Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 246/05

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 02.09.2005 – 7 O 128/05 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag (fondsgebundene Lebensversicherung), Versicherungs-Nr.: ... (nunmehrige neue Versicherungs-Nr.: ...) ab dem 01.12.2004 mit der Firma K Aktiengesellschaft, ... als Versicherungsnehmerin in Form der Direktversicherung fortzuführen, ohne von der Firma K Aktiengesellschaft eine Zusatzerklärung des Inhalts zu verlangen, wonach diese Firma bei Eintritt des Versorgungsfalles zumindest die Summe der geleisteten Beiträge zu garantieren habe, soweit die Beiträge nicht rechnerisch für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Voraussetzungen der Fortführung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitsplatzwechsel des Kläger.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers, die D GmbH, hatte am 18.04.2001 als Versicherungsnehmer bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Der Kläger und die D hatten vereinbart, dass jährliche Sonderbezüge i. H. v. DM 3.408,00 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG i.d.F. bis 31.12.2001 umgewandelt werden (beitragsorientierte Leistungszusage). Das Arbeitsverhältnis mit der D endete zum 30.09.2003. Die D machte von ihren Rechten gem. § 2 BetrAVG Gebrauch. Die Versicherungsnehmerstellung wurde auf den Kläger übertragen.
Am 03.12.2003 vereinbarte der Kläger auch mit seinem neuen Arbeitgeber, der K AG, dass sein Anspruch auf Sonderbezüge in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung umgewandelt werden soll. Dies sollte in der Form geschehen, dass die Versicherungsnehmerstellung zum 01.12.2004 auf den neuen Arbeitgeber übergehen sollte. Die Beklagte macht die Vertragsübernahme davon abhängig, dass der neue Arbeitgeber des Klägers eine Mindestgarantie im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG i.d.F. ab 01.07.2002 (Beitragszusage mit Mindestleistung) übernehme. Hierzu ist der neue Arbeitgeber nicht bereit.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Vertragsübernahme von der Abgabe einer Beitragszusage mit Mindestleistung abhängig machen kann. Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag (fondsgebundene Lebensversicherung), Versicherungs-Nr.: ... (nunmehrige neue Versicherungs-Nr.: ...) ab dem 01.12.2004 mit der Firma K Aktiengesellschaft, ..., als Versicherungsnehmerin in Form der Direktversicherung fortzuführen, ohne von der Firma K Aktiengesellschaft eine Zusatzerklärung des Inhalts zu verlangen, wonach diese Firma bei Eintritt des Versorgungsfalles zumindest die Summe der geleisteten Beiträge zu garantieren habe, soweit die Beiträge nicht rechnerisch für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Das Landgerichts hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit dem neuen Arbeitgeber einen Lebensversicherungsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung zu Bedingungen abschließe, die nicht mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG in der derzeit geltenden Fassung übereinstimme. Die Vereinbarung, wonach der neue Arbeitgeber als Versicherungsnehmer an die Stelle des Klägers treten solle, stelle rechtlich eine Schuldübernahme gem. § 415 BGB dar. Insoweit sei die Genehmigung der Beklagten erforderlich. Es könne rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beklagte nicht bereit sei, den Versicherungsvertrag zu den früheren gesetzlichen Vorbestimmungen abzuschließen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter.
Zu Unrecht habe das Landgericht § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG in der zum 01.01.2002 geänderten Fassung im vorliegenden Fall angewendet. Die Vertragsübernahme sei nach der alten Gesetzeslage zu beurteilen. Da mit der Neufassung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung im Gesetz nicht bestimmt worden sei, ergebe eine Auslegung des Gesetztes nach den anerkannten Grundsätzen, dass die Neufassung auf Altverträge keine Anwendung finde. Ausgehend vom objektivierbaren Wille des Gesetzgebers bezwecke die Neufassung des Gesetzes den Schutz von Arbeitnehmern bei eventuellen Risiken bestimmter Anlageformen, nicht jedoch die Schmälerung von Rechten. Würde man die Neufassung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG auf vorliegenden Fall anwenden, hätte dies zur Folge, dass der Kläger einen ursprünglich gewählten Vertrag entgegen der Planung aller Beteiligten nicht weiter für die Altersversorgung einsetzen könnte, sondern leer liefe. Die vom Kläger erworbenen Anwartschaften könnten zum Zwecke der Altersversorgung nicht mehr weitergeführt werden. Dies hätte zur Folge, dass die auf Lohnanteile des Klägers entrichteten Beiträge zu einem großen Teil wertlos würden. Bei Anwendung des neuen Rechts würde in das geschützte Eigentumsrecht eines Arbeitnehmers eingegriffen, was vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt sei. Auch die grammatikalische Auslegung der Gesetzesnorm ergebe nicht zwingend, dass mit der Neufassung auch in Altverträge eingegriffen werden solle. Es sei daher von dem Rechtsgrundsatz auszugehen, dass eine echte Rückwirkung von belastenden Gesetzen grundsätzlich unzulässig sei.
Es liege nicht in der Entscheidungskompetenz der Beklagten ob, mit wem und unter welchen Voraussetzungen ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen werde. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der fondsgebundenen Lebensversicherung um eine Altersversorgung des Klägers handle und es für die Beklagte auch wirtschaftlich gleichgültig sein könne, wer auf den bestehenden Versicherungsvertrag Beiträge leiste, ergebe sich ein Anspruch des Klägers, dass die Beklagte als Versicherer bei einem Arbeitsplatzwechsel den bestehenden Versicherungsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber fortsetze.
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Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn auf Risiken im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel hinzuweisen.
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Die Beklagte weist darauf hin, dass rechtlich in der vom Kläger gewünschten Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf den neuen Arbeitgeber eine Schuldübernahme im Rahmen einer neuen Direktversicherungszusage auf Grundlage eines Versorgungsversprechens liege. Zur Wirksamkeit der Schuldübernahme gem. § 415 BGB sei die Genehmigung der Beklagten als Gläubigerin erforderlich. Da sie nicht verpflichtet sei einer Vertragsübernahme überhaupt zuzustimmen, dürfe sie ihre Zustimmung auch von Voraussetzungen abhängig machen. Die Frage, welches Gesetz zur Anwendung komme, bestimme sich nach dem Zeitpunkt der Versorgungszusage des Arbeitgebers, somit nach neuem Gesetz. Bei einer Direktversicherungszusage eines neuen Arbeitgebers handle es sich um eine neue Zusage, auf die das BetrAVG n.F. Anwendung finde. Mit der Neufassung habe der Gesetzgeber die Beitragszusage mit Mindestleistung eingeführt, damit dem Arbeitnehmer kraft Gesetzes eine Mindestsicherheit zukomme. Nach der Gesetzesreform sei, wie sich aus § 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG n.F. ergebe, eine reine Beitragszusage unzulässig geworden. Eine reine Beitragszusage sei daher in eine Beitragszusage mit Mindestleistung umzudeuten. Unabhängig davon sei unzutreffend, dass die bisherige Anwartschaft des Klägers entwertet würde. Vielmehr seien die vom Kläger "erarbeiteten" Anwartschaften durch die §§ 1 b, 2 BetrAVG geschützt. Der alte Arbeitgeber habe seine Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger übertragen habe. Die von der früheren Arbeitgeberin zu Gunsten des Klägers abgeschlossene fondsgebundene Direktversicherung erfülle ohnehin nicht die Voraussetzungen einer beitragsorientierten Leistungszusage i.S. von § 1 Abs. 2 Nr.1 BetrAVG bzw. § 1 Abs.2 Satz 1 BetrAVG a.F.. Dabei handle es sich um eine reine Beitragszusage, die gem. § 1 BetrAVG als Altersversorgung nicht zulässig sei.
II.
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Die zulässige Berufung ist begründet.
A.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme durch seinen neuen Arbeitgeber. Die Beklagte darf ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme nicht davon abhängig machen, dass der neue Arbeitgeber eine Garantiezusage gem. § 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG abgibt. Die Beklagte ist mit dem früheren Arbeitgeber des Klägers einen diesen begünstigenden Versicherungsvertrag eingegangen, der seiner Natur nach wegen seiner Anbindung an eine betriebliche Altersversorgung und des grundsätzlich nicht auszuschließenden Stellenwechsels bereits auf einen möglichen Wechsel in der Stellung des Versicherungsnehmers angelegt war (Blomeyer / Otto, BetrAVG, 3. Aufl., § 2 Rn. 226 f). Damit steht die Zustimmung der Beklagten zu einer Vertragsübernahme bei Eingehung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in deren freien Belieben. Ihrer grundsätzlichen Vertragsfreiheit hat sie sich schon durch den Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem früheren Arbeitgeber begeben. Insoweit reicht der Verweis auf die Möglichkeit des Klägers, das Vertragsverhältnis mit eigenen Mitteln oder beitragsfrei fortzusetzen, nicht aus, einen angemessenen Interessenausgleich für den Fall des Wechsels im Arbeitsverhältnis sicher zu stellen. Zutreffend verweist der Kläger insoweit zu einem auf die "in den ersten Jahren" wegen des Abzugs von Abschlusskosten stark eingeschränkte Kapitalbildung, zum anderen auf den Umstand, dass er außerplanmäßig mit (weiteren) Kosten für seine Altersversorgung belastet würde, wenn er allein auf die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen verwiesen wäre. Nach dem gerade im Versicherungsverhältnis bedeutsamen Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beklagte einer Vertragsübernahme durch den neuen Arbeitgeber ihre Zustimmung nur versagen, wenn sie in erheblichen Umfang in ihren eigenen Interessen beeinträchtigt würde. Das kann hier nicht festgestellt werden.
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Im vorliegenden Fall sind berechtigte Einwendungen der Beklagten gegen den neuen Arbeitgeber als zukünftigen Versicherungsnehmers weder vorgetragen und sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass sie mit dem neuen Arbeitgeber des Klägers als Vertragspartner einverstanden wäre, sofern dieser eine ihrer Auffassung nach erforderliche Mindestgarantie im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG abgeben würde.
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Der Umstand, dass die Beklagte in Gemeinschaft mit den anderen Lebensversicherern beschlossen hat, nach Einführung des § 1 Abs. 2 Nr.2 BetrAVG fondsgebundene Lebensversicherungen lediglich für Beitragszusage n mit Mindestleistung anzubieten, eröffnet ihr keine Möglichkeit zur inhaltlichen Umgestaltung eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Entgegen ihrer Auffassung ist der nach einem Eintritt des neuen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer bestehende fondsgebundene Lebensversicherungsvertrag nicht nach den Kriterien eines Neuabschlusses zu beurteilen. Bei einer Vertragsübernahme wird lediglich ein bereits bestehender Vertrag mit anderen Vertragsparteien fortgeführt. Er bleibt in der Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten inhaltlich unverändert zwischen den neuen Vertragsparteien bestehen. Erforderlich ist allein, dass der neue Arbeitgeber nicht lediglich eine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG verspricht. Eine solche Zusage hat der neue Arbeitgeber aber bereits abgegeben (Anlage Kläger AS 11).
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Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte ihre Zustimmung in der Sache von einem Umstand abhängig machen will, der – läge er vor – hier für den Klägers (wohl) vorteilhaft wäre. Nachdem der neue Arbeitgeber zu der abverlangten Erklärung nicht bereit ist, muss die Beurteilung der Interessenlage von diesem ungünstigen tatsächlichen Umstand ausgehen.
B.
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Die Beklagte könnte allerdings dann ihre Zustimmung versagen, wenn die Fortführung des Vertrages gegen ein gesetzliches Verbot verstieße. Das ist jedoch nicht der Fall.
18 
Mit Wirkung vom 01.07.2002 ist § 1 BetrAVG um eine neue Form der betrieblichen Altersversorgung erweitert worden, nämlich um die Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr.2 BetrAVG). Hierbei handelt es sich um eine Beitragszusage mit Elementen der Leistungszusage und nicht um eine echte Beitragszusage (Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., § 1 BetrAVG Rn. 17). Der Arbeitgeber muss das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital garantieren. Es handelt sich hierbei um die Summe der einzuzahlenden Beiträge und die daraus erzielten bzw. im Falle der Nichtzahlung erzielbaren Erträge (Blomeyer / Otto, a.a.O.; § 1 Rn. 95). Für den Fall, dass bei der Vermögensanlage Verluste eintreten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu übernehmen.
19 
Die Neufassung von § 1 BetrAVG berührt die schon vorher möglichen Arten der Altersvorsorge, nämlich beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr 1 BetrAVG) und Entgeltumwandlung (§ 1 Abs.2 Nr. 3 BetrAVG) nicht. Eine vor der Gesetzesänderung erklärte beitragsorientierte Zusage des Arbeitgebers gem. § 1 Abs. 2 1. HS BetrAVG a.F. ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG weiterhin möglich und zulässig.
20 
Der vom früheren Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherungsvertrag erfüllte die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG a.F.. Die von der Beklagten nunmehr vertretene – ihrer Sicht und ihrem Leistungsangebot bei Vertragsschluss entgegen gesetzte – Auffassung, bei dieser Direktversicherung handle es sich nicht um eine beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs.2 1. HS BetrAVG a.F., vielmehr hätte eine reine Beitragszusage vorgelegen, die nunmehr aufgrund der Neuregelung in eine Beitragszusage mit Mindestleistung umzudeuten sei, ist unzutreffend. Reine Beitragszusagen waren und sind als Formen der betrieblichen Altersversorgung nicht zugelassen (Höfer, BetrAVG, Rn. 2530). Die haftungsrechtlichen Aspekte des Angebots einer nicht als Form der betrieblichen Altersversorgung zugelassenen Direktversicherung müssen daher nicht näher erörtert werden.
21 
Nach der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem früheren Arbeitgeber (Anlage Kl AS 5) sollten Sonderbezüge in Höhe von DM 3.408,00 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG a.F. umgewandelt werden. Das Gesetz definierte in § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG a.F. eine solche Zusage als "beitragsorientierte Leistungszusage". Der frühere Arbeitgeber verpflichtete sich somit nicht nur zur Zahlung von Beiträgen, vielmehr hatte der frühere Arbeitgeber eine Zusage erteilt, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen umzuwandeln. Auch wenn in der Vereinbarung nicht konkret die Leistung, sondern lediglich ein bestimmter Aufwand des Arbeitgebers genannt ist, hatte der frühere Arbeitgeber eine Versorgungsleistung versprochen. Diese besteht zwar im Erlebensfall nicht in einen festen Einmalbetrag oder einer bestimmte Rentenleistung und beinhaltet auch keine errechenbare Mindestleistung. Die Versorgungsleistung ist vielmehr verkörpert in dem Bestand der bis zum Erlebensfall vertragsgemäß erworbenen oder – sollte die Beitragszahlung unterblieben – erwerbbaren Fondsanteile, für den der Arbeitgeber auch für den Fall von Vertragsverstößen des Versicherers einzustehen hat. Dies reicht hin, um eine beitragsorientierte Leistungszusage anzunehmen, wenn auch der Beklagten zuzustimmen ist, dass wegen dem den Arbeitnehmer treffenden Anlagerisiko von dieser konkreten Form der betrieblichen Altersversorgung nur mit Vorsicht oder gar keinen Gebrauch (mehr) gemacht werden sollte und derartige fondsgestützte Versicherungen nur im Zusammenhang mit einer Mindestgarantie im Sinne einer Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) angeboten werden sollten.
III.
22 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23 
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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