Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 14 Wx 73/03

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Nr. 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 23.07.2003 - 4 T 232/01 - wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß das Notariat Offenburg 1 - Nachlaßgericht - angewiesen wird, den Beteiligten Nr. 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Ebenfalls zurückgewiesen wird die Anschlußrechtsbeschwerde der Beteiligten Nr. 1.

2. Der Beteiligte Nr. 4 hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen und die den übrigen Beteiligten in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
1. Der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübende Beteiligte Nr. 4 ist Testamentsvollstrecker über den - unter anderem aus mehreren Hausgrundstücken in O. und H. bestehenden - Nachlaß des am 15.10.1995 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Erblassers O.B., der bis zu seiner Pensionierung Notariatsdirektor gewesen war. In seinem unter dem Datum 19.12.1994 errichteten eigenhändigen Testament hatte der Erblasser seine beiden aus der Ehe mit der nach ihm verstorbenen Frau H.B. hervorgegangenen Kinder - die Beteiligte Nr. 1 und den Beteiligten Nr. 2 - zu Erben zu je 1/2 eingesetzt. Die Beteiligte Nr. 3 ist die Ehefrau des Beteiligten Nr. 2, auf die dieser seinen Erbteil mit notariellem Vertrag vom 04.04.1997 (AS. 327/331) übertragen hat.
Der Erblasser hatte Testamentsvollstreckung angeordnet. Die entsprechenden im Testament vom 19.12.1994 enthaltenen Bestimmungen lauten:
„2. Für die höchstzulässige Dauer ordne ich Testamentsvollstreckung mit Verwaltungsbefugnis an.“
und
„4. Zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckern mit Verwaltungsbefugnis ernenne ich:
a) Steuerberater K.-H. N. in O.
b) Steuerberaterin H.S. in O.
wobei jeder berechtigt ist, seinen Ersatzvollstrecker selbst zu bestimmen, und wenn er dies nicht tut, dieses Recht dem Nachlaßgericht zusteht.
Jedem Testamentsvollstrecker steht als jährliche Vergütung 2 % der jährlichen Mieteinnahmen und Auslagenersatz zu“.
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Mit Schreiben vom 08.01.1997 (AS. 125) haben die Testamentsvollstrecker K.-H. N. und H. S. gegenüber dem Nachlaßgericht die Niederlegung ihres Amtes erklärt und den Beteiligten Nr. 4 zu ihrem Nachfolger bestimmt. Dieser hat das Amt mit Schreiben vom 23.01.1997 angenommen.
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Mit der Begründung, der Beteiligte Nr. 4 habe sich zu Unrecht eine Konstituierungsgebühr aus dem Nachlaß zugeschrieben und den Nachlaß in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft verwaltet, hat der Beteiligte Nr. 2 mit Schriftsatz vom 03.03.1997 beim Nachlaßgericht die Entlassung des Beteiligten Nr. 4 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers beantragt. Diesen Antrag hat die Beteiligte Nr. 3 wieder zurückgenommen, nachdem der Beteiligte Nr. 2 seinen Erbteil auf sie übertragen hatte.
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2. Der Beteiligte Nr. 4 hat - mit Zustimmung der Beteiligten Nr. 1 - neben den unter Nr. 4 des Testaments ausgewiesenen laufenden Vergütungen am 23.12.1998 eine Konstituierungsgebühr in Höhe von 56.213,91 DM aus dem Nachlaß entnommen. Diesen Betrag hat er nebst Zinsen an den Nachlaß zurückgezahlt, nachdem er auf Antrag der Beteiligten Nr. 1 durch Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30.10.2001 hierzu verurteilt worden war und er die dagegen zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hatte.
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Nachdem die Witwe des Erblassers im März 1999 verstorben war, sind die übrigen Beteiligten an den Beteiligten Nr. 4 herangetreten, um über eine stufenweise Auseinandersetzung des Nachlasses zu verhandeln. Diese Verhandlungen blieben ohne Erfolg und wurden im Dezember 1999 vom Beteiligten Nr. 4 abgebrochen.
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Später schlug die Beteiligte Nr. 1 dem Beteiligten Nr. 4 vor, wenigstens einige Teile des Nachlasses zu verkaufen und den Erlös hälftig an die beiden Erben auszuzahlen. Die Beteiligte Nr. 3 bat den Beteiligten Nr. 4 mit Schreiben vom 05.04.2000 (AS. 687) um einen Vorschlag für eine vorzeitige Auseinandersetzung. Daraufhin fand am 10.04.2000 in den Büroräumen des Beteiligten Nr. 4 eine Besprechung statt, an der außer ihm die Beteiligte Nr. 1 und die Zeugin G. - Steuerberaterin der Beteiligten Nr. 3 - teilnahmen. Dabei unterbreitete er einen Vorschlag, den er in einem an die Beteiligte Nr. 3 gerichteten Schreiben vom 11.04.2000 (AS. 695/701) wiederholte. Danach sollte dem Beteiligten Nr. 4 die Möglichkeit eingeräumt werden, zur Einleitung der Auseinandersetzung eines der zum Nachlaß gehörenden Hausgrundstücke zum Kaufpreis von 1.075.000 DM zu erwerben, auf welchen Testamentsvollstreckergebühren in Höhe von 395.000 DM für die Zeit ab 01.01.2000 bis zum vorgesehenen Ende der Dauertestamentsvollstreckung in 25 Jahren sowie eine Auseinandersetzungsgebühr von 65.000 DM - insgesamt also 460.000 DM - angerechnet werden sollten. Unter dem 14.04.2000 hat die Beteiligte Nr. 3 auch für die Beteiligte Nr. 1 mitgeteilt, man könne auf diesen Vorschlag momentan nicht eingehen (AS. 705).
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3. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.05.2001 hat die Beteiligte Nr. 1 beim Nachlaßgericht die Entlassung des Beteiligten Nr. 4 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers mit der Begründung beantragt, dieser habe seine Pflichten grob verletzt, weil er zum einen zu Unrecht aus dem Nachlaß eine Konstituierungsgebühr von 56.213,91 DM entnommen habe und zum anderen sich zu einer von den übrigen Beteiligten gewünschten vorzeitigen Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung nur unter den zu seinem - vorrangig eigennützige Interessen verfolgenden - Auseinandersetzungsangebot vom 11.04.2000 genannten Voraussetzungen bereit erklärt habe.
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Durch Beschluß vom 22.08.2001 hat das Nachlaßgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nach den konkreten Umständen sei ein wichtiger Grund, der zur Abberufung des Testamentsvollstreckers zwingen würde, nicht zu erkennen.
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Hiergegen hat die Beteiligte Nr. 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 31.08.2001 Beschwerde eingelegt, welcher das Nachlaßgericht nicht abgeholfen hat (AS. 755).
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Mit Beschluß vom 23.07.2003, der dem Beteiligten Nr. 4 am 29.07.2003 zugestellt wurde, hat das Landgericht den Beschluß des Nachlaßgerichts dahin abgeändert, daß der Beteiligte Nr. 4 als Testamentsvollstrecker entlassen wird. Hiergegen richtet sich dessen mit am 12.08.2003 beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz eingelegte sofortige weitere Beschwerde. Die Beteiligte Nr. 1 wendet sich mit ihrer Anschlußrechtsbeschwerde dagegen, daß das Landgericht dem Beteiligten Nr. 4 nicht die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen auferlegt hat.
II.
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Das gem. § 29 Abs. 2 FGG i.V.m. § 81 Abs. 2, Abs. 1 FGG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel des Beteiligten Nr. 4 hat in der Sache keinen Erfolg. Keinen Erfolg hat auch die Anschlußrechtsbeschwerde der Beteiligten Nr. 1.
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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
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In den vor allem im Jahr 2000 entfalteten Bemühungen des Beteiligten Nr. 4, eine vorzeitige Auseinandersetzung des Nachlasses herbeizuführen, liege eine grobe und schuldhafte Mißachtung der letztwilligen Anordnungen des Erblassers, die dahin gegangen seien, den Nachlaß unter Ausschluß der Erben über den gesetzlich höchstzulässigen Zeitraum von 30 Jahren durch einen Testamentsvollstrecker verwalten zu lassen. Zudem enthalte das vom Beteiligten Nr. 4 den Erben unterbreitete Auseinandersetzungsangebot höchst eigennützige Bedingungen, so daß ein objektiv gerechtfertigtes Mißtrauen an einer neutralen und sachgerechten Ausübung der Verwaltungsbefugnis gerechtfertigt sei. Ein derartiges Mißtrauen werde ferner durch die Entnahme einer Konstituierungsgebühr von 56.213,91 DM begründet. Diese Umstände stellten - die beiden ersten schon jeder für sich, erst recht alle drei zusammen - einen wichtigen Grund für die Entlassung des Beteiligten Nr. 4 als Testamentsvollstrecker dar. Hinreichende Gründe, die im Rahmen einer Ermessensabwägung für ein Verbleiben im Amt sprächen, seien nicht vorhanden.
22 
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
23 
a) Das Landgericht hat die seiner Entscheidung zugrunde liegenden und von keinem der Beteiligten in Frage gestellten Tatsachenfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb daran gebunden (§ 27 FGG i.V.m. § 559 ZPO). Die der uneingeschränkten Überprüfung durch den Senat unterliegende (vgl. BayObLG, Rpfleger 2003, S. 655 ff., 656) Rechtsfrage, ob auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entlassung des Beteiligten Nr. 4 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen ist, hat das Landgericht zutreffend bejaht.
24 
aa) Darin, daß er den Beteiligten Nr. 1 und Nr. 3 am 10. und 11.04.2000 konkrete Vorschläge zu einer vorzeitigen Auseinandersetzung des Nachlasses unterbreitet hat, lag eine i.S.v. § 2227 Abs. 1 BGB grobe Pflichtwidrigkeit des Beteiligten Nr. 4. Die vom Erblasser „für die höchstzulässige Dauer“ und damit für 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalls (§ 2210 BGB) angeordnete „Testamentsvollstreckung mit Verwaltungsbefugnis“ beinhaltete zugleich, wie das Landgericht den Senat bindend festgestellt hat, das Verbot einer vorzeitigen Nachlaßauseinandersetzung. Mit seinem auf eine solche gerichteten Vorschlag verstieß der Beteiligte Nr. 4 somit in grober und schuldhafter Weise gegen den „die oberste Norm für die Aufgabe und die Befugnisse des Testamentsvollstreckers“ (BayObLG, FamRZ 2000, S. 1055 f., 1056 m.w.N.) bildenden Erblasserwillen. Daß darin eine seine Entlassung aus diesem Amt rechtfertigende grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers liegt, ist in Rechtsprechung und Literatur unumstritten (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Rpfleger 1989, s. 370 f.; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. 2003, Rdn. 8 zu § 2227 - jeweils m.w.N.). Daran ändert entgegen der vom Beteiligten Nr. 4 mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Auffassung auch nichts der Umstand, daß die Erben ihn damals zur vorzeitigen Auseinandersetzung gedrängt haben: Der Erblasserwillen steht zu niemandes Disposition, auch nicht zu der der Erben. Erst recht wird - wiederum entgegen seiner Auffassung - dem auf die vorzeitige Nachlaßauseinandersetzung gerichteten Verhalten des Beteiligten Nr. 4 die Qualität einer groben Pflichtverletzung nicht dadurch genommen, daß das Landgericht im Beschwerdeverfahren - nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2002 und in der vom 20.12.2002 - die Möglichkeit eines Vergleichs angesprochen hat, der eine Auseinandersetzung des Nachlasses aber nicht zum Inhalt hatte. - Daß der Beteiligte Nr. 4 selbst in der Lage gewesen war, den vom Landgericht festgestellten Erblasserwillen zu erkennen, zeigt sich im übrigen in der von ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren angesprochenen (As. 1435) Einleitung des Rechtsstreits 2 O 370/01 LG Offenburg durch ihn. - Mit der in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde enthaltenen Formulierung, es hätten „keine Maßnahmen im Raum (ge-)standen, die dem Erblasserwillen zuwiderliefen“, will der Beteiligte Nr. 4 offenbar zum Ausdruck bringen, daß nicht vorgesehen gewesen sei, bei der Auseinandersetzung mit dem Nachlaß in einer den testamentarischen Anordnungen widersprechenden Weise zu verfahren. Dieser Umstand ist indessen ohne rechtliche Bedeutung, weil bereits die vorzeitige Auseinandersetzung als solche vom Erblasser ausgeschlossen worden war.
25 
bb) Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Landgerichts, wonach der im April 2000 den Beteiligten Nr. 1 und Nr. 3 unterbreitete Vorschlag über eine Nachlaßauseinandersetzung ihrem Inhalt nach einen wichtigen Grund für die Entlassung des Erblassers darstellt.
26 
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Vorschlag - Veräußerung des Objekts L. an ihn selbst; Begleichung des Kaufpreises durch Verrechnung seiner im Falle einer Dauervollstreckung für die restlichen 25 Jahre noch anfallenden jährlichen Vergütungen - in hohem Maße eigennützig, denn danach sollten ihm Vergütungen für nicht geleistete Verwaltungstätigkeiten zufließen. Dieser Bewertung setzt der Beteiligte Nr. 4 mit der Rechtsbeschwerde auch nichts entgegen.
27 
Eigennütziges Verhalten des Testamentsvollstreckers widerspricht dem Erblasserwillen und stellt schon deshalb eine grobe Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund für die Entlassung dar (vgl. Soergel/Damrau, a.a.O., Rdn. 8 zu § 2227). Zudem ist es objektiv geeignet, erhebliches Mißtrauen der Erben gegen den Testamentsvollstrecker und seine Amtsführung zu begründen. Daß auch objektiv begründetes - also nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes - Mißtrauen gegen die Amtsführung einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, ist allgemein anerkannt (vgl. Staudinger/Reimann, a.a.O., Rdn. 12 zu § 2227; Soergel/Damrau, a.a.O., Rdn. 5 zu § 2227). Dies gilt jedenfalls in einem derart eklatanten Fall wie dem hier vorliegenden.
28 
cc) Die genannten Gründe stellen - wie ausgeführt - jeweils und erst recht zusammen einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers dar. Einer Prüfung der Frage, ob auch die Entnahme der Konstituierungsgebühr einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, bedarf es daher nicht mehr.
29 
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beteiligte Nr. 4 den Nachlaß zwar bislang sachgerecht verwaltet. Seine diesbezüglichen Verdienste können die die Entlassung begründenden Tatsachen aber nicht unwirksam machen (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Reimann, a.a.O., Rdn. 18 zu § 2227).
30 
b) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, daß bei Vorliegen wichtiger Gründe nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen ist, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (BayObLG, FamRZ 2001m S. 54 f., 55; Soergel/Damrau, a.a.O., Rdn. 20 zu § 222/- jeweils m.w.N.). Seine vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbare Ermessensentscheidung hat das Landgericht unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände entgegen der Auffassung des Beteiligten Nr. 4 fehlerfrei getroffen.
31 
Zu ergänzen ist insoweit allenfalls, daß die Entlassung des Beteiligten Nr. 4 - was dem Willen des Erblassers widersprechen würde und daher trotz wichtiger Gründe möglicherweise Anlaß geben könnte, von einer Entlassung abzusehen - nicht mit einer Beendigung der Testamentsvollstreckung verbunden ist, denn Nr. 4 des Testaments enthält eine Anordnung zur Bestimmung eines Nachfolgers. Dabei spricht vieles dafür, daß - was vom Nachlaßgericht zu entscheiden sein wird - die genannte testamentarische Anordnung dahin auszulegen ist, daß ein Ersatzvollstrecker zwar nicht durch den aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassenen Beteiligten Nr.4, sondern durch das Nachlaßgericht zu bestimmen ist. Der neue Testamentsvollstrecker muß jedenfalls die Gewähr dafür bieten, daß die Vollstreckung dem Erblasserwillen entsprechend bis zum Ablauf von 30 Jahren seit Eintritt des Erbfalls durchgeführt wird. Zur Vermeidung unsachgemäßer Einflußnahme durch die Erben und ihre Rechtsvertreter dürfte es sich empfehlen, einen außerhalb von O. ansässigen Testamentsvollstrecker auszuwählen, so daß eine der unbeeinflußten Vollstreckung förderliche räumliche und persönliche Distanz zu den Erben und ihren Anwälten gewährleistet ist.
III.
32 
Nach allem hat das Landgericht die Voraussetzungen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers mit Recht angenommen. Allerdings durfte das Landgericht die Entlassung nicht selbst aussprechen, vielmehr war das Nachlaßgericht hierzu anzuweisen (vgl. Soergel/Damrau, a.a.O., Rdn. 22 zu § 2227), schon damit eine nahtlose Fortführung der Vollstreckung durch einen neu zu bestimmenden Ersatzvollstrecker möglich ist. Deshalb war die Rechtsbeschwerde mit der entsprechenden Maßgabe zurückzuweisen.
IV.
33 
Die Anschlußrechtsbeschwerde der Beteiligten Nr. 1 (zur Statthaftigkeit vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, Rdn. 4 vor § 19; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., Rdn. 4 zu § 20 a; Jansen, FGG, 2. Aufl. 1969, Rdn. 9 zu § 20 a - jeweils m.w.N.) ist unbegründet. Mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, hat das Landgericht es nicht als billig angesehen, die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten dem Beteiligten Nr. 4 aufzuerlegen (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG).
V.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.
35 
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

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