Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 ORbs 266/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 19. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen „wegen Abbiegens ohne ein gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug durchfahren zu lassen, wobei es zum Unfall kam“ eine Geldbuße von 340,-- € festgesetzt und ihm – mit Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG – für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
4Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Sach- und Verfahrensrüge geführte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs erstrebt.
5Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des Urteils insgesamt beantragt. Sie beanstandet, dass sich das Tatgericht mit der Einlassung des Betroffenen nicht in ausreichendem Maße auseinandergesetzt und keine zureichenden Feststellungen zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen habe.
6II.
7Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
81.
9Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
10„Am 28.06.2024 um ca. 18:45 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW der Marke N. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 den D.-straße in Richtung F.. Der D.-straße verläuft zunächst zweispurig. Vor der Autobahnauffahrt AN04 in Richtung verläuft eine auf die AN04 führende rechtsabbiegende dritte Fahrspur und eine Linksabbiegerspur. Hinter der rechtsabbiegenden Fahrspur befindet sich eine Lichtzeichenanlage. In Höhe der Lichtzeichenanlage befuhr der Betroffene zunächst die linke Fahrspur. Auf der rechten Fahrspur fuhr in selber Richtung die Zeugin E. mit einem PKW der Marke L. mit dem amtlichen Kennzeichen N02. Der Betroffene überholte zunächst die rechts fahrende Zeugin und bog rechts auf die Auffahrt der AN04 ab. Ein Auffahren auf die AN04 ist aus dieser Richtung kommend hinter der Lichtzeichenanlage nicht zulässig. Dies wird auch durch Pfeile auf den Fahrspuren angezeigt. (…) Der Betroffene stieß beim Abbiegen mit dem hinteren rechten Kotflügel gegen den vorderen linken Kotflügel des PKW der Zeugin. An beiden Kotflügeln entstanden Schäden. Ursächlich für den Unfall war mangelnde Sorgfalt des Betroffenen. Dieser ist ohne Beachtung des rechts von ihm fahrenden Pkw nach rechts abgebogen, so dass es zum Zusammenstoß kam, wobei ein Abbiegen an dieser Stelle auch nicht zulässig ist.“
11Wegen der weiteren Einzelheiten hat das Amtsgericht gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Lichtbilder Bezug genommen.
122.
13a)
14Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.
15b)
16Die Sachrüge ist unbegründet.
17aa)
18Die mit der Rechtsbeschwerde erklärte Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist – was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr.des Senats, s. nur SenE v. 19.01.2019 – III-1RVs 239/18 -; SenE v. 12.01.2021 – III-1 RVs 4/21 -; SenE v. 22.02.22 – III-1 RVs 20/22 -) - wirksam.
19(1)
20Dem steht zunächst nicht entgegen, dass dem Betroffenen nicht – wie das Amtsgericht angenommen hat – ein Fehlverhalten beim Abbiegen, sondern – jedenfalls in erster Linie - ein solches beim Überholen zur Last liegt.
21Die vom Tatgericht (und bereits von der Bußgeldbehörde) herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 3 S. 1 StVO schützt – von Fahrrädern, Fahrädern mit Hilfsmotor und Schienenfahrzeugen abgesehen - den entgegenkommenden Verkehr (MüKo-StVR-Bender, § 9 StVO Rz. 29; BeckOK-StVR-Grabow, 29. Edition Stand 15.10.2025, § 9 StVO Rz. 46) und ist daher auf den hier in Rede stehenden Fall der Schädigung des gleichgerichteten Verkehrs nicht anwendbar.
22Dem Betroffenen fällt indessen nach den getroffenen Feststellungen ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zur Last, der das Überholen bei unklarer Verkehrslage verbietet. Der Betroffene hat die Zeugin E. überholt, ist nämlich im gleichgerichteten Verkehr an ihr vorbeigefahren (zum Begriff des Überholens s. Hentschel/König-König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 5 Rz. 16). Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (Hentschel/König-König a.a.O. Rz. 34). Dies folgt hier aus der Tatsache des Zusammenstoßes mit dem Fahrzeug der Zeugin C. selbst; Umstände, die ausnahmsweise hiergegen sprechen könnten, wie etwa eine gegen § 5 Abs. 6 S. 1 StVO verstoßende unvorhersehbare (erhebliche) Beschleunigung des überholten Fahrzeugs, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Der Betroffene hat zudem gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO (Fahrstreifenwechsel ohne Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) sowie gegen das durch Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO statuierte Gebot verstoßen, der einmal eingenommenen Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung weiter zu folgen.
23Die Tat ist danach jedenfalls als Ordnungswidrigkeit (wenn nicht gar als Straftat gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) sanktioniert; die getroffenen Feststellungen lassen deren Unrechts- und Schuldgehalt zureichend erkennen, so dass der dem Amtsgericht unterlaufene Subsumtionsfehler die Wirksamkeit der Beschränkung nicht hindert (zum Ganzen s. SenE v. 02.12.2016 – III-1 RVs 235/16 -; SenE v. 30.10.2018 – III-1 RVs 214/18 –; SenE v. 08.08.2023 – III-1 ORs 97/23; SenE v. 05.10.2023 – III-1 ORs 113/23; SenE v. 12.03.2024 – III-1 ORs 41/24; SenE v. 26.03.2024 – III-1 ORs 44/24).
24(2)
25Der Umstand, dass der Betroffene sich auf ein Augenblicksversagen berufen hat, führt unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Unwirksamkeit der Beschränkung.
26Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass zwischen den den Schuldspruch und den den Rechtsfolgenausspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen ein untrennbarer Zusammenhang dann besteht, wenn der Betroffene geltend macht, ihm falle keine die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigende grobe Pflichtverletzung zur Last (SenE v. 01.03.2002 - Ss 70/02 B - m. w. Nachw.; SenE v. 31.08.1999 - Ss 411/99 B -; SenE v. 21.03.2000 - Ss 50/00 B -; SenE v.10.05.2002 - Ss 178/02 B - m. w. Nachw.; SenE v. 28.01.2002 - Ss 14/03 B - vgl. a. SenE v. 06.07.2001 - Ss 270/01 B - = VRS 101, 218). Ihre innere Rechtfertigung findet diese Auffassung darin, dass im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung Widersprüche zwischen in Bindung erwachsenen Feststellungen zum Schuldspruch und neu zu treffenden Feststellungen zur Rechtsfolgenseite unter dem Blickwinkel des Verschuldensgrads nicht ausgeschlossen werden können. Das ist jedoch dann anders und Widersprüche zwischen den aufeinander aufbauenden Entscheidungsteilen können nicht eintreten, wenn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen das geltend gemachte Augenblicksversagen sicher ausgeschlossen werden kann (Perspektive des Entscheidungszeitpunkts, vgl. dazu SenE v. 09.03.2004 - Ss 78/04 - = VRS 107, 306 [308]; Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 68. Auflage 2025, § 318 Rz. 8).
27bb)
28So liegt der Fall hier: Die Anordnung des Fahrverbots durch das Tatgericht begegnet daher keinen rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken:
29Nach der Regelung des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG setzt die Verhängung eines Fahrverbots eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers voraus. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV ist dies regelmäßig bei den dort genannten Ordnungswidrigkeitentatbeständen (hier: lfd. Nr. 19.1.2 BKatV) gegeben. „Grobe“ Pflichtverletzungen sind solche, die die (objektiv) immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und (subjektiv) auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Auch bei objektiv grobem Verstoß setzt die Anordnung eines Fahrverbots (subjektiv) ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Fahrers voraus (Hentschel/König-König, a.a.O., § 25 StVG Rz. 14a f. m. N). Der Begriff „Augenblicksversagen" beschreibt in diesem Zusammenhang den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dieser allein ist indessen kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Verletzung gegeben sind. Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Regelverstößen im Straßenverkehr, beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Ge- oder Verbot übersieht. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (OLG Düsseldorf DAR 2015, 213).
30An diesen Maßstäben gemessen ist auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Betroffenen von einer groben Pflichtverletzung auszugehen. Dieser hat in massiver Form gegen mehrere Verkehrsregeln verstoßen. Ihm fällt auch subjektiv jedenfalls eine gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen des Straßenverkehrs zur Last. Der Betroffene ist verkehrsrechtlich deutlich vorbelastet, darunter Geschwindigkeitsverstöße, eine Abstandsunterschreitung und zwei Rotlichtverstöße. Gegen ihn musste bereits jedenfalls einmal (nicht tilgungsreif) ein Fahrverbot verhängt werden. In dieser Situation hatte er allen Anlass, die von ihm wahrgenommene Beeinträchtigung (ausgefallene Klimaanlage, [offenbare] Erschöpfung nach langem Arbeitstag mit der Aussicht auf eine weitere lange Autofahrt) durch besonders umsichtige Fahrweise auszugleichen. Sein Verhalten legt demgegenüber – namentlich auch in der Zusammenschau mit den Vorbelastungen – die Annahme nahe, dass er sich im Interesse seines Fortkommens über die Belange anderer Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt. Der Betroffene bedarf dringend der (erneuten) Verhängung eines Fahrverbots, um ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten zu bewegen.
31cc)
32Schließlich hat das Tatgericht auch letztlich ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen (zu deren Erforderlichkeit s. Senat NStZ 2022, 617). Den prozessordnungsgemäß in Bezug genommenen Lichtbildern ist zu entnehmen, dass es sich bei dem von dem Betroffenen gefahrenen Fahrzeug um ein Elektrofahrzeug (der Marke N.) handelt. Rechtsfehlerfrei stellt das Tatgericht zudem fest, dass dieses Fahrzeug im Eigentum des Betroffenen steht. Zweifel daran, dass der Betroffene in der Lage ist, das verhängte Bußgeld zu bezahlen, bestehen bei dieser Sachlage nicht (vgl. SenE v. 08.04.2014 – III-1 RBs 73/14; SenE v. 21.10.2016 – III-1 RBs 295/16).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 25 Fahrverbot 3x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- 1 RVs 4/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RVs 20/22 1x (nicht zugeordnet)
- StVO 2013 § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 3x
- StVO 2013 § 5 Überholen 2x
- StVO 2013 § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 1x
- StVO 2013 § 41 Vorschriftzeichen 1x
- StGB § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs 1x
- 1 RVs 235/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RVs 214/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ORs 97/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ORs 113/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ORs 41/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ORs 44/24 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 101, 218 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 107, 306 1x (nicht zugeordnet)
- BKatV 2013 § 4 Regelfahrverbot 1x
- DAR 2015, 213 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2022, 617 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 73/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 RBs 295/16 1x (nicht zugeordnet)