1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.11.2002 - 2 O 140/02 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
| | I. Der Beklagte hat in der von der H. GmbH betriebenen Schreinerei Flexarbeiten durchgeführt, die zum Ausbruch eines Brandes führten. Der im Eigentum seines Sohnes stehende, zum Teil an die H. GmbH vermietete Gebäudekomplex ist niedergebrannt. Die Betriebseinrichtung der H. GmbH, an der der Beklagte zu 55 % beteiligt ist, wurde zerstört. Weiterer Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der H. GmbH ist der Sohn des Beklagten. Aufgrund der mit der H. GmbH bestehenden Feuerversicherungsverträge hat die Klägerin die Schäden reguliert, die der GmbH und dem Sohn des Beklagten entstanden sind. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 S. 1 VVG) auf Schadensersatz in Anspruch. |
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| | Wegen des Sachverhalts im Einzelnen, des Vortrags beider Parteien und der gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen. |
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| | Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 29.11.2002 verurteilt, 754.771,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2002 an die Klägerin zu bezahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Sohn des Beklagten und die H. GmbH wegen der fahrlässigen Zerstörung ihrer Sachen gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten gehabt hätten. Dass der Beklagte ihnen mit der Durchführung der Flexarbeiten eine Gefälligkeit erweisen wollte, führe nicht zu einer Haftungsbeschränkung. Die Schadensersatzansprüche seien nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Ihr - der Höhe nach unstreitiger - Regressanspruch falle nicht unter das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer. Dieses finde keine Anwendung, da das Ereignis, auf dem der Schaden beruhe, für den Beklagten kein Versicherungsfall der Feuerversicherung gewesen sei. Zwar wären nach Ziff. 4 a) des Abkommens unter Umständen auch die Gesellschafter von dem Verzichtsabkommen erfasst, wenn die GmbH in Regress genommen würde. Jedoch reiche es nicht aus, dass ein Gesellschafter als Regressschuldner in Anspruch genommen werde, der selbst keinen von einer Feuerversicherung zu regulierenden Schaden erlitten habe. Im übrigen habe der Beklagte den Brandschaden auch grob fahrlässig herbeigeführt, weil er den Boden nicht von Holzstaub und Spänen befreit habe und seine Maßnahmen zur Brandverhinderung - die Bereitstellung eines Eimers mit Wasser und das Aufstellen von Spanplatten in einem Abstand von 50 cm zum Schutz gegen Funkenflug - völlig unzureichend gewesen seien. Der Einwand des Beklagten, er habe nicht damit gerechnet, dass sich das Feuer so schnell ausbreite, rechtfertige nicht die Annahme einfacher Fahrlässigkeit. |
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| | Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. |
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| | Der Beklagte behauptet, dass er mit seinem Sohn in häuslicher Gemeinschaft lebe: Sie hätten zwar jeweils eine eigene Wohnung in dem Haus W....straße ... in O., würden jedoch von seiner Schwester versorgt, nähmen die Mahlzeiten gemeinsam ein und verbrächten ihre Freizeit zusammen. Ein Forderungsübergang sei deshalb nach § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Da sich aus der Klageerwiderung und der beigezogenen Strafakte ergab, dass sein Sohn und er unter derselben Anschrift wohnten, hätte das Landgericht nach § 139 ZPO aufklären und prüfen müssen. Im übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer Anwendung finde: Das Abkommen sei auf Personen zugeschnitten, welche weder Versicherungsnehmer noch versicherte Personen seien. Der Bundesgerichtshof nehme auch einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle an, in denen ein Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursache. Da er Mehrheitsgesellschafter der H. GmbH sei, die einen Mietvertrag mit seinem Sohn abgeschlossen hatte, sei das Abkommen jedenfalls entsprechend anzuwenden. Zumindest subjektiv habe er auch nicht grob fahrlässig gehandelt; er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich ein Brand so schnell entwickeln und ausbreiten werde. |
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| | das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.11.02, Az. 2 O 140/02, aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Im übrigen bestreitet sie, dass der Beklagte und sein Sohn in häuslicher Gemeinschaft leben, und ist der Ansicht, dass dieser neue Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sei. |
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| | Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen. |
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II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Der Vortrag, dass der Beklagte mit seinem Sohn in häuslicher Gemeinschaft lebe, ist neu und nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Das Landgericht hatte keinerlei Anlass, der Frage einer häuslichen Gemeinschaft nachzugehen, da dies nicht einmal ansatzweise vorgetragen war. Es obliegt dem Gericht nicht, die im Zusammenhang mit der Benennung des Sohnes als Zeugen mitgeteilte ladungsfähige Anschrift mit der Anschrift des Beklagten zu vergleichen und nachzufragen, ob Vater und Sohn in häuslicher Gemeinschaft leben.
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Der Beklagte ist Dritter im Sinn des § 67 Abs. 1 S. 1 VVG. Selbst dem Alleingesellschafter einer GmbH kommt in einer von der Gesellschaft genommenen Sachversicherung nicht die Rechtsstellung eines (Mit-)Versicherten zu (BGH, NJW 1994, 585).
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fahrlässigen Verursachung eines Brandschadens durch einen Mieter ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Nach dieser Rechtsprechung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags zwischen dem Versicherer und dem Vermieter einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Denn der Vermieter hat ein für den Versicherer erkennbares Interesse daran, das in der Regel für längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter soweit wie möglich unbelastet zu lassen und das Vermögen des Mieters frei von Regressforderungen zu halten, die sich auf die Mietzahlungen auswirken könnten (BGHZ 145, 393; vgl. auch BGH, NJW-RR 2002, 1243; VersR 2001, 856). Vertragspartner des mit dem Sohn des Beklagten abgeschlossenen Mietvertrags ist die H. GmbH und nicht etwa - auch - der Beklagte als deren Mehrheitsgesellschafter. Die H. GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts und hat als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Der zugunsten des Sohnes abgeschlossene Versicherungsvertrag kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin konkludent auch auf einen Regress gegen die Gesellschafter der H. GmbH verzichtet hat. Die Inanspruchnahme eines Gesellschafters belastet das zwischen dem Sohn und der H. GmbH bestehende Mietverhältnis nicht. Der Sohn als Vermieter und die H. GmbH haben auch kein wirtschaftliches Interesse daran, das Vermögen des Beklagten frei von Regressforderungen zu halten.
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Das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist auch nicht anwendbar. Dieses Abkommen bezieht sich auf den Fall, dass der Regressschuldner seinerseits eine Feuerversicherung abgeschlossen hat und der Brand von seiner versicherten Sache auf fremde, ebenfalls gegen Feuer versicherte Sachen übergreift. Durch das Abkommen soll vermieden werden, dass der leicht fahrlässig handelnde Verursacher die Entschädigungsleistung seines Feuerversicherers im Ergebnis dadurch wieder verliert, dass er vom Feuerversicherer eines Dritten regresspflichtig gemacht wird (BGH, VersR 1984, 325; Honsell/Baumann, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz § 67 Rdn. 181; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 37; Prölls/Martin, VVG 27. Aufl. § 67 Rdn. 80). Die in Brand gesetzten Sachen standen zum Teil im Eigentum des Sohnes des Beklagten und zum Teil im Eigentum der H. GmbH. Deren Eigentum ist nicht Eigentum der Gesellschafter. Eine Anwendung des Abkommens käme nur im Hinblick auf die H. GmbH in Betracht, wenn der Brand von ihren versicherten Sachen auf die versicherten Sachen des Sohnes übergegriffen hätte und sie dem Sohn des Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Soweit die Regressverzichtssumme nicht für den Regressschuldner verbraucht wird, erstreckt sich der Verzicht nach Ziff. 4 a) des Abkommens zwar auch auf den gesetzlichen Vertreter, persönlich haftende Teilhaber und Gesellschafter des Regressschuldners und deren Familienangehörige, soweit sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Da der Gesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten nicht persönlich haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG) und das erstmals in der Berufungsinstanz behauptete Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit dem Sohn und Geschäftsführer der GmbH nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden kann, kommt das Abkommen dem Beklagten jedoch nicht zugute.
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Der Senat teilt im übrigen auch die Ansicht des Landgerichts, dass dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Obwohl dem Beklagten die Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war, hat er sich mit völlig unzulänglichen Sicherungsvorkehrungen begnügt, die in keiner Weise geeignet waren, der Gefahr eines Brandes vorzubeugen. Da der Beklagte den Fußboden vor Beginn der Flexarbeiten nicht von Holzstaub und Spänen befreit hatte, war zu erwarten, dass fliegende Funken ein Feuer entfachen. Darauf zu vertrauen, dass sich das Feuer nicht „so schnell“ entwickelt und ausbreitet, ist grob fahrlässig.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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