Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 15.09.2006 versagt.
|
|
|
Zwischen den Parteien ist auf Antrag des Ehemannes das Scheidungsverfahren anhängig.
|
|
|
Der Antragsteller wurde mit Teilanerkenntnisurteil vom 24.10.2003 verurteilt, Auskunft über den Stand seines Endvermögens am 13.09.2002 durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses zu erteilen .... Mit Teilurteil vom 05.07. 2005 wurde er verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft durch Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 23.03.2005 sowie 07.01.2005 eidesstattlich zu versichern ... . Dies ist am 06.02.2006 vor dem Amtsgericht ... erfolgt.
|
|
|
Vorliegend begehrt die Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich ergänzende Auskunft über von ihr behauptete illoyale Vermögensverfügungen des Antragstellers.
|
|
|
Unstreitig hat der Antragsteller bei der Berechnung seines Zugewinns vorgetragen, dass zu seinem privilegierten Anfangsvermögen das von seiner Mutter ihm am 2.4.1996 übertragene Grundstück gehöre. Die Antragsgegnerin trägt nun vor, sie habe in Erfahrung gebracht, dass der Antragsteller am 27.07.2001 das Grundstück auf die gemeinsame Tochter V., geboren am 04.05.1989, übertragen hat. Dies könne eine illoyale Vermögensverfügung sein. Der Antragsteller müsse ergänzend Auskunft über sein Vermögen zum 30.11.2000 erteilen.
|
|
|
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft zum 30.11.2000 über sein gesamtes Barvermögen sowie Wertpapiervermögen bei den Banken durch Vorlage entsprechender Bankbestätigungen sowie eine Kopie der notariellen Urkunde, die der Grundstücksübertragung des Antragstellers auf seine Tochter vom 27.07.2001 zugrunde lag.
|
|
|
Der Antragsteller hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
|
|
|
Mit Teilurteil vom 15.09.2006 hat das Familiengericht die Klage der Antragsgegnerin auf ergänzende Auskunft zurückgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Recht auf Auskunft über illoyale Vermögensminderung ergebe sich aus § 242 BGB. Es müssten jedoch konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legen. Hierfür genüge nicht die Übertragung eines Grundstücks auf das gemeinsame Kind der Parteien zu einem Zeitpunkt, zu dem die Parteien unstreitig noch nicht getrennt gelebt haben. Zudem habe die Antragsgegnerin hiervon offensichtlich Kenntnis gehabt. Für etwas anderes sei sie darlegungs- und beweisfällig geblieben.
|
|
|
Gegen das der Antragsgegnerin am 22.09.2006 zugestellte Urteil hat diese mit am 20.10.2006 eingegangenen Fax Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren begehrt.
|
|
|
Sie trägt vor, im Februar 2006, nachdem der Antragsgegner die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und der Antragsgegnerin erinnerlich war, dass ein Grundstück des Antragstellers noch während der Ehe vorhanden gewesen sei, sei sie misstrauisch geworden. Im Rahmen der Grundbucheinsicht habe sich herausgestellt, dass die dem Antragsteller gehörende Immobilie ... (Grundstück Flst.-Nr. ...) am ....2001 auf die gemeinsame Tochter V. übertragen worden sei (Teilausdruck aus dem Grundbuch Nr. ...; ... . Sie habe sich erst im Laufe des Verfahrens im Jahr 2003 insbesondere aufgrund der Übertragung eines anderen Anwesens der Parteien in ... auch an dieses Grundstück des Antragstellers erinnert. Sie habe sich nicht erinnert, dass eine Übertragung vom Antragsteller an die Tochter V. erfolgt sei.
|
|
|
Sie beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Auskunft weiterverfolgt.
|
|
|
Der Antragsteller beantragt Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe.
|
|
|
Die beabsichtigte Berufung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
|
|
|
Das Familiengericht hat zutreffend den Antrag auf Auskunft (§ 242 BGB) versagt.
|
|
|
1.) Die Übertragung eines Grundstücks auf die gemeinsame Tochter V. kann zwar einen Fall des § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen. Sie ist der Antragsgegnerin bekannt und unstreitig. Der Antragsteller behauptet als Motiv, es habe die berufliche Zukunft der Tochter gesichert werden sollen, die derzeit eine ... arbeit fertige und eine selbständige Tätigkeit anstrebe. Anspruch auf Vorlage des notariellen Übertragungsvertrags hat die Antragsgegnerin nicht.
|
|
|
2.) Die Antragsgegnerin hat auch keinen Anspruch auf Auskunft über das Bar- und Wertpapiervermögen des Antragstellers am 30.11.2000. Der Anspruch ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Übertragung des Grundstücks auf die Tochter V. als illoyale Vermögensminderung im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB bezeichnet werden könnte.
|
|
|
a) Ein Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensverschiebungen kann sich aus § 242 BGB ergeben. Er geht indessen nicht auf einen bestimmten Inbegriff von Gegenständen, also nicht allgemein auf alle in § 1375 Abs. 2 BGB aufgeführten Vermögensminderungen. Er beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand. Der Auskunft verlangende Ehegatte muss konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vortragen, der andere Ehegatte nur darüber Auskunft erteilen (BGH FamRZ 1982, 27, 28). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin den Anspruch auf Auskunft über das Bar- und Wertpapiervermögen des Antragstellers am 30. 11.2000 begründen könnte.
|
|
|
b) Bezogen auf die Übertragung des Grundstücks auf die Tochter V. als illoyale Vermögensminderung ist festzuhalten:
|
|
|
Für die von der Antragsgegnerin behauptete illoyale Vermögensminderung im Sinn des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB muss die Benachteiligungsabsicht das leitende Motiv gewesen sein (BGH FamRZ 2000, 948). Die Darlegungs- und Beweislast trägt, wer sich auf den Tatbestand des § 1375 Abs. 2 BGB beruft (Hoppenz/Hoppenz, Familiensachen, 8. Auflage, §§ 1374 bis 1376 Rn. 100). Zwar reicht es nach § 1375 Abs. 2 BGB aus, dass ein Ehegatte „nach Eintritt des Güterstandes“ diese Handlung vorgenommen hat. Ist eine Handlung dieser Art indessen vor der Trennung vorgenommen worden, indem ein Vermögensgegenstand auf das gemeinsame Kind übertragen wurde , spricht sehr viel dafür, dass eine illoyale Vermögensminderung nicht vorliegt. Hier ist folgendes zu berücksichtigen: Der Antragsteller hat eine Trennung der Ehegatten für November 2000 behauptet. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Scheidungsantrags beantragt, mit der Behauptung, die Parteien würden erst seit Ende Juni 2002 getrennt leben. Sie hätten noch bis Juni 2002 gemeinsam gegessen. Die Antragsgegnerin habe gekocht. Sie beruft sich hierbei auch auf das Zeugnis der gemeinsamen Kinder. In ihrem Antrag auf Regelung der Vermögenssorge, mit dem sie erreichen möchte, dass ihr im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Vermögensangelegenheiten der Tochter V. gegen den Antragsgegner die Prozessführungsbefugnis übertragen werde, hat sie ebenfalls behauptet, die Ehegatten würden seit Ende Juni 2002 voneinander getrennt leben. In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2003 ... haben die Parteien erklärt, man lebe zumindest seit 30.06.2002 getrennt. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe „hinter ihrem Rücken“ und ohne ihr Wissen in Benachteiligungsabsicht ein Grundstück auf die gemeinsame Tochter übertragen, ist damit nicht hinreichend substantiiert.
|
|