Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 169/19

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung von Dezember 2011 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 1) zu 22 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 1) zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.


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