Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 224/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 24. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

Gründe

 
Die Schuldnerin hat sich durch Vergleich vom 19. Dezember 2002 Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg - 36 F 204/02 - unter anderem verpflichtet, zur Sicherheit für bestimmte Kindesunterhaltszahlungen eine selbstschuldnerische Bürgschaft ihrer Eltern beizubringen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht es abgelehnt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festzusetzen, da eine Bürgschaft eines Dritten begehrt werde, welche „nicht mit der Maßgabe des § 888 ZPO erwirkt werden“ könne.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers bleibt ohne Erfolg.
Grundsätzlich ist die Verpflichtung, eine Bürgschaft zu stellen, als vertretbare Handlung zu vollstrecken (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Januar 1991 - 4 W 120/90 - MDR 1991, 454; OLG München, OLGR München 1994, 92; OLG Köln, MDR 1989, 169; Kammergericht, KGR Berlin 1997, 202; OLG Zweibrücken, MDR 1986, 1034). Dies dürfte auch dann gelten, wenn der Schuldner die Bürgschaft einer einzelnen bestimmten natürlichen oder juristischen Person zu stellen hat, jedenfalls dann, wenn es zur Geschäftstätigkeit dieser Person gehört, Bürgschaften auszustellen und ihre Entscheidung, ob sie dies im Einzelfall tut, von der Prüfung der Bonität des Schuldners oder davon abhängt, dass dieser anderweitige Sicherheiten stellen kann. Die Eltern der Schuldnerin gehören nicht zu diesem Personenkreis. Die Schuldnerin kann ihre Eltern bitten, ihr die Bürgschaft auszustellen und dabei auf die besondere familiäre Beziehung zwischen ihr und ihren Eltern abstellen. Dazu, sich gegenüber ihren Eltern auf ihre besondere familiäre Beziehung zu berufen, um sie dazu zu veranlassen, sich gegenüber dem Gläubiger zu verwirken, konnte sich die Schuldnerin schon deshalb nicht in vollstreckbarer Weise verpflichten, weil eine solche Verpflichtung nicht mit der nötigen Bestimmtheit beschrieben werden könnte. Der Vergleich vom 19. Dezember 2002 enthält auch eine solche Verpflichtung nicht. Es kann deshalb dahinstehen, wie die Erfüllung einer solchen Pflicht zu vollstrecken wäre.
Übrig bleibt als von der Schuldnerin geschuldete Handlung, dass sie ihre Eltern auffordert, die Bürgschaft auszustellen. Eine solche Aufforderung wäre eine vertretbare Handlung. Abgesehen davon, dass der Gläubiger nicht beantragt hat, ihm gem. § 887 ZPO die Ersatzvorlagen zu gestatten, wäre eine solche Gestattung auch nicht nötig. Denn der Gläubiger bedürfte einer solchen nicht; an die Eltern der Schuldnerin herantreten und sie aufzufordern, sich für ihre Tochter zu verbürgen, kann er auch ohne eine solche.

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