Zuständiges Gericht ist das Landgericht T.
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Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Form einer stillen Beteiligung an einer Fa. W. F. M. Ltd. geltend.
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Der Beklagte zu 1 ist Treuhänder der Fa. W. und für das Einsammeln und Weiterleiten der Anlegergelder im Inland zuständig gewesen. Der Beklagte zu 2 war Leiter des „Informationsbüros Deutschland“ und für den Vertrieb der von der Fa. W. angebotenen stillen Beteiligungen in Deutschland verantwortlich. Der Beklagte zu 3 hat der Klägerin und dem Zedenten die Kapitalanlage an der Fa. W. vermittelt.
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Die Klägerin stützt die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 auf pVV des Treuhandvertrags zugunsten Dritter sowie auf unerlaubte Handlung wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften, gegen den Beklagten zu 2 ebenfalls auf unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften und gegen den Beklagten zu 3 auf fehlerhafte Anlageberatung.
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Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihren Wohnsitz in W. und M., der Beklagte zu 3 hat seinen Wohnsitz in D.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten Mahnbescheide beantragt und darin als für das streitige Verfahren zuständige Gericht jeweils das Landgericht F. angegeben. Nachdem die Beklagten (durch den Beklagten zu 1 als Prozessbevollmächtigten für alle) Widerspruch eingelegt haben, wurde das Verfahren an das Landgericht F. abgegeben.
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In der Anspruchsbegründung hat die Klägerin beantragt, das Verfahren insgesamt an das Landgericht T. zu verweisen und beim Oberlandesgericht Freiburg Antrag auf Bestimmung des Landgerichts T. als zuständiges Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt.
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Die Beklagten sind dem Antrag entgegengetreten und haben geltend gemacht, sie würden sich beim Landgericht rügelos einlassen.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
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Auf den Antrag der Klägerin war als zuständiges Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht T. zu bestimmen.
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Die Klägerin nimmt die drei Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch; ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten besteht nicht. Auch wenn nach dem Klagvortrag – auf den es ankommt – für beide Beklagten der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung mit dem Gerichtsstand am Wohnsitz der Klägerin als Eintrittsort des Schadens nach § 32 ZPO begründet ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO 24. Aufl. § 32 Rdn. 16), so gilt dies nicht für den geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten zu 3 (vgl. Vollkommer aaO Rdn. 12).
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Ein gemeinsamer Gerichtsstand ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in allen drei Mahnbescheiden als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Landgericht F. angegeben hat. Zwar bindet diese Wahl des Gerichtsstands grundsätzlich gemäß § 35 ZPO (vgl. BayObLG RPflG 2003, 139), dies gilt aber nicht, wenn das bezeichnete Gericht nicht zuständig ist (vgl. BayObLG aaO). Damit bleibt es bei der Zulässigkeit des Verfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
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Auch der Umstand, dass sich die Beklagten beim Landgericht F. auf die Klage einlassen wollen, begründet (noch) nicht die Zuständigkeit des Landgerichts F. Allerdings würde durch die rügelose Einlassung nach § 39 ZPO das Landgericht F. zuständig. Jedoch sind die Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht F. – die bisher nicht stattgefunden hat – nicht an ihre Ankündigung gebunden (vgl. Vollkommer aaO § 40 Rdn. 8).
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Eine Prorogation gemäß § 38 ZPO – die wiederum eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließen würde - ist nicht getroffen worden. Das Zustandekommen eines Prorogationsvertrages richtet sich nach materiell-rechtlichen Vorschriften (Vollkommer aaO § 38 Rdn. 5). In der Bezeichnung des Landgerichts F. als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht liegt aber kein Angebot auf Abschluss eines Prorogationsvertrages – auch wenn ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt das Landgericht F. für das Verfahren zuständig sein könnte. Vielmehr soll im Fall der Angabe eines offensichtlich nicht zuständigen Gerichts nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen werden (Vollkommer aaO § 690 Rdn. 17). Weitergehende Rechtsfolgen sind der „Falschangabe“ nicht beizumessen.
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Der Senat hält es für angemessen, das Landgericht T. als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dies ist der Gerichtsstand des Beklagten zu 1, der auch die Beklagten zu 2 und 3 vertritt und der damit auch Zugang zu allen Informationen durch die Beklagten zu 2 und 3 hat.
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