Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 13 W 96/04

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts W. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss bzgl. der Kosten zweiter Instanz dahin geändert, dass statt EUR 3.904,71 nur EUR 3.758,28 zu erstatten sind.

2. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt EUR 146,43 (DM 286,40).

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Zugunsten der Kläger, die sich im Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe - Außensenate Freiburg - gegen ein Urteil des Landgerichts W. durch ihren schon in erster Instanz bevollmächtigten, in W. geschäftsansässigen Anwalt hatten vertreten lassen, hat das Landgericht Anwaltsreisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) zu Gerichtsterminen in Freiburg in Höhe von 2 x DM 143,20 = EUR 146,43 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der sich auf § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO beruft.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet (vgl. OLG München, Schaden-Praxis 1998, 297; siehe auch OLG München JurBüro 03, 308 f.; Musielak, ZPO, 3. Aufl. § 91 Anm. 18). Zur Erforderlichkeit einer Parteiinformationsreise, die im Berufungsverfahren ohnehin nur in Ausnahmefällen gegeben sein wird, wenn der erstinstanzliche Bevollmächtigte weiter tätig wird, haben die Kläger nichts vorgetragen.
Zwar ist ein gewisser Wertungswiderspruch zur Behandlung der Reisekostenerstattung auswärtiger, nicht beim Prozessgericht zugelassener Anwälte zu erkennen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.10.02, JurBüro 03, 202 ff.). An einer einschränkenden Auslegung des Gesetzes (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluss v. 17.06.02 - 21 W 57/02) sieht sich der Senat jedoch durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut gehindert.
Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO zugelassen.

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