StGB § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt

1.
Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 74/15
3. Mai 2017
8 A 74/15 3. Mai 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 3505/16
5. April 2017
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1032/14
24. November 2015
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1073/14
24. November 2015
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1074/14
24. November 2015
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1239/15
7. August 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 5622/12
21. Februar 2014
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Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 49/10
18. Januar 2012
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26. Juli 2005
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