anlagegerecht“ sein; der Berater muss dabei über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 1993, 2433; BGH, NJW-RR 2019, 678, Rn. 12; Senat, BeckRS 2023, 20956 Rn. 24).
51.
6Der Nachweis einer nicht anlegergerechten Beratung ist dem Kläger nicht gelungen.
7a) Anlegergerecht ist eine Beratung, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sowie sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und seinen Wissensstand berücksichtigt und auf diese Weise eine Anlage ermittelt, die auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten ist (BGH, NJW 1993, 2433; BGH, NJW 2009, 3429). Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes muss dabei ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein, das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, NJW 2009, 3429).
8Auf der Basis der informatorischen Anhörung des Klägers sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dem Kläger der Nachweis, er habe eine sichere Anlage zur Altersvorsorge erwerben wollen, nicht gelungen ist. Auch aus Sicht des Senats liegt es mehr als nahe, dass der Kläger vielmehr, wie die Beklagte behauptet, an einer mittelfristigen Kapitalanlage mit hohen Renditemöglichkeiten interessiert war. Dass der Kläger in dieser „Anlageklasse“ eine möglichst gute und sichere Anlage suchte, ist auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse aus der Sicht des Senats ebenfalls zutreffend. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass es dem Kläger um eine Anlage zur Altersvorsorge ohne jegliches Verlustrisiko ging. Dem widerspricht auch eindeutig die E-Mail-Kommunikation der Parteien. Danach interessierte der Kläger sich, nachdem er in der Vergangenheit bereits bei R. investiert hatte, für Anlagemöglichkeiten in erneuerbare Energieprojekte im asiatischen Raum. Dass der Kläger mit einschlägiger Erfahrung davon ausgegangen sein will, dass derartige Anlagen die größtmögliche Sicherheit bieten, ist bereits aus sich heraus fernliegend. Der Kläger hat sich zudem ausweislich der E-Mail-Kommunikation im Detail mit den Anlagen befasst und im Hinblick auf die hohen prognostizierten Ertragszahlen auch Bedenken geäußert; er sei „mit solchen „Prognosezahlen" mal gehörig auf die Schn... gefallen.“. Schließlich wird auch in der von dem Kläger gelesenen und unterschriebenen Beteiligungserklärung vom 07.10.2019 und der Vermittlungsdokumentationen vom selben Tage ausführlich und verständlich auf die Risiken der Geldanlage hingewiesen. Durch die Unterstreichung ist der Hinweis auf das Totalverlustrisiko selbst bei einem nur oberflächlichen Lesen der Dokumentationen nicht zu übersehen.
9Dem Kläger waren nach all dem Risiken der Anlagen bewusst; gleichwohl hat er sich für den Abschluss entschieden. Entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Rechtsaufassung des Klägers kommt es insoweit auch nicht darauf an, welche Wirkungen die bloße Unterzeichnung der Risikohinweise hat. Er hat die ihm zur Verfügung gestellten Informationen unstreitig durchgelesen und dies auch gegenüber der Beklagten kommuniziert. Für die Ermittlung seiner für die Beklagte erkennbaren Anlageziele kommt es mithin ersichtlich nicht darauf an, ob er hierzu verpflichtet gewesen wäre, oder ob die Bestätigung, er habe von den Risikohinweisen Kenntnis genommen, einer Kontrolle nach § 309 Nr. 12 b) BGB standhielte. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger sich gerade nicht auf die mündlichen Angaben der Beklagten verlassen, sondern die Unterlagen einschließlich der darin enthaltenen deutlichen Risikohinweise im Einzelnen durchgelesen hat. In einem solchen Fall liegt die Annahme, Ziel der Anlage sei die sichere Altersvorsorge gewesen, fern.
10b) Zutreffend ist im Übrigen auch die Annahme des Landgerichts, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt wäre. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da der Anspruch im Falle einer nicht anlegergerechten Beratung mit der Beitrittserklärung entsteht, kommt es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich der nicht anlegergerechten Beratung durch die Beklagte, an. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“, vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (ständige Rspr., vgl. etwa BGH, BGH NJW 2010, 3292; BeckRS 2016, 6152).
11Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei Zeichnung der Anlagen im Oktober 2019 der Umstand, dass es sich nicht um eine sichere Anlage ohne Verlustrisiko handelte, bekannt war. Aber selbst wenn diese Kenntnis nicht vorgelegen haben sollte, würde eine etwaige Unkenntnis des Klägers auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Wie beschrieben musste sich dem in Investitionen in entsprechende Projekte vorerfahrenen Kläger aufdrängen, dass die Anlagen (Investitionen in Bauprojekte in Asien) nicht ohne Verlustrisiko waren. Ausführliche Risikohinweise inklusive des Hinweises auf das Risiko des Totalverlusts standen zudem deutlich sichtbar in der von dem Kläger nach eigenen Angaben gelesenen Vermittlungsdokumentation und waren darüber hinaus in dem Verkaufsprospekt enthalten. Wie beschrieben ergibt sich auch aus dem E-Mail-Verkehr, dass der Kläger sich im Detail mit den Informationen befasst und entsprechend konkrete Nachfragen formuliert hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auch insoweit nicht auf die Frage an, welche Wirkungen die (bloße) Unterzeichnung der Risikohinweise hat. Auch die Argumentation, es fehle an der groben Fahrlässigkeit, weil der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, die Unterlagen durchzulesen, auf Plausibilität zu prüfen und die Beklagte zu kontrollieren, geht insofern fehl.
122.
13Der Kläger kann die Klageforderung auch nicht darauf stützen, dass er nicht anlagegerecht beraten worden sei.
14a) Da der Kläger die Prospekte durchgelesen und nach der Prüfung auch konkrete Nachfragen gestellt hat, bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, den Kläger gesondert auf Umstände und Risiken hinzuweisen, die sich bereits aus den Prospekten ergaben. Dies gilt umso mehr, als der Beklagten die Tätigkeit des Klägers als Betriebswirt und seine Erfahrungen mit der Zeichnung vergleichbarer Anlagen bekannt waren. Die Berufung erinnert insoweit auch nichts.
15b) Soweit der Kläger mit der Berufung weiterhin rügt, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt, weil die zur Verfügung stehenden Prospekte veraltet waren und die Jahresabschlüsse 2015, 2016 und 2017 fehlten, hat das Landgericht - was der Kläger wohl übersieht - eine Pflichtverletzung der Beklagten ausdrücklich bejaht. Wenn ein Prospekt - wie im vorliegenden Fall - offenkundig veraltet sei, müsse der Anlageberater die dort enthaltenen Prognosen im Rahmen der gebotenen Plausibilitätsprüfung mit zwischenzeitlich veröffentlichten Jahresabschlüssen vergleichen oder den Kunden jedenfalls darauf hinweisen, dass er die Prognose trotz des Zeitablaufs seit Erstellung des Prospekts bzw. des Nachtrags nicht daraufhin überprüft hat, ob sie mit der tatsächlichen zwischenzeitlichen Entwicklung in Einklang stehen.
16Die Klage kann aber auch insoweit keinen Erfolg haben, weil der so begründete Schadensersatzanspruch verjährt ist. Die Beklagte hatte dem Kläger zur Unterrichtung über die Details der Anlagen lediglich die jeweiligen Verkaufsprospekte zur Verfügung gestellt und - auch aus der maßgeblichen Sicht des Klägers - offenbar keine weiteren Nachforschungen zum wirtschaftlichen Verlauf angestellt. Dem Kläger kann aber nicht verborgen geblieben sein, dass die ihm zur Verfügung gestellten Prospekte die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaften zum Zeitpunkt der Zeichnung im Oktober 2019 nicht vollständig wiedergegeben haben. Wie die Kammer geht auch der Senat davon aus, dass dem Kläger als Betriebswirt bewusst war, dass im Oktober 2019 weitere Jahresabschlüsse vorliegen mussten. Der Stand der Prospekte ergab sich bereits eindeutig aus dem ersten Absatz der „wichtigen Hinweise“ auf der 2. Seite des jeweiligen Verkaufsprospekts, darüber hinaus ist jeweils auf der dritten Seite in optisch hervorgehobener Weise die Fassung des Verkaufsprospekts nebst Nachträgen (zuletzt 25.01.2016 bzw. 05.02.2016) aufgeführt. Dass diese Prospekte im Oktober 2019 nicht auf dem neuesten Stand sein konnten, musste sich dem Kläger aufdrängen. Insofern unterscheidet sich der Fall maßgeblich von den Fällen, in denen entsprechende Angaben in der Masse der erteilten Informationen untergehen.
17III.
18Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnte (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO). Schließlich erscheint dem Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung dürfte deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht der Kläger von der ihm mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.
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