Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 W 43/05

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2005 - 24 O 145/04 - in Ziff. 1 (Streitwertfestsetzung) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren des Landgerichts auf 6.000 EUR festgesetzt wird.

Gründe

 
I. Der Kläger hat zum Landgericht Mannheim eine Klage erhoben, mit welcher er die Abtretung eines - behaupteten - Anspruchs der Beklagten gegen mehrere Dritte verlangt hat. Er hat ausgeführt, der abzutretende Anspruch belaufe sich auf 237.239,43 EUR (400.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer). Den Streitwert für seine Klage hat der Kläger jedoch lediglich mit 6.000 EUR angegeben.
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 27.06.2005 der Klage teilweise entsprochen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht den Streitwert auf 237.239,43 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, der Streitwert eines Anspruchs auf Abtretung von Forderungen richte sich nach dem Nominalbetrag der abzutretenden Forderungen.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 13.07.2005, welcher das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 29.07.2005 nicht abgeholfen hat. Der Kläger weist zur Begründung seiner Beschwerde darauf hin, für die Streitwertfestsetzung sei allein sein wirtschaftliches Interesse maßgeblich, welches er in der Klageschrift mit 6.000 EUR angegeben habe. Entscheidend sei, dass die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung der Forderung relativ gering zu bewerten seien. Hinzu kämen weitere Abschläge für die Solvenzrisiken auf Seiten der Drittschuldner.
Die Beklagte hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die Streitwertbeschwerde ist begründet. Der Streitwert des landgerichtlichen Verfahrens beträgt lediglich 6.000 EUR.
1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG).
2. Der Streitwert richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts.
a) Das Landgericht hat bei seiner Wertfestsetzung zutreffend auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 1997, 1562) hingewiesen, wonach sich der Wert einer Klage auf Verurteilung zur Abtretung einer Forderung nach dem Betrag der abzutretenden Forderung richte. Der Bundesgerichtshof hat hierbei § 6 ZPO angewandt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf allerdings den Rechtsmittelstreitwert und nicht den Gebührenstreitwert bei einer entsprechenden Klage.
b) Auf den Gebührenstreitwert kann § 6 ZPO nach Auffassung des Senats jedoch nur dann angewandt werden, wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers dem Betrag der abzutretenden Forderung entspricht. Bleibt das wirtschaftliche Interesse des Klägers hingegen - wie im vorliegenden Fall - hinter dem Nominalbetrag der Forderung zurück, kommt eine Anwendung von § 6 ZPO nicht in Betracht. Der Gebührenstreitwert richtet sich in diesem Fall vielmehr nach § 3 ZPO.
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Es entspricht den Grundsätzen des Gebührenrechts, dass die Gerichtsgebühren an das wirtschaftliche Interesse anknüpfen, welches der Kläger mit seiner Klage verfolgt. Für bestimmte Klagegegenstände gibt es gebührenrechtliche Vorschriften, die das Interesse des Klägers konkretisieren oder pauschalisieren (vgl. insbesondere §§ 39 ff GKG). Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf zwischen dem wirtschaftlichen Interesse einer kostenbelasteten Partei und dem Gebührenstreitwert jedenfalls keine so erhebliche Diskrepanz bestehen, dass die entstehenden Kosten außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstandes stehen (BVerfG, NJW-RR 2000, 946).
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Die Regelung in § 6 ZPO, die (auch bei einer Klage auf Abtretung) an den Betrag der betreffenden Forderung anknüpft, geht von dem Normalfall aus, dass der Kläger für sich eine (vollständige) Durchsetzung der abzutretenden Forderung erhofft. In diesem Fall ist der Wert der abzutretenden Forderung mit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers identisch. Anders liegt der Fall aber, wenn der Kläger von vornherein Zweifel hat, ob sich seine Forderung realisieren lässt, sei es, weil Zweifel an der Berechtigung der abzutretenden Forderung bestehen, oder sei es, weil die Solvenz des Drittschuldners fraglich ist. In einem solchen Fall ist § 6 ZPO von vornherein ungeeignet, das mit der Klage geltend gemachte wirtschaftliche Interesse des Klägers zu konkretisieren. Der Streitwert kann in diesem Fall daher nur nach § 3 ZPO bestimmt werden (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen im Anwendungsbereich von § 6 ZPO OLG Köln, BB 1995, 952 und KG, NJW-RR 2003, 787).
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3. Maßgeblich für die Wertfestsetzung im Rahmen von § 3 ZPO ist das Interesse des Klägers, das sich aus seinen Klageanträgen und der Klagebegründung ergibt (vgl. beispielsweise Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, GKG Anhang I § 48 (§ 3 ZPO) Rn. 4). Der Senat schätzt das mit der Klage geltend gemachte wirtschaftliche Interesse auf 6.000 EUR.
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Entscheidend ist, dass der Kläger selbst ausgeführt hat, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die abzutretende Forderung durchsetzbar ist. Diese Zweifel waren - auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers (vgl. S. 4 der Klageschrift, AS. 4, sowie S. 1 des Schriftsatzes vom 27.01.2005, AS. 28) - vorprozessual entscheidend dafür, dass die Beklagte selbst auf eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung gegen die möglichen Drittschuldner bisher verzichtet hatte, weil sie die entsprechenden Kostenrisiken nicht eingehen wollte. Wie groß die Chancen oder Risiken einer Durchsetzung der Forderung gegen die vom Kläger angegebenen Drittschuldner sind oder sein könnten, lässt sich den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift allerdings kaum entnehmen; denn es fehlen viele Sachverhaltsdetails, die für eine Beurteilung der Werthaltigkeit der abzutretenden Forderung wesentlich wären.
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Unter diesen Umständen muss der Streitwertangabe in der Klageschrift entscheidende Bedeutung zukommen: Wenn der Kläger selbst den Streitwert mit lediglich 6.000 EUR angegeben hat, ergibt sich daraus, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt seiner Klage die Chancen einer Durchsetzung der (wesentlich höheren) abzutretenden Forderung entsprechend gering eingeschätzt hat. Diese Sichtweise hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2005 (AS. 51) ausdrücklich bestätigt. Die Beklagte hat der Einschätzung der Erfolgsaussichten des geltend gemachten Anspruchs zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger im Prozess verfolgt hat, ist daher auf lediglich 6.000 EUR zu schätzen.
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4. Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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