Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 Ws 55/25
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Dem Angeklagten wird im vorliegenden Verfahren die Beteiligung an Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienverkäufen über den Dividendenstichtag (sogenannte Cum-/Ex-Geschäfte) zur Last legt. Mit Urteil vom 03.06.2025 (62 Kls 1/24) ist er wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
4Der Antragsteller muss sich als bis 00.00.0000 persönlich haftender Gesellschafter der Ö. Bank & Co. KGaA ebenfalls wegen ihm gegenüber erhobener Vorwürfe der Beteiligung an entsprechenden Steuerstraftaten verantworten. Die Ermittlungen gegen den Angeklagten und den Antragsteller (sowie weitere Beschuldigte) wurden seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Köln zunächst gemeinsam geführt („Ermittlungskomplex Ö.“). Aus diesem Ermittlungskomplex sind – durch Aus- bzw. anschließende weitere Abtrennung – unter anderem die gegen den Angeklagten und den Antragsteller geführten Verfahren hervorgegangen (Verfahren betreffend den Angeklagten: 212 Js 1/23 Staatsanwaltschaft Köln; Verfahren betreffend den Antragsteller: 213 Js 15/22 Staatsanwaltschaft Köln). Mit Urteil vom 24.06.2024 (63 Kls 1/22) ist das nach Anklageerhebung gegen den Antragsteller bei der 13. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn anhängig gewordene Verfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten (= hiesigen Antragstellers) in laufender Hauptverhandlung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden. Einen – mit ihrem Einstellungsantrag verbundenen – Antrag der Staatsanwaltschaft Köln, das subjektive Einziehungsverfahren wegen Unmöglichkeit der weiteren Durchführung in das objektive Verfahren überzuleiten und im Wege des selbständigen Einziehungsverfahrens auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, hat die Kammer zurückgewiesen; die gegen den entsprechenden Kammerbeschluss seitens der Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12.07.2024 als unzulässig verworfen (Senat, B. v. 12.07.2024 – 3 Ws 55/24). Gegen das Urteil vom 24.06.2024 hat die Staatsanwaltschaft Köln das Rechtsmittel der Revision eingelegt.
5Mit Schriftsatz vom 26.11.2024 (Bl. 59 ff. des Sonderheftes 02 Akteneinsicht Dritter, im folgenden SH) haben die anwaltlichen Vertreter des Antragstellers Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ihm stehe ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO zu, weil der hiesige Angeklagte bei seiner gerichtlichen Zeugenvernehmung in dem gegen den Antragsteller geführten Verfahren (konkret in den Verhandlungsterminen vom 11./12.03.2024) falsche Angaben gemacht habe. Dies beziehe sich insbesondere auf seine Angaben zu einem Gespräch im Jahr 2007 in den Räumlichkeiten der Ö. Bank und zu der von ihm in dem gegen ihn geführten Verfahren aufgestellten Behauptung, die für die CumEx-Ermittlungen zuständige Staatsanwaltschaft Köln habe im Laufe des Ermittlungsverfahrens ihm gegenüber Zusagen für den Fall einer Aufklärungshilfe im Sinne von § 46b StGB abgegeben. Die beantragte Akteneinsicht sei für die (weitere) Verteidigung des Antragstellers in dem gegen ihn geführten Verfahren erforderlich. Im Verlauf der gegen den Antragsteller durchgeführten Hauptverhandlung sei ferner bekanntgeworden, dass die Protokolle zu Vernehmungen des hiesigen Angeklagten in dem Ermittlungsverfahren (insbesondere zu dem Ö.-Komplex) von diesem vorgefertigt worden seien. Auch dieser Umstand rechtfertige die beantragte Akteneinsicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Akteneinsichtsgesuchs gemachten Vortrags wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 26.11.2024 sowie auf die ergänzenden Schriftsätze der anwaltlichen Vertreter des Antragstellers vom 02.01. und 03.02.2025 nebst ihrer Anlagen (Bl. 308 ff. d. SH und Bl. 1542 ff. d. SH) Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass mit dem Schriftsatz vom 03.02.2025 (Bl. 1542 ff. d. SH) auch vorgetragen wird, die 13. große Strafkammer des Landgerichts Bonn habe einen auf Beiziehung der Akten des vorliegenden Verfahrens gerichteten Antrag des hiesigen Antragstellers in dem gegen ihn geführten Verfahren bereits mit Beschluss vom 12.10.2023 abgelehnt (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes, Bl. 1543 d. SH).
6Der zu dem Akteneinsichtsgesuch durch den Kammervorsitzenden angehörte Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 06.01.2025 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass das Anliegen in einem selbständigen Einziehungsverfahren verfolgt werden könne.
7Der Vorsitzende der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn hat mit Beschluss vom 07.05.2025 den auf Gewährung von Akteneinsicht und Auskunft gerichteten Antrag zurückgewiesen (Bl. 5568 ff. d. SH). Zur Begründung hat der Vorsitzende im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller zwar ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 Abs.1 S. 1 StPO dargelegt habe. Allerdings stehe der begehrten Akteneinsicht das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Ein Öffnungstatbestand nach § 30 Abs. 4 AO liege nicht vor. Der Antragsteller habe auch keinen aus § 475 Abs. 1 StPO folgenden Anspruch auf Übermittlung bestimmter Aktenbestandteile. Denn auch insoweit stünde einer Überlassung § 30 AO entgegen. Schließlich sei zu bedenken, dass der Antragsteller durch die Versagung auch teilweiser Akteneinsicht nicht rechtsschutzlos gestellt sei. Er könne in einem gegen ihn gerichteten selbständigen Einziehungsverfahren die Aktenbeiziehung auf der Grundlage seines hiesigen Vorbringens beantragen. Dieser Aktenbeiziehung stünde § 30 AO nicht entgegen, da diese nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO möglich sei.
8Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 16.06.2025 (Bl. 5577 f. d. SH). Zur Begründung wird vorgetragen, der angefochtene Beschluss verletze den Antragsteller in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte in dem von der Staatsanwaltschaft angestrengten Revisionsverfahren sowie in einem etwaigen Einziehungsverfahren. Der beantragten Akteneinsicht stehe das Steuergeheimnis nicht entgegen. Bei der Gewährung von Akteneinsicht eines Beschuldigten in (willkürlich) abgetrennte Verfahren anderer Beschuldigter ein und derselben Steuerstraftat liege jedenfalls kein unbefugtes Offenbaren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO vor. Dem entspreche im Übrigen, dass dem Antragsteller auf der Grundlage von § 475 Abs. 1 StPO in andere durch die Staatsanwaltschaft Köln im Zusammenhang mit sogenannten Cum/Ex-Transaktionen geführte Ermittlungsverfahren Akteneinsicht gewährt worden sei.
9Der Vorsitzende der Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Bl. 5573 d.SH). Mit Verfügung vom 21.07.2025 (Bl. 5568 d. SH) hat die Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat mit dem Antrag übersandt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hatten die anwaltlichen Vertreter des Antragstellers rechtliches Gehör.
10II.
11Die statthafte (§ 304 StPO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Vorsitzende der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn hat in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass und warum sowohl eine vollständige Akteneinsicht als auch die Übermittlung einzelner Aktenbestandteile zu versagen sind, und dem entsprechend den Antrag vom 26.11.2024 mit Recht zurückgewiesen. Weder aufgrund der hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen noch aus anderen Gründen ist eine hiervon abweichende Beurteilung veranlasst. Hierzu gilt im Einzelnen:
121. Zutreffend hat der Kammervorsitzende das gestellte Akteneinsichtsgesuch an den Vorgaben des § 475 Abs. 1 StPO gemessen. § 475 Abs. 1 StPO regelt die Aktenauskunft und Akteneinsicht für Privatpersonen, die nicht Beschuldigte, Privatkläger, Nebenkläger, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte sind (denen Akteneinsichtsrechte nach anderen Vorschriften der Strafprozessordnung zur Verfügung stehen), sowie sonstige Stellen (vgl. Niedernhuber/Schmidt in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 475 Rn. 1, Anlage 1). Der Antragsteller ist nicht Beschuldigter im vorliegenden Verfahren und hat auch im Übrigen kein Recht auf Akteneinsicht aus einer anderen Vorschrift der Strafprozessordnung, so dass allein § 475 Abs. 1 StPO als Grundlage der beantragten Akteneinsicht in Betracht kommt.
132. Der Senat teilt auch die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Auffassung, dass das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung des vorliegenden Akteneinsichtsgesuchs ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 1 StPO darlegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss kann zur Vermeidung von Wiederholungen wegen aller Einzelheiten Bezug genommen werden.
143. Der Kammervorsitzende hat ferner mit ebenso zutreffender Begründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, weiter ausgeführt, dass der begehrten Akteneinsicht das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht, weil die Verfahrensakte personenbezogene Daten anderer Personen im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 b) AO enthält. Anders als von der Beschwerde vorgetragen, begegnet diese Auffassung keinen Bedenken. Zwar weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass die gegen den Angeklagten und den Antragsteller erhobenen Vorwürfe seitens der Staatsanwaltschaft ursprünglich in einem (Ermittlungs)Verfahren gemeinsam behandelt worden sind, und zudem der Antragsteller sich in dem gegen ihn gerichteten Verfahren unter anderem wegen des Vorwurfs der Beteiligung an den auch dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Steuerhinterziehungsdelikten verantworten muss, vorliegend nicht ausgeschlossen erscheint, dass teilweise der Schutzbereich des § 30 Abs. 2 AO als nicht eröffnet anzusehen ist, weil der Antragsteller bereits auf andere Weise Kenntnis von entsprechenden Daten erlangt hat und somit ein „Offenbaren“ im Sinne des § 30 Abs. 2 AO nicht gegeben ist. Das Steuergeheimnis im Sinne von § 30 AO gewährt die umfassende Geheimhaltung aller personenbezogenen Daten sowie aller fremden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein „Offenbaren“ derartiger Daten im Sinne von § 30 Abs. 2 AO setzt ebenso wie bei § 355 Abs. 1 StGB voraus, dass einer Person Tatsachen mitgeteilt werden, die sie zuvor subjektiv nicht kannte und die auch nicht objektiv offenkundig waren (vgl. OLG Hamm, B. v. 20.12.2007 – 4 Ws 477/04, juris Rn. 8). Gemessen hieran könnte es sich bei einzelnen in der vorliegenden Verfahrensakte enthaltenen entsprechenden Daten aus dem sogenannten Ö.-Komplex teilweise um Vorgänge handeln, die dem Antragsteller bereits bekannt sind. Aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ergibt sich aber, dass der Vorsitzende den Schutzbereich des § 30 Abs. 2 AO jedenfalls im Hinblick auf personenbezogene Daten des Antragstellers, die nicht bereits Gegenstand der gemeinsam gegen den Angeklagten und den Antragsteller geführten Ermittlungen waren, und auf personenbezogene Daten anderer Personen als des Angeklagten als eröffnet angesehen hat (vgl. Seite 6 oben des angefochtenen Beschlusses: „Nach vorstehendem Maßstab enthält die Verfahrensakte im vorliegenden Verfahren eine Vielzahl personenbezogener Daten des Angeklagten und zahlreicher weiterer Personen.“). Das Beschwerdevorbringen, das insofern lediglich pauschal auf die zunächst gemeinsam gegen den Angeklagten und den Antragsteller geführten Ermittlungen verweist, zeigt gerade nicht auf, inwiefern diese rechtliche Einschätzung unzutreffend sein könnte. Dies ist aus Sicht des Senats auch sonst nicht ersichtlich.
154. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, dass auch das Gericht als Amtsträger i.S.d. § 30 Abs. 1 AO verpflichtet ist, das Steuergeheimnis zu wahren, und § 475 StPO kein Gesetz i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO darstellt, nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt seines Beschlusses vom 16.07.2021 (Senat, B. v. 16.07.2021 – 3 Ws 27/21, juris). Das vorliegende Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass, von den in diesem Beschluss hierzu gemachten Ausführungen abzuweichen. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss geht der Senat zudem davon aus, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO mangels geeigneten Mitteilungsempfängers (inländische Finanzbehörden und Gerichte) vorliegend nicht erfüllt sind.
165. Der Senat trägt auch keine Bedenken an der dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Rechtsauffassung, dass § 30 AO auch einer Überlassung von einzelnen Aktenbestandteilen entgegensteht. Soweit der Antragsteller in seinem Vorbringen zu dem vorliegenden Akteneinsichtsgesuch einzelne Schriftstücke ausdrücklich benannt hat (vgl. insbesondere Seite 2 des Schriftsatzes vom 03.02.2025, Bl. 1543 d. SH: Email der Verteidiger des Angeklagten S. an Frau Oberstaatsanwältin a.D. Q. v. 04.04.2017 nebst Anlagen sowie Email von EKHK A. an Prof. Dr. V., mit der ein Dokument „Protokollentwurf Ihres Mandanten zum Komplex Ö. mit unseren Anmerkungen bzw. ergänzenden Fragen sowie zusätzlichen Anlagen“ übermittelt worden sei), hat der Kammervorsitzende darauf verwiesen, dass auch diese Dokumente dem Geheimnisschutz unterfallende personenbezogene Daten enthalten. Dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, ist weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich.
176. Schließlich vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Antragsteller infolge der Versagung von (teilweiser) Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren als in seinem verfassungsrechtlich gesicherten Recht auf ein faires Verfahren verletzt anzusehen ist. Der Senat teilt die von dem Kammervorsitzenden in dem angefochtenen Beschluss geäußerte Auffassung, dass dies bereits mit Blick auf die dem Antragsteller zustehende Möglichkeit, in dem noch anhängigen Revisionsverfahren bzw. in einem gegen ihn gerichteten selbstständigen Einziehungsverfahren die Aktenbeiziehung auf der Grundlage seines zur Begründung des Akteneinsichtsgesuchs gemachten Vorbringens zu beantragen, nicht anzunehmen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gewährung von Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren unter anderem damit begründet worden ist, dass die 13. große Strafkammer des Landgerichts Bonn bereits mit Beschluss vom 12.10.2023 eine Beiziehung abgelehnt habe. Ungeachtet des Umstands, dass dem Senat eine nähere Beurteilung insoweit (mangels Kenntnis des entsprechenden Beschlusses) weder möglich ist noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren obliegt, ist hierzu auf folgendes hinzuweisen: Nachdem die erfolgte Ablehnung nach dem auszugsweise in dem Schriftsatz wiedergegebenen Inhalt des die Beiziehung ablehnenden Beschlusses offenbar insbesondere damit begründet worden ist, der zur Begründung des Beziehungsantrags erfolgte Vortrag sei aufgrund seiner Pauschalität als nicht hinreichend anzusehen, scheint dem Senat – wie auch bereits der Kammervorsitzende in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat – eine erneute Ablehnung eines in dem Revisions- oder einem etwaigen Einziehungsverfahren neuerlich gestellten Beiziehungsantrags mit einer vergleichbaren Begründung angesichts des Inhalts der nunmehr im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Begründung des Akteneinsichtsgesuchs – entsprechende Ausführungen zur Begründung eines etwaigen Aktenbeiziehungsantrags unterstellt – fernliegend. Im Übrigen begegnet auch die in dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss geäußerte rechtliche Auffassung, nach der § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO – anders als vorliegend – als Öffnungstatbestand in dem Fall einer beantragten Beiziehung in Betracht kommt, aus Sicht des Senats keinen Bedenken.
187. Sonstige Umstände, die eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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