Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung versagt.
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Die Parteien sind Eheleute und leben seit August 2003 getrennt.
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Auf Klage der Klägerin wurde der Beklagte verurteilt, für das ehegemeinsame Kind A., geboren am … .2004, (wohl ab Januar 2006) 100 % des Regelbetrages (West) nach der Regelbetrag-Verordnung (West) von 207,00 EUR abzüglich 5,00 EUR anteiligen Kindergeldes (Ziffer 1 des Urteils), für das ehegemeinsame Kind A., geboren am … 1999, 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung (West) von 247,00 EUR (wohl ab Januar 2006) sowie mit Ziffer 3 des Urteils, Unterhaltsrückstände für die Monate Oktober bis Dezember 2005 von insgesamt 1.094,00 Euro zu Händen der Klägerin zu zahlen.
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Der Antragsteller beantragt mit am 22.02.2006 eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe, um gegen das ihm am 25.01.2006 zugestellte Urteil Berufung einzulegen, mit der er unter Hinweis auf seine Leistungsunfähigkeit (wohl) Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage verlangen möchte.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug für die beabsichtigte Berufung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
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Der am 14.09.1969 geborene Antragsteller hat im Jahr 2002 eine Ausbildung bei der Gewerbeschule Weinheim als Industriemechaniker, Maschinen- und Systemtechnik, absolviert und diese mit dem Durchschnitt aus den Noten der Prüfungsfächer von 2,6 bestanden (Abschlusszeugnis vom …). Er arbeitet seit Frühjahr 2003 im Angestelltenverhältnis als Taxifahrer und hat ein monatliches Einkommen von weniger als dem notwendigen Selbstbehalt. Bis einschließlich Oktober 2005 hat er pro Kind Unterhalt von 122,00 Euro monatlich gezahlt.
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Das Familiengericht hat ihm ein Einkommen angerechnet, mit dem er jedenfalls den Mindestunterhalt für die Kinder erwirtschaften könne. Er habe nicht vorgetragen, dass er alle Anstrengungen unternommen hat, um in seinem erlernten Beruf arbeiten zu können.
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Mit seinem Prozesskostenhilfegesuch trägt der Antragsteller vor, er arbeite vollschichtig, d. h. 40 Stunden pro Woche als angestellter Taxifahrer. Es sei eine durch nichts belegbare Unterstellung des Familiengerichts, dass ein 36jähriger gelernter Industriemechaniker überhaupt einen Arbeitsplatz finde.
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Das Familiengericht hat zutreffend den Antragsteller zur Zahlung von 100 % des Regelbetrages (West) verurteilt.
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Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er außerstande sei, ein Nettoeinkommen von 1.500,00 Euro zu verdienen, das ihn in die Lage versetzen würde, nach Abzug von 5 % und unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts von 890,00 Euro 100 % des Regelbetrages (West) zu zahlen. Er ist für die mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Die erhöhte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB legt dem Antragsteller eine erweiterte Arbeitsverpflichtung unter gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft auf, die ihn auch verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- und Berufswechsel vorzunehmen, wenn er nur auf dieser Weise im Sinn des § 1603 Abs. 2 Satz 1 seine Unterhaltspflicht, jedenfalls das Existenzminimum der Kinder sicher zu stellen, erfüllen kann (BGH FamRZ 1980, 1113; BGH FamRZ 1993, 1283). Nach Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit wird ein Einkommen fiktiv hinzugerechnet, wobei Voraussetzung eine reale Arbeitsmarktchance ist. Dass er nicht in der Lage sei, ein Einkommen in der angenommenen Höhe von 1.500,00 Euro zu verdienen, hat er nicht dargetan. Er hat keine konkreten ausreichenden Bemühungen vorgebracht. Seine jahrelange Tätigkeit als Taxifahrer hat ihm gezeigt, dass er in diesem Beruf kein Einkommen erzielt, dass das Existenzminimum der Kinder sicherstellen kann. Er hätte sich auch anderweitig in anderen Berufen bewerben müssen.
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